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Redaktion international
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Prof. Dr. Merab Turava
Prof. Dr. Dr. h.c. Yener Ünver

 

 

 

 

EDITORIAL

ALLGEMEINE BEITRÄGE

Zum heutigen Zustand der Kriminalpolitik in Deutschland
von Prof. Dr. Bernd Heinrich

Strafrechtsverschärfung bei Wohnungseinbruchdiebstahl
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

STELLUNGNAHMEN ZU GESETZENTWÜRFEN

Europäisierte Vereinigungsdelikte?
von Prof. Dr. Mark A. Zöller

Strafrechtliche Grenzziehung für Kraftfahrzeugrennen
von Felix Dahlke und Prof. Dr. Klaus Hoffmann-Holland

Reform des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst
von Richter am BVerwG a.D. Dr. Kurt Graulich

ENTSCHEIDUNGEN

Vorratsdatenspeicherung ohne Anlass unzulässig
EuGH, Urt. v. 21.12.2016 - C-203/15 und C-698/15

Identitätsfeststellung und Freiheitsentziehung durch "Kesselbildung"
BVerfG, Beschl. v. 2.11.2016 - 1 BvR 298/15

BUCHBESPRECHUNGEN

Anette Grünewald: Reform der Tötungsdelikte
von Prof. Dr. Gunnar Duttge

Anja Schmidt: Pornographie (Sammelband)
von Prof. Dr. Tatjana Hörnle

Ben Koslowski: Harmonisierung der Geldwäschestrafbarkeit
von Rechtsanwalt Jürgen Krais

TAGUNGSBERICHT

Symposium Cybercrime
von Polizeirat Christian Kirchner

Editorial

 

Editorial als PDF Version

Unser erstes Heft in diesem Jahr beginnt mit einem grundlegenden Beitrag unseres Herausgebers Heinrich zum heutigen Zustand der Kriminalpolitik in Deutschland. Hierin werden allgemeine Entwicklungstendenzen der neueren Kriminalpolitik nachgezeichnet, kritisch gewürdigt und exemplarisch einige Problemfelder moderner Kriminalpolitik näher beleuchtet. Anschließend widmet sich Mitsch den geplanten Strafschärfungen beim Wohnungseinbruchdiebstahl. Zwar ist der bereits für Ende letzten Jahres von Bundesjustizminister Maas angekündigte Gesetzentwurf noch nicht verfügbar, gleichwohl sind die geplanten Änderungen bekannt und können somit einer kritischen Würdigung unterzogen werden. Zöller beschäftigt sich dann ganz aktuell mit dem aus Januar 2017 stammenden Regierungsentwurf zur Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Der Regierungsentwurf schlägt eine Legaldefinition des Vereinigungsbegriffs vor, der unionsrechtlich geprägt ist. Der Beitrag von Dahlke/Hoffmann-Holland nimmt den vom Bundesrat in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf zu illegalen Autorennen in den Blick. Dabei unterziehen sie nicht nur den geplanten neuen Straftatbestand des § 315d StGB-E einer kritischen Prüfung, sondern stellen selbst Überlegungen de lege ferenda an. Abgerundet wird der Aufsatzteil von einer Darstellung der bereits Ende des letzten Jahres in Kraft getretenen Änderungen des BNDG, die Graulich umfassend erläutert und würdigt.

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Zum heutigen Zustand der Kriminalpolitik in Deutschland

von Prof. Dr. Bernd Heinrich

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Abstract
Im vorliegenden Beitrag wird versucht, in einem ersten Teil allgemeine Entwicklungstendenzen in der neueren Kriminalpolitik in Deutschland aufzuzeigen und kritisch zu würdigen. In einem zweiten Teil werden dann exemplarisch einige Problemfelder moderner Kriminalpolitik herausgegriffen und dargestellt, wobei solche, die erst jüngst Gegenstand von Darstellungen dieser Zeitschrift waren, ausgespart blieben.

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Strafrechtsverschärfung bei Wohnungseinbruchdiebstahl

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

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Abstract
Die amtierende Bundesregierung versteht ihre Aufgabe, für das Wohl der Bürger zu sorgen, als Aktionsprogramm zur Erweiterung und Verschärfung des Strafrechts. Zur Erfüllung dieses Auftrags kündigen die für innere Sicherheit und Justiz zuständigen Minister des Bundes und der Länder eine Erhöhung des Strafniveaus gegen Wohnungseinbruchdiebstahl an. Da aber zwischen der Höhe der gesetzlichen Strafdrohungen und der Häufigkeit der Übertretung strafbewehrter Normen ein Zusammenhang nicht besteht, wird diese Maßnahme den Schutzeffekt, der den Bürgern im Wahljahr 2017 versprochen wird, nicht erzeugen.

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Europäisierte Vereinigungsdelikte? – Der Regierungsentwurf zur Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität

von Prof. Dr. Mark A. Zöller

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Abstract
Am 30.12.2016 hat die Bundesregierung dem Bundesrat ihren Entwurf
eines „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24.10.2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität“ vom 14.12.2016 zugeleitet. Dieser Regierungsentwurf führt die inhaltlichen Überlegungen des gleichnamigen Referentenentwurfs vom 28.6.2016 weitgehend unverändert fort. Er schlägt die Übernahme des im Vergleich zur bisherigen, richterrechtlich geprägten Definition des Vereinigungsbegriffs deutlich weiteren, unionsrechtlichen Begriffsverständnisses für die §§ 129 ff. StGB vor und erkennt damit erstmals an, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Loyalitätspflichten aus Art. 4 Abs. 3 EUV bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses bislang nicht vollständig erfüllt hat. Allerdings greift der Entwurf zu kurz, da er die Folgewirkungen der – sachlich zwingenden – Übernahme des unionsrechtlichen Vereinigungsbegriffs für das Gesamtsystem des Zusammenwirkens mehrerer Personen zur Straftatbegehung nicht ausreichend in den Blick nimmt.

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Strafrechtliche Grenzziehung für Kraftfahrzeugrennen

von Felix Dahlke und Prof. Dr. Klaus Hoffmann-Holland

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Abstract
Vor dem Hintergrund massenmedial vielbeachteter Fälle hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf zur strafrechtlichen Erfassung illegaler Kraftfahrzeugrennen beschlossen. Ins StGB sollen neben einem abstrakten Gefährdungsdelikt auch zwei neue konkrete Gefährdungsdelikte eingeführt werden. Während die Regelungs“lücke“ für die konkreten Gefährdungsdelikte recht klein ist, irritiert beim abstrakten Gefährdungsdelikt der (zu weitgehende) Strafrahmen. Zentraler Kritikpunkt ist indes ein Mangel in der Bestimmtheit der Norm. Es genügt nicht, einfach den Begriff des Kraftfahrzeugrennens aus § 29 Abs. 1 StVO in einen Straftatbestand zu überführen. Damit werden zum einen nur dessen Unklarheiten ins Strafrecht importiert. Zum anderen wird dabei auch nicht hinreichend beachtet, dass die Bestimmtheitsanforderungen im Strafrecht höher sind als im Ordnungswidrigkeitenrecht. Der komplexe Begriff des Kraftfahrzeugrennens bedarf eines geeigneten sprachlichen Kontextes, um die Norm bestimmt und systematisch stimmig zu formulieren.

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Reform des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst – Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und internationale Datenkooperation

von Richter am BVerwG a.D. Dr. Kurt Graulich

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Abstract
Das BNDG ist im Jahr 2016 grundlegend reformiert worden. Thematische Schwerpunkte lagen auf der Normierung der sog. Ausland-Ausland-Fernmeldeüberwachung sowie der internationalen Kooperation mit dem Ziel des Informations- und Datenaustauschs. Die Arbeit des deutschen Auslandsnachrichtendienstes wird sich dadurch im Wesentlichen nicht verändern. Der Gesetzgeber ist vielmehr der Erwartung gerecht geworden, der für notwendig erachteten Tätigkeit tragfähige gesetzliche Grundlagen zu verschaffen. Damit sind Defizite ausgeräumt worden, die der deutschen Nachkriegssituation noch über die Vereinigung hinaus geschuldet waren.

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Vorratsdatenspeicherung ohne Anlass unzulässig – EuGH, Urt. v. 21. 12. 2016 in den verbundenen Rechtssachen C‑203/15 und C‑698/15

 

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  1. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung steht einer nationalen Regelung entgegen, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel vorsieht. Nationale Regelungen, die den Schutz und die Sicherheit der Verkehrs- und Standortdaten sowie insbesondere auch den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu diesen Daten zum Gegenstand haben, sind darauf zu beschränken, dass Zugang ausschließlich zur Bekämpfung schwerer Straftaten erfolgt, dieser einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde unterliegt und die betreffenden Daten im Gebiet der Union auf Vorrat zu speichern sind. 
  2. Bei der Begrenzung der Eingriffsmaßnahme im Hinblick auf die potenziell betroffenen Personenkreise und Situationen muss sich die nationale Regelung auf objektive Anknüpfungspunkte stützen, die es ermöglichen, Personenkreise zu erfassen, deren Daten geeignet sind, einen zumindest mittelbaren Zusammenhang mit schweren Straftaten sichtbar zu machen, auf irgendeine Weise zur Bekämpfung schwerer Kriminalität beizutragen oder eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu verhindern. Eine solche Begrenzung lässt sich durch ein geografisches Kriterium gewährleisten, wenn die zuständigen nationalen Behörden aufgrund objektiver Anhaltspunkte annehmen, dass in einem oder mehreren geografischen Gebieten ein erhöhtes Risiko besteht, dass solche Taten vorbereitet oder begangen werden. (Leitsätze der Schriftleitung)

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Identitätsfeststellung und Freiheitsentziehung durch „Kesselbildung“ im Rahmen einer Versammlung – BVerfG, Beschl. v. 2. November 2016 – 1 BvR 298/15

 

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Die Notwendigkeit eines auf den konkreten Versammlungsteilnehmer bezogenen Verdachts schließt es nicht aus, auch gegen eine ganze Gruppe von Versammlungsteilnehmern nach § 163b Abs. 1 S. 1 und 2 StPO vorzugehen, wenn sich aus deren Gesamtauftreten ein Verdacht auch gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Gruppe ergibt und das Vorgehen die übrigen Versammlungsteilnehmer so weit wie möglich ausspart (Leitsatz der Schriftleitung).

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Anette Grünewald: Reform der Tötungsdelikte. Plädoyer für ein Privilegierungskonzept

von Prof. Dr. Gunnar Duttge

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2016, Mohr Siebeck, Tübingen, ISBN: 978-3-16-154443-9, S. 80, Euro 14,00.

Dass die Tötungsdelikte dringend reformbedürftig sind, zählt unter den Kennern der Materie mittlerweile zum selbstverständlichen Gemeingut. In einem nahezu 1.000 Seiten umfassenden Abschlussbericht hat eine eigens hierfür eingesetzte „Expertenkommission“ zuletzt im Wege einer ungemeinen Fleißarbeit nochmals die vielfältigen Facetten und Lösungsoptionen zusammengetragen und zum Teil mit eigenen, neuen Detailvorschlägen angereichert. Der vorherrschende Eindruck dieses Berichts ist freilich: Es gibt je nach Betonung rechtspraktischer Bedürfnisse oder strafrechtsdogmatischer Kohärenzen und je nach zugrunde gelegten Prämissen insgesamt ein vielstimmiges, dissonantes Orchester schon zur Reichweite des Reformbedarfs, nicht minder aber zu den dabei begegnenden Grundfragen: zur legitimierenden Berechtigung für die Annahme einer den Grundtypus der vorsätzlichen Fremdtötung überschreitenden Unrechtssteigerung („Qualifikationsmodell“), zu den (strengeren oder milderen) Anforderungen des Gesetzlichkeitsprinzips hinsichtlich der Unrechtsvoraussetzungen („Regelbeispielsmodell“) wie der Rechtsfolgen sowie zu letzterem insbesondere die hinsichtlich der Angemessenheit der (scheinbar, vgl. § 57a StGB) absoluten Strafdrohung. Vor diesem Hintergrund kann es nicht überraschen, wenn ein gar nicht ex officio veröffentlichter Referentenentwurf des Bundesjustiz- und Verbraucherschutzministeriums wesentliche Reformanliegen – leider – von vornherein nicht aufgreift (dazu näher Duttge, KriPoZ 2/2016, S. 92 ff.). Und selbst der Erfolg dieses bescheidenen „Reform“versuchs steht inzwischen in den Sternen.      

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