Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Europol-Gesetzes

Erstes Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes vom 23. Juni 2017: BGBl I 2017 Nr. 40, S. 1882 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 160/1/17

Stellungnahme des Bundesrates vom 31. März 2017: BR Drs. 160/17 (B)

Gegenäußerung der Bundesregierung vom 12. April 2017: BT Drs. 18/11931

Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses: BT Drs. 18/12122

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 334/17

 
Durch den Gesetzentwurf wird das Europol-Gesetz an die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) angepasst und die Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (Europol-Verordnung) aufgehoben und ersetzt.
 
Der Zugang zu Daten, die bei Europol zum Zweck der operativen Analyse verarbeitet werden, soll nach dem „Treffer/Kein Treffer-Verfahren“ erweitert werden. Bislang erfolgen derartige Abfragen nur durch das deutsche Verbindungsbüro bei Europol. Mit dem Gesetzentwurf soll es der Bundespolzei, dem Zollfahndungsdienst und den Polizeien der Länder ermöglicht werden, selber solche Abfrage vorzunehmen. 
 
Der Zugang zu den Daten soll auch auf Daten ausgedehnt werden, „die bei Europol zum Zweck der strategischen und thematischen Analyse“ verarbeitet werden. Dazu gehören z.B. Daten zu neuen Vorgehensweisen beim Kreditkartenbetrug oder Daten zu Routen beim Drogenschmuggel.
 
Am 23. März 2017 wurde der Gesetzentwurf in erster Lesung im Bundestag beraten und danach zur federführenden Beratung an den Innenausschuss überwiesen. Am 31. März 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung zu dem Entwurf Stellung genommen. Er gab zu Bedenken, dass die Regelungen des Gesetzentwurfs im Widerspruch zu der Regelung in § 3 BKAG-E steht. Darum bittet er darum, in § 2 EuropolG-E einen klarstellenden Hinweis hinsichtlich der Zusammenarbeit der Länder mit Europol aufzunehmen, dass die Regelungen in § 3 BKAG-E durch die Regelungen des Gesetzesentwurfs zur Änderung des Europol-Gesetzes unberührt bleiben. Des Weiteren soll § 2 Abs. 3 EuropolG dahingehend geändert werden, dass er die Möglichkeiten aufgreift, die Art. 7 Abs. 5 S. 2 der Europol-Verordnung (EU) 2016/794 den Mitgliedstaaten für direkte Kontakte zwischen ihren zuständigen Behörden und Europol gestattet.
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren soll nach dem Bundesrat auch überprüft werden, auf welche Weise die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Verletzung von Privatgeheimnissen, (§ 203 StGB), die Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205 StGB) sowie die Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB) auf die Mitglieder des Verwaltungsrates, den Exekutivdirektor und die Bediensteten von Europol sowie die Verbindungsbeamten und weitere gegebenenfalls zur Geheimhaltung besonders verpflichtete Personen sichergestellt und eine auch nur vorübergehende Strafbarkeitslücke vermieden werden kann.
 
Am 26. April 2o17 hat der Innenausschuss die Novelle des Europol-Gesetzes in modifizierter Fassung gebilligt. Die Fraktion die Linke stimmte gegen den Gesetzentwurf, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielt sich der Stimme. In die modifizierte Fassung wird die Bitte des Bundesrates aufgenommen in § 2 EuropolG-E einen klarstellenden Hinweis hinsichtlich der Zusammenarbeit der Länder mit Europol aufzunehmen. Die Regelungen in § 3 BKAG-E sollen durch die Regelungen des Gesetzesentwurfs zur Änderung des Europol-Gesetzes unberührt bleiben.
 
Am 27. April 2017 hat der Bundestag den Regierungsentwurf auf Empfehlung des Innenausschusses angenommen. Die Fraktion die Linke stimmte gegen den Entwurf, während sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ihrer Stimme enthielt. Am 12. Mai 2017 hat der Bundesrat die Änderung des Europol-Gesetzes abschließend gebilligt. Der Ständige Beirat des Bundesrates hatte zuvor der Beratung des Gesetzes unter Verkürzung der Drei-Wochen-Frist nach Art. 77 Abs. 2 S. 1 des GG zugestimmt.
 
Das erstes Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes vom 23. Juni 2017 wurde am 29. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat vorbehaltlich des Abs. 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Art. 2 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

 

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