Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland

Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30. November 2020: BGBl. I 2020, S. 2600 ff. 

 

Gesetzentwürfe: 

 

Am 4. September 2019 hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vorgelegt. 

Der Begriff der „Schriften“ (§ 11 Abs. 3 StGB), werde der heutigen Lebenswirklichkeit bei den entsprechenden Tatbegehungsformen nicht mehr gerecht, da die Verbreitung strafbarer Inhalte nunmehr durch moderne Informations- und Kommunikationstechnik erfolge. Insbesondere sei es dadurch nicht mehr erforderlich, dass bei Übertragungen von Inhalten eine Speicherung beim Empfänger stattfindet. Aufgrund dessen wurden bereits mit den Änderungen des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10 – 49. StrÄndG) im Bereich der Pornographiedelikte (§§ 184 ff. StGB) und der Volksverhetzung (§ 130 StGB) Spezialregelungen eingefügt. Dort bereite jedoch der verwendete Begriff der „Telemedien“ Auslegungsschwierigkeiten. In den Schriftenverbreitungstatbeständen des Ersten Abschnitts des Besonderen Teils des StGB, seien solche Sonderregelungen zur Erfassung moderner Kommunikationstechnik zudem entweder gar nicht oder nur in Einzelansätzen vorhanden. 

Der Referentenentwurf sieht daher vor, den Schriftenbegriff des § 11 Absatz 3 StGB zu einem „Inhaltsbegriff“ werden zu lassen, indem nicht mehr auf das Trägermedium, sondern auf den Oberbegriff des Inhalts abgestellt wird. Der Begriff der Schriften aus § 11 Abs. 3 StGB soll als Untergruppe des neuen Oberbegriffs erhalten bleiben, damit auch das Verbreiten oder Zugänglichmachen entsprechender verkörperter Inhalte erfasst wirf. Die sog. Schriftendelikte werden damit zu „Inhaltsdelikten“, die alle technischen Methoden der Informationsübertragung erfassen. 

Um von der technischen Entwicklung fortan unabhängig zu sein, sollen einige Regelungen „vor die Klammer gezogen“ werden: 

    • „Alle – zukünftigen – Inhaltsdelikte sollen grundsätzlich auch die Übertragung von strafbaren Inhalten in Echtzeit erfassen (wie dies derzeit vor allem schon bei den Pornographietatbeständen und der Volksverhetzung der Fall ist); dies soll auch für die Liveübertragung des gesprochenen Wortes, insbesondere mittels IP-Telefonie, gelten. 
    • Indem nicht mehr (allein) auf den Datenträger abgestellt wird, verliert die Frage an Bedeutung, ob und wie der Inhalt beim Empfänger abgespeichert werden muss, um eine Verbreitung zu bejahen. 
    • Die Abgrenzungsprobleme, die der in Spezialvorschriften des StGB (zum Beispiel § 184d) verwendete Begriff „Telemedien“ verursacht, sollen beseitigt werden. Insbesondere soll es keine Rolle mehr spielen, ob eine bestimmte Übertragungsform (namentlich Instant-Messaging-Dienste wie zum Beispiel „WhatsApp“ oder E-Mail-Dienste wie zum Beispiel „Gmail“) zu den Telekommunikationsdiensten oder telekommunikationsgestützten Diensten zählen, die nach § 1 Absatz 1 des Telemediengesetzes vom Begriff der „Telemedien“ ausgeschlossen sind; auch die Abgrenzung zwischen „Telemedien“ und „Rundfunk“ soll entfallen und beide Übertragungswege sollen einheitlich behandelt werden.“

Alle Tatbestände, die bislang auf den Schriftenbegriff verwiesen, sollen an den „Inhaltsbegriff“ angepasst werden. Da dies gerade im Pornographiestrafrecht mehrere Änderungen erfordere, soll dies ebenso dazu genutzt werden Korrekturen an den Tatbeständen vorzunehmen, die bereits von der Reformkommission zum Sexualstrafrecht empfohlen wurden.

 

In einem weiteren Teil sieht der Referentenentwurf vor, die Begriffe des „Schwachsinns“ und der „Abartigkeit“ in § 20 StGB und § 12 Abs. 2 OWiG durch die Begriffe der „Intelligenzminderung“ und „Störung“ zu ersetzen. Eine inhaltliche Änderung sei damit jedoch nicht verbunden. 

Des Weiteren seien aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung des BGH die vom Ausland ausgehenden Handlungen im Bereich der §§ 86, 86a und 130 StGB nicht mehr angemessen erfasst. Gleiches gelte ebenso für § 111 StGB. Anlehnend an die Systematik der §§ 89a bis 89c StGB soll ein jeweils gesonderter Absatz in die Tatbestände eingefügt werden, der die Strafbarkeit unter bestimmten Voraussetzungen auf die im Ausland begangene Handlungen erstreckt.

    • „Bei den §§ 86, 86a und 130 StGB-E muss das „Verbreiten“ zu einer „im Inland wahrnehmbaren“ Verbreitung führen, ein „der Öffentlichkeit Zugänglichmachen“ muss gegenüber der „inländischen“ Öffentlichkeit erfolgen und bei § 111 StGB-E muss die Aufforderung – die sich auf eine im Inland zu begehende Tat bezieht – „im Inland wahrnehmbar“ sein. 
    • Bei § 130 StGB-E muss die Tat zudem geeignet sein, den inländischen öffentlichen Frieden zu stören.“

Am 11. März 2020 hat die Bundesregierung den vom BMJV vorgelegten Entwurf beschlossen. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht: „Unsere Rechtsordnung darf niemanden diskriminieren. Das muss auch in der Wortwahl der Gesetze zum Ausdruck kommen. Überkommene herabsetzende Begriffe wie ‚Schwachsinn‘ und ‚Abartigkeit‘, die es in der Fachwelt längst nicht mehr gibt, haben auch im Strafgesetzbuch nichts zu suchen. Sie sollen durch neutrale Begriffe ersetzt werden. Zudem ändern wir mit diesem Gesetzentwurf durchgängig den veralteten Begriff der ‚Schriften‘ so, dass alle Methoden der Inhaltsübertragung erfasst werden, also auch auf elektronischem Weg.“

Der Bundestag debattierte erstmals am 18. Juni 2020 über den Entwurf. Er wurde im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dieser nahm den geänderten Regierungsentwurf am 7. Oktober 2020 mit den Stimmen der Koalition, Linken und Grünen und gegen die Stimmen der AfD unter Enthaltung der FDP an. 

Der Bundestag stimmte schließlich in seiner Sitzung am 8. Oktober 2020 auf Grundlage der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT Drs. 19/23179) für den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf. Der Bundesrat befasste sich am 6. November 2020 abschließend mit dem Regierungsentwurf. Obwohl die in der Stellungnahme ausgesprochenen Empfehlungen nicht berücksichtigt wurden, verzichtete er auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses. 

Das sechzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30. November 2020 (BGBl. I 2020, S. 2600 ff.) wurde am 3. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

 

 

 

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