KriPoZ-RR, Beitrag 29/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 03.03.2021 – 4 StR 338/20: Diebstahl am Geldautomaten

Amtlicher Leitsatz:

Zum Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten, wenn er den Auszahlungsvorgang durch Einführen seiner Karte und Eingabe der zugehörigen PIN-Nummer ausgelöst hat.

Sachverhalt:

Das LG Dortmund hat die Angeklagten L. und B.R. wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, den Angeklagten T. wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls sowie Diebstahls in einem besonders schweren Fall und den Angeklagten D.R. wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten sich die Angeklagten L. und B.R. neben Bankkunden an den Geldautomaten gestellt und nachdem diese ihre Karte und PIN in den Automaten eingegeben hatten, das Eingabefeld verdeckt und selbst Beträge eingegeben und die Auszahlung bestätigt. Danach hatten sie das Geld entnommen und sich entfernt. Teilweise hatten sie dabei eine Kundin vom Automaten weggeschubst. Die Angeklagten T. und D.R. hatten teils an den Taten mitgewirkt und die Flucht der Täter gesichert.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilungen durch das LG, da es sich bei der Entnahme der Geldscheine aus dem Automaten um eine Wegnahme gehandelt habe.

Bei der Freigabe des Geldes in dem Ausgabefach des ordnungsgemäß bedienten Automaten könne es sich, wie vom Zweiten Strafsenat vertreten, um eine Preisgabe des Gewahrsams durch das Geldinstitut handeln, was einen Bruch desselben unmöglich machte.

Andererseits nehme der Dritte Strafsenat einen Gewahrsamsbruch an, da die Bank den Gewahrsam am Geld nur an den den Geldautomaten ordnungsgemäß Bedienenden übertragen wolle und gerade nicht an eine später eingreifende Person.

Dies Streitfrage entschied der Vierte Strafsenat jedoch nicht, da er jedenfalls von einem im Zeitpunkt der Entnahme des Geldes bestehenden Mitgewahrsam der Bankkunden ausgeht, der unproblematisch durch den Täter gebrochen worden sei.

Gewahrsam sei definiert als die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Eine solche sei gegeben, wenn jemand auf eine Sache unter normalen Umständen einwirken kann und seiner Herrschaft keine Hindernisse entgegenstehen. Dabei seien die Umstände des Einzelfalls und die Anschauungen des täglichen Lebens maßgeblich, so der BGH.

Die Verkehrsanschauung ordne Bargeld, das im geöffneten Ausgabefach eines Geldautomaten liege zumindest auch der Person zu, die den Automaten bedient habe, der somit zumindest ein Mitgewahrsam zufalle. Dieser sei auch von einem Herrschaftswillen getragen, da die Person wisse, dass ihr Konto mit dem Betrag belastet werde. Daher sei es auch unerheblich, dass die Täter den genauen Betrag eingegeben hätten.

Diesen Mitgewahrsam hätten die Täter jedenfalls gebrochen.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die Entscheidung des Zweiten Strafsenats finden Sie hier.

Den KriPoZ-RR Beitrag zur Entscheidung des Dritten Senats finden Sie hier.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 38/2019

Die Pressemitteilung zur Entscheidung finden Sie hier.

BayObLG, Beschl. v. 02.10.2019 – 206 StRR 1013/19; 206 StRR 1015/19: Containern

Leitsatz der Redaktion:

Das Entwenden von Lebensmitteln aus einem Abfallcontainer eines Supermarktes ist als Diebstahl strafbar.

Sachverhalt:

Das AG Fürstenfeldbruck hat die Angeklagten wegen Diebstahls verurteilt.

Nach den Feststellungen des Gerichts hatten sie sich in der Nacht auf das nichtöffentliche Gelände eines Supermarktes begeben und dort einen verschlossenen Abfallcontainer mit einem Werkzeugschlüssel geöffnet. In dem Container waren Lebensmittel zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen gesammelt worden. Die Angeklagten hatten den Container daraufhin durchsucht und einige Lebensmittel entwendet.

Entscheidung des BayObLG:

Das BayObLG verwarf die Revision der Angeklagten als unbegründet.

Zur Begründung führte es an, dass die zur Tatzeit im Eigentum des Supermarktes stehenden Lebensmittel für die Angeklagten fremd gewesen seien.

Ein erkennbarer Wille des Marktes, das Eigentum aufgeben zu wollen, sei nicht erkennbar gewesen. Dies folge schon aus dem Umstand, dass die Lebensmittel in einem verschlossenen Container für die Abholung des Entsorgungsunternehmens gelagert und vor dem Zugriff durch Dritte geschützt worden seien.

Zudem sei der Supermarkt für die Qualität der Lebensmittel, die er in den Verkehr bringe, verantwortlich. Damit habe der Markt ein berechtigtes Interesse daran, die Lebensmittel, die er für nicht mehr verkehrsfähig halte, nur an den Entsorger abzugeben und eine anderweitige Wegnahme nicht zu dulden.

Anmerkung der Redaktion:

Der Fall hatte bundesweit für Schlagzeilen gesorgt. Mittlerweile hat die Fraktion Die Linke einen Antrag in den Bundestag eingebracht, der das Containern von Lebensmitteln entkriminalisieren soll, da solche Taten nach ihrer Motivlage nicht den Supermarkt schädigen sollen. Es ginge den Tätern vielmehr darum, Lebensmittel vor der Verschwendung zu „retten“.

Alles zum Gesetzesantrag und zur Entkriminalisierungsdebatte finden Sie hier.

Ein ähnliches Urteil erließ das AG Köln in einem Prozess um Skizzen des Künstlers Gerhard Richter, die dieser im Papiermüll entsorgen wollte. Die zugehörige Pressemitteilung finden sie hier.

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 17/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 11.07.2019 – 1 StR 683/18: Keine Bande trotz mehrerer geplanter Taten

Leitsatz der Redaktion:

Bezieht sich die Abrede zur Begehung von mehreren Diebstahlstaten von Beginn an auf ein eng gegenständlich und zeitlich begrenztes Tatkonvolut, z. B. auf eine feststehende Menge an Diebstahlsobjekten, die innerhalb weniger Tage in Tatmehrheit gestohlen werden sollen, fehlt es an der Bandeneigenschaft.

Sachverhalt (gekürzt):

Das LG München II hat die Angeklagten u. a. wegen Diebstahls verurteilt.

Nach den Feststellungen des LG hatten die Angeklagten R und Z beschlossen, die wohlhabende Geschädigte, die zu der Zeit im Krankenhaus behandelt worden war, zu bestehlen. Sie hatten geplant, das werthaltige Inventar nach und nach aus der Villa der Geschädigten zu entwenden und abzutransportieren. Die Bewertung des Wertes der Objekte übernahm der Mitangeklagte P. Die Ausführung dieses Plans hatte sich auf mehrere Tage erstreckt bis die Villa schließlich ausgeräumt war.

Mit der zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft hat diese gerügt, dass das LG die drei Angeklagten nicht als Bande i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesehen hatte.

Entscheidung des BGH:

Der BGH wies die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zurück.

Das LG habe die Bandeneigenschaft der Gruppierung bestehend aus den drei Angeklagten rechtsfehlerfrei abgelehnt. Die Abrede zwischen R, Z und P sei nicht auf die Begehung einer unbestimmten Vielzahl im Einzelnen noch ungewisser Diebstahlstaten gerichtet gewesen, so der BGH.

Sie habe sich von Beginn an lediglich auf die feststehende Menge an Wertgegenstände bezogen, die die Angeklagten in der Villa würden finden können und welche dann so schnell wie möglich entwendet werden sollten. Das über mehrere Tage verteilte Ausräumen des Hauses stelle zwar mehrere Diebstahlstaten in Tatmehrheit dar, allerdings sei die Anzahl der Diebstahlstaten schon von Anfang an beschränkt gewesen und habe sich nach den Kapazitäten der Transportfahrzeuge und Lagerstätten bestimmt.

Dadurch, dass damit ein bestimmter Gesamterfolg, die Geschädigte sowie Ort, Zeit und Art der Rechtsverletzung für die Angeklagten festgestanden habe, habe es sich nicht um eine offene, sondern um eine geschlossene Abrede gehandelt.

Bei einer solchen fehle es aber gerade an der Gefährlichkeit der Gruppe, immer neue Diebstahlstaten zu generieren, was Anknüpfungspunkt des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB sei. Es bestehe kein Anreiz für die Gruppe aufgrund einer etwaigen engen Bindung weitere Taten zu begehen (Organisationsgefahr). Demgegenüber sei der Einschüchterungseffekt und die Durchsetzungskraft (Aktions- und Ausführungsgefahr), welche von einer größeren Gruppe ausgingen, nur sekundärer Schutzzweck des Qualifikationstatbestands.

Anmerkung der Redaktion:

Am 03.06.2015 hatte der 4. Strafsenat noch entschieden, dass eine Beschränkung von verabredeten Diebstahlstaten einer bandenmäßigen Begehung nicht entgegenstehe: BGH, Beschl. v. 03.06.2015 – 4 StR 193/15

 

KriPoZ-RR, Beitrag 14/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 21.03.2019 – 3 StR 333/18: 3. Strafsenat des BGH sieht die unberechtigte Entnahme von Geldscheinen aus einem Geldautomaten, nachdem der Berechtigte Bankkarte und PIN eingegeben hat, als Wegnahme an

Beabsichtigter amtlicher Leitsatz:

Wer unberechtigt Geldscheine an sich nimmt, die im Ausgabefach eines Geldautomaten zur Entnahme bereit liegen, nachdem der Berechtigte den Auszahlungsvorgang durch Eingabe von Bankkarte und zugehöriger PIN in Gang gesetzt hatte, bricht den an den Geldscheinen bestehenden Gewahrsam des Geldinstituts.

Sachverhalt:

Das LG hat die Angeklagten wegen Raubes, Diebstahls und versuchten Diebstahls verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatten sie sich in verschiedenen Bankfilialen Kunden genähert, die gerade am Geldautomaten Geld abheben wollten. Nachdem die Kunden ihre Bankkarte und die dazugehörige PIN in den Geldautomaten eingegeben hatten, hatten die Angeklagten sie durch gezielte Ansprache und mit Prospekten abgelenkt und versucht einen möglichst hohen Geldbetrag einzugeben und unbemerkt aus dem Automaten zu entnehmen. Teilweise war ihnen dies gelungen, aber manche Kunden hatten das Vorgehen bemerkt und den Auszahlungsvorgang abgebrochen. In zwei Fällen hatten die Angeklagten einen Kunden nach Freigabe des Geldes vom Automaten weggestoßen, um die Geldscheine entnehmen zu können.

Entscheidung des BGH:

Der 3. Senat des BGH beabsichtigt die Revision der Angeklagten zu verwerfen und die Verurteilung durch das LG zumindest im Ergebnis zu bestätigen, denn die Angeklagten hätten mit den Geldscheinen fremde bewegliche Sachen weggenommen oder wenigstens unmittelbar dazu angesetzt.

Mit dieser Entscheidung würde der Senat von der Rechtsprechung des 2. Senats abweichen, der in einem gleichgelagerten Fall (2 StR 154/17) mangels Wegnahme auf räuberische Erpressung erkannt hat. Als Begründung hat er angeführt, dass ein Einverständnis zur Gewahrsamsübertragung der Bank vorliege, wenn der Automat technisch ordnungsgemäß bedient worden sei. Dieses Einverständnis sei nicht auf eine bestimmte Person konkretisiert und somit werde der Gewahrsam des Kreditinstituts nicht gebrochen. Daher fragt der 3. Senat mit diesem Beschluss gem. § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beim 2. Strafsenat an, ob dieser an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung festhalten werde.

Dazu führt der Senat aus:

Fremd seien die Scheine für die Angeklagten gewesen, da der Adressat des konkludenten Übereignungsangebots der Bank nach § 929 Satz 1 BGB nur der nach den vertraglichen Beziehungen berechtigte Kontoinhaber sei.

Die Bank könne kein Interesse daran haben, die Geldscheine an einen Unberechtigten zu übereignen, selbst wenn dieser den Automaten ordnungsgemäß bediene. Die Übereignung des Geldes an einen Unbefugten vertiefe den Missbrauch in Form der unberechtigten Besitzerlangung nur und verstoße zudem gegen die Schutzpflichten aus dem Girovertrag, so der BGH.

Auch eine Wegnahme durch die Angeklagten sei gegeben, denn diese hätten den weiterhin bestehenden Gewahrsam der Bank (nach Ansicht des LG, den Gewahrsam des berechtigten Kunden) gegen ihren Willen aufgehoben.

Der ursprüngliche Gewahrsam des Geldinstituts bestehe fort, solange dieses noch Einwirkungsmöglichkeiten auf die Scheine habe, denn auch gelockerter Gewahrsam könne fortbestehen, wenn der Gewahrsamsinhaber zwar eine bestehende Wegnahmesicherung aufgegeben habe, aber dennoch eine Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache bestehen bleibe. Durch die Freigabe der Scheine im Ausgabefach des Automaten verzichte die Bank zwar auf eine Wegnahmesicherung, dennoch wolle sie den Gewahrsam noch nicht aufgeben, was sich schon daraus ableiten lasse, dass die Scheine durch den Automaten wieder gesichert und eingezogen würden, wenn keine Entnahme stattfinde.

Dieser Gewahrsam des Geldinstituts sei durch die Angeklagten auch gegen dessen Willen aufgehoben worden, denn der Wille zur Gewahrsamsübertragung habe sich in diesem Zeitpunkt schon auf den Kunden konkretisiert, der den Automaten mittels Karte und PIN ordnungsgemäß bedient habe.

Zwar komme es bei der rein tatsächlichen Gewahrsamsübertragung – im Gegensatz zur Übereignung – nicht auf die materielle Berechtigung des neuen Gewahrsamsinhabers an. Allerdings sei allgemein anerkannt, dass das Einverständnis zur Gewahrsamsübertragung an Bedingungen gekoppelt werden könne, wenn diese äußerlich erkennbar seien, beispielsweise die ordnungsgemäße Bedienung bei Warenautomaten.

Nach diesen Maßstäben sei auch das Einverständnis der Bank an Bedingungen geknüpft und nur auf denjenigen konkretisiert, der sich durch die Eingabe von Bankkarte und zugehöriger PIN legitimiert und so den Geldausgabevorgang initiiert habe.

Aus diesem Grund sei die Eingabe der Betragshöhe durch die Angeklagten auch unerheblich, denn diese diene nicht der Autorisierung des Vorgangs, sondern nur der zweckmäßigen Abwicklung.

Anmerkung der Redaktion:

Die Entscheidung des 2. Strafsenats finden Sie hier: BGH, Beschl. v. 16.11.2017 – 2 StR 154/17

Dr. Mohamad El-Ghazi hat sich im jurisPR-StrafR mit der Entscheidung befasst: jurisPR-StrafR 6/2018 Anm. 1

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