Zu den Kommentaren springen

Containern von Lebensmitteln entkriminalisieren

Gesetzentwürfe:

 

Am 16. November 2022 hat die Fraktion Die Linke einen Gesetzentwurf zur Entkriminalisierung des Containerns von Lebensmitteln in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 20/4421), nachdem sie in der vergangenen Legislaturperiode mit einem Antrag gescheitert war. Der Entwurf sieht vor einen Absatz 2 in den § 248a StGB einzufügen. Von der Strafverfolgung soll entsprechend abzusehen sein, wenn sich die Tat auf Lebensmittel bezieht, die vom Eigentümer in einem Abfallbehältnis, welches der Abholung und Beseitigung durch einen Entsorgungsträger dient, deponiert oder anderweitig zur Abholung bereitgestellt wurden. 

Am 26. Januar 2023 wurde der Gesetzentwurf zusammen mit einem Entwurf zur Entkriminalisierung des Schwarzfahrens erstmals im Bundestag beraten und im Anschluss an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Dort fand am 17. April 2023 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Die Expert:innen begrüßten grundsätzlich eine Entkriminalisierung des Containerns, kritisierten jedoch den Gesetzentwurf im Einzelnen. Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi erklärte, dass die vorgeschlagenen Regelungen strafrechtssystematisch inkonsistent seien. Er schlug vor, im Rahmen des Containerns das Absehen von Strafe für den Diebstahl und die Unterschlagung einzuführen. Mit der vorgeschlagenen Regelung würden Ressourcen für ein Scheinproblem vergeudet. Prof. Dr. Michael Kubiciel von der Universität Augsburg sah dies ähnlich. Es werde versucht, erstmalig eine strafprozessuale Vorschrift in das StGB zu implementieren, um damit das materielle Ziel der Entkriminalisierung des Containerns zu verfolgen. Damit werde das System allgemeingültiger Einstellungsvorschriften in der Strafprozessordnung durchbrochen. Einen nennenswerten Effekt für den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sah er nicht. Prof. Dr. Olaf Hohmann von der Universität Greifswald betonte, dass die europarechtliche Legaldefinition des Begriffs „Lebensmittel“ verkannt werde. Zudem gebe es derzeit ausreichende Möglichkeiten, einem geringen Unrechts- und Schuldgehalt einer Tat Rechnung zu tragen. Eine Entlastung der Ermittlungsbehörden und Strafgerichte könne nicht eintreten, wenn beim Containern neben dem Diebstahl weitere Delikte verfolgt werden müssen. Er nannte den Gesetzentwurf daher bloße Symbolik. Rechtsanwalt Stefan Conen sah dies anders. Das zwingende Absehen von Verfolgung sei im materiellen Strafrecht kein Neuland. Der Gesetzentwurf ziele in die richtige Richtung und sei auch gesetzestechnisch möglich, gehe jedoch noch nicht weit genug. Auch Prof. Dr. Ali B. Norouzi vom DAV erklärte, die Vorschläge seien weder überflüssig noch systemfremd. Sozialpolitik sei die beste und wirksamste Kriminalpolitik und auch wenn es um Symbolik gehe, so sei aber auch symbolische Entkriminalisierung am Ende eine faktische Entkriminalisierung. Elisa Kollenda, Ernährungsexpertin von der Umweltschutzorganisation WWF Deutschland regte an, die Bundesregierung solle durch einen gesetzlichen Rahmen bereits die Überschussproduktion und Verschwendung von Anfang und entlang der gesamten Lieferkette verhindern. Jochen Brühl von der Tafel Deutschland begrüßte die geführte Debatte zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendung. Auch er rief dazu auf, dass Containern überflüssig zu machen.

 

 


19. Legislaturperiode:

 

Am 15. April 2019 hat die Fraktion Die Linke einen Antrag zur Entkriminalisierung des Containerns (BT Drs. 19/9345) in den Bundestag eingebracht. Die Entnahme von Lebensmitteln aus der Supermarktmülltonne stellt derzeit einen Diebstahl oder ggf. auch einen Hausfriedensbruch dar. Doch die Motivation dahinter ist keinesfalls die Schädigung des Eigentums des Supermarktes. Nach Ansicht der Fraktion sei es unnötig, dem Containern mit dem „scharfen Schwert des Strafrechts“ als letztes Mittel staatlichen Zwanges zu begegnen. Die Entnahme der Lebensmittel aus der Mülltonne stelle schließlich kein missbilligendes Verhalten dar. Vielmehr reduziere es die Lebensmittelverschwendung. 

Die Fraktion fordert daher die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, „durch den die Aneignung entsorgter Lebensmittelabfälle von der Strafverfolgung ausgenommen wird, beispielsweise indem solche Lebensmittelabfälle als herrenlose Sachen definiert werden.“

Am 10. Dezember 2020 fand hierzu im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Experten äußerten sich fast einhellig kritisch zu dem Antrag. In seiner Stellungnahme erläuterte Prof. Dr. Thomas Fischer, warum er den Vorschlag des Entschließungsantrags rechtlich und praktisch nicht für sinnvoll erachte. Denn nicht verkaufsfähige aber genießbare Lebensmittel als herrenlose Sache zu definieren, passe nicht in die bestehende strafrechtliche Systematik. Sinnvoller sei es, die bestehenden Alternativen zur Verwertung noch genießbarer Lebensmittel zu fördern. Prof. Dr. Michael Kubiciel betonte, dass das BVerfG die geltende Rechtslage bereits explizit als verfassungskonform bezeichnet habe und sah daher weder einen verfassungsrechtlichen noch kriminalpolitischen Handlungsbedarf. Die Rechtsprechung trage den unterschiedlichen Fällen der Aneignung von Abfällen bereits jetzt ausreichend Rechnung. Auch er sah die Straflosigkeit des Containers nicht als effektivste Strategie, die Lebensmittelverschwendung zu vermeiden. Nicole Luther von der Staatsanwaltschaft Tübingen betonte ebenfalls, dass das Strafrecht und das Strafprozessrechts genügend Instrumente zur Verfügung habe, angemessen auf Taten wie solche des Containerns zu reagieren. Schließlich sei das Strafrecht sei kein geeignetes Mittel, um auf gesellschaftliche Missstände zu reagieren. Prof. Dr. Anja Schiemann verwies in ihrer Stellungnahme auf die meist mitverwirklichten Straftatbestände des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung, weshalb die vorgeschlagene Gesetzesänderung wenig zielführend sei. Es bedürfe sinnvollerer nationaler Strategien, um die Lebensmittelverschwendung zu reduzieren. So könnten beispielsweise Lebensmittelmärkte ab einer bestimmten Größe nicht verkaufsfähige aber genießbare Lebensmittel unverschlossen bereitstellen, sofern für sie diesbezüglich Haftungs-, Bußgeld- oder Strafbarkeitsrisiken ausgeschlossen seien. Rechtsanwalt Max Malkus und Prof. Dr. Annika Dießner bevorzugten die vorgeschlagene Lösung des Antrags der Linksfraktion. Malkus erläuterte, dass es seiner Meinung nach sachgerecht sei, das Eigentumsrecht an weggeworfenen Lebensmitteln mit Blick auf die „Sozialbindung des Eigentums“, die Lebensmittelverschwendung und das Rechtsempfinden der Bevölkerung von der Strafverfolgung auszunehmen. Die bestehenden Möglichkeiten zur Einstellung von Strafverfahren ohne Auflage seien jedenfalls dann nicht geeignet vor einer übermäßigen Strafverfolgung zu schützen, wenn die Einstellung an der Weigerung der Staatsanwaltschaft scheitere. Es brauche daher eine in erster Linie gesetzgeberische Wertungsentscheidung. Auch Prof. Dr. Annika Dießner hielt eine Entkriminalisierung des Containerns für angebracht. Es widerspreche in diesem Zusammenhang dem Ultima-Ratio-Grundsatz, ein solches als Diebstahl zu verfolgen. Nicht zuletzt trage dies auch der sich wandelnden Einstellung der Gesellschaft im Hinblick auf die Lebenmittelverschwendung Rechnung. 

Am 27. Januar 2021 hat der Rechtsausschuss in seiner Beschlussempfehlung (BT Drs. 19/26270) die Ablehnung des Antrags der Linken empfohlen. 

Wie schon im Jahr 2019, brachte daraufhin die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen am 28. Januar 2021 einen Entschließungsantrag – „Containern von Lebensmitteln erlauben und entkriminalisieren“ (BT Drs. 19/26236) in den Bundestag ein. Die Bundesregierung soll darin aufgefordert werden: 

  1. „den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vorzulegen, mit dem Absehen von Strafe oder Straffreierklärung bei der Wegnahme von weggeworfenen noch genießbaren Lebensmitteln zum Eigenverbrauch oder zur Weitergabe an gemeinnützige Organisationen oder Verteilstellen (Containern) ermöglicht wird und als erstem Schritt zur Vereinheitlichung der Strafverfolgungspraxis gemeinsam mit den Ländern auf eine Änderung der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) so hinzuwirken, dass wegen Geringfügigkeit von der Verfolgung abgesehen bzw. ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung grundsätzlich abgelehnt wird,

  2. einen ordnungsrechtlichen Rahmen zu schaffen, der Lebensmittelmärkten gebietet, noch genießbare Lebensmittel zu spenden bzw. erreichbar zugänglich zu machen, und unangemessene Haftungsrisiken für unverschlossenes Bereitstellen ausschließt,

  3. endlich in geeigneter Weise durch eine bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung Rechtsicherheit zu schaffen und sicherzustellen, dass für Lebensmittel, die für den Verkauf ungeeignet sind und die an gemeinnützige Organisationen gespendet werden, keine Umsatzsteuer anfällt, das heißt dabei von einer Bemessungsgrundlage von 0 Euro auszugehen, wie es bereits für die Abgabe von Lebensmitteln kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums der Fall ist.“

Nach fast einem halben Jahr hat sich der Bundestag schließlich am 23. Juni 2021 wieder mit dem Antrag der Linken befasst und ihn ohne weitere Aussprache in einer abschließenden Beratung abgelehnt. 

 

 

4 Gedanken zu „Containern von Lebensmitteln entkriminalisieren“

  1. Die Antragstextverfasser meinen mit „Geldstrafe auf Bewährung“ – was es im geltenden deutschen Strafrecht nicht gibt – die Verwarnung mit Strafvorbehalt. Auch mit der Grammatik stehen die Mitglieder der Fraktion ein bißchen auf Kriegsfuss. Die Forderung an die Bundesregierung geht wohl dahin, e i n e n Gesetzesentwurf vorzulegen.

    Zur Sache selbst: das Entkriminalisierungsanliegen ist zweifellos berechtigt. Ergänzend zur generellen Debatte sei der Hinweis gestattet, dass es jedenfalls in der Theorie nicht nur um § 242 StGB geht, sondern schlimmstenfalls um §§ 249, 252, 250, 251 StGB. Beispiel für eine Strafrechtsklausur in der Uni: der vom Supermarkt zur Bewachung der Container angestellte Security-Mann M gerät in eine gewalttätige Auseinandersetzung mit den Robin Foods , es werden gefährliche Werkzeuge verwendet und es kommt am Ende zum Tod des Wächters. Ob man Strafbarkeit wegen Raubes oder räuberischen Diebstahls bei geringwertigen Sachen nicht für eine Strafrechtshypertrophie halten muss, ist ein Aspekt, der übergreifenden Charakter hat und nicht nur die speziellen Container-Fälle betrifft. Björn Burkhardt hatte dazu in den 70ern ja etwas geschrieben, freilich ohne Resonanz.

    Der Vorschlag, die entsorgten Sachen per Gesetz herrenlos werden zu lassen, ist nicht durchdacht. Zum einen hilft das nichts gegen eine mögliche Strafbarkeit aus §§ 253, 263, 259 StGB. Denn gegen fremdes Vermögen gerichtet kann die Tat auch auf der Grundlage von Herrenlosigkeit sein. Wenn die Lebensmittel noch genießbar sind, haben sie auch wirtschaftlichen Wert. Auf der anderen Seite wird damit der Schutz derjenigen abgebaut, um deren Straffreistellung es hier geht. Weiteres Beispiel aus der Kategorie „Lehrbuchkriminalität“: Bevor die Aktivisten A, B und C die Lebensmittel aus dem Container angeln können, wird die Aktion durch den Bösewicht T vereitelt, der die Sachen aus dem Container fischt, um sie danach zu verkaufen, zu zerstören oder selbst zu essen. Aus §§ 242, 246, 303 StGB wäre T jedenfalls nicht mehr strafbar.

    Zu bedenken ist auch, ob die Beseitigung der Fremdheit Einfluss hat auf Notwehr/Nothilfe: im obigen Security-Mann-Fall stehen die Lebensmittelretter auch dann einem notwehrberechtigten Verteidiger gegenüber, wenn die Sachen im Container herrenlos geworden sind. Das liegt daran, dass man § 123 StGB auch mit einer noch so ambitionierten Entkriminalisierungsmaßnahme nicht aushebeln kann.

    Die Lösung sollte daher außerhalb des Strafrechts gefunden werden. Sie zu finden, ist Aufgabe der Politiker. Dafür haben wir sie ja.

    Antworten
  2. Aus gegebenem Anlass möchte ich auf meinen Beitrag „Die Strafbarkeit des Containerns vor und nach der Entscheidung des BVerfG“ in der Zeitschrift für Lebensrecht, Heft 4/2020, S. 457 ff. hinweisen. Fazit: Containern ist kein Diebstahl, da die Täter ohne Zueignungsabsicht handeln.

    Antworten

Schreiben Sie einen Kommentar

Durch Abschicken des Formulares wird dein Name, E-Mail-Adresse und eingegebene Text in der Datenbank gespeichert. Für weitere Informationen lesen Sie bitte unsere Datenschutzerklärung.

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen