Digitaloffensive im Strafrecht! Verbesserte Bekämpfung von Cyberkriminalität durch das IT-Sicherheitsgesetz 2.0?

von Rechtsanwältin Dr. Anna Oehmichen und Björn Weißenberger

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Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit den Änderungen, die der Referentenentwurf des IT-Sicherheitsgesetzes 2.0 in den Bereichen des materiellen und prozessualen Strafrechts vorsieht. Besonders eingegangen wird dabei auf das Zugänglichmachen von Leistungen zur Begehung von Straftaten (§ 126a StGB-E; sog. Darknet-Paragraph) und die zwangsweise durchsetzbare Nutzung von Benutzerkonten durch Polizeibeamte (§ 163g StPO-E). Im Ergebnis werden die Vorschläge abgelehnt.

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Digitale Rechtsgüter zwischen Grundrechtsschutz und kollektiver Sicherheit

von Wiss. Mit. Mathias Kahler, LL.M. und Prof. Dr. Klaus Hoffmann-Holland

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Abstract
Der Bundesratsentwurf für einen neuen § 202e StGB, der prägnant als „digitaler Hausfriedensbruch“ firmiert, soll einen lückenlosen Schutz des Grundrechts auf Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme durch das Strafrecht gewährleisten. Tatsächlich aber zeigt eine nähere Analyse des Gesetzgebungsvorhabens deutliche Fehlvorstellungen über die Bedeutung grundrechtlicher Schutzpflichten im digitalen Zeitalter sowie ein unklares Rechtsgutskonzept auf. Eine differenziertere Analyse digitaler Rechtsgüter kann eine verlässlichere Abklärung des rechtlichen Handlungsbedarfs sowie eine präzisere und schonendere Ausgestaltung des Strafrechtsschutzes ermöglichen.

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Pferde, Würmer, Roboter, Zombies und das Strafrecht? Vom Sinn und Unsinn neuer Gesetze gegen den sog. digitalen Hausfriedensbruch

von Dr. Markus Mavany

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Abstract
Der Beitrag nimmt den Gesetzesantrag des Landes Hessen[1] über die Kodifizierung des sogenannten „Digitalen Hausfriedensbruchs“ zum Anlass, sich mit der Notwendigkeit eines solchen Tatbestands zu befassen. Hierbei werden die technischen Grundlagen von Botnetzen dargestellt und die geltende Rechtslage sowie internationale Vorgaben betrachtet. Zudem wird die Frage erörtert, welchem Schutzgut der neu zu schaffende Straftatbestand dienen müsste. Der Autor gelangt zu dem Schluss, dass ein hinreichender Schutz bereits gewährleistet und eine Neukodifizierung abzulehnen ist.

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