KriPoZ-RR, Beitrag 21/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 09.02.2021 – 3 StR 382/20: Konkurrenzrechtliches Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 226 Abs. 1 StGB

Leitsatz der Redaktion:

Eine (vollendete) gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB steht mit einer (vollendeten) schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) in Tateinheit.

Sachverhalt:

Das LG Oldenburg hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung verurteilt und eine ebenfalls verwirklichte gefährliche Körperverletzung dahinter zurücktreten lassen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte das Opfer mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug und mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung verletzt. Dabei hatte das Opfer eine schwere Folge i.S.d. § 226 Abs. 1 StGB erlitten.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil auf die Revision der Nebenklage hin nicht auf, da keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ersichtlich gewesen seien.

Zwar habe das LG eine tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und schwerer Körperverletzung nur auf die Verwirklichung der Tatbestandsvarianten Nr. 4 und 5 gestützt und die ebenfalls verwirklichte Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 zurücktreten lassen. Dieser Rechtsfehler begünstige den Angeklagten jedoch allenfalls im Schuldgehalt der Tat und damit im Strafausspruch, der allerdings von der Nebenklagerevision nicht umfasst sein könne.

Da dennoch eine tateinheitliche Verurteilung aufgrund der § 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StGB erfolgt sei, sei es in diesem Fall nicht zu entscheiden gewesen, ob § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB tatsächlich hinter § 226 Abs. 1 StGB zurücktrete.

Allerdings ließ sich der Senat zu einem Hinweis hinreißen, wonach er auch zwischen diesen beiden Tatbestandsvarianten eine tateinheitliche Verurteilung für vorzugswürdig halte.

Lasse man § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hinter § 226 Abs. 1 StGB zurücktreten, komme das spezifische Tatunrecht, das mit dem wissentlichen und willentlichen Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs verbunden sei, nicht angemessen zum Ausdruck. Insoweit müsse also aus Klarstellungsgründen eine tateinheitliche Verurteilung erfolgen, da nur so ersichtlich werde, dass die schwere Folge i.S.d. § 226 Abs. 1 StGB mittels einer Waffe bzw. eines gefährlichen Werkzeugs beigebracht worden sei.

 

Anmerkung der Redaktion:

Für das Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB zu § 226 Abs. 1 StGB hatte der BGH dies bereits 2008 so entschieden: BGH, Beschl. v. 21.10.2008 – 3 StR 408/08.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 36/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 08.04.2020 – 3 StR 5/20: Verwenden des Tatmittels bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB auch durch akustische Androhung möglich

Leitsatz der Redaktion:

Für das Verwenden eines Tatmittels bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB genügt es, dass der Täter den Einsatz des mitgeführten Tatmittels akustisch androht und das Opfer auch ohne das Tatmittel zu erkennen davon ausgeht, dass der Täter es einsetzen könnte.

Sachverhalt:

Das LG Mönchengladbach hat den Angeklagten u.a. wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte in ein Haus eingestiegen während die Bewohnerinnen im ersten Stock geschlafen hatten, um diverse Wertgegenstände zu entwenden. Nachdem er das Erdgeschoss durchsucht und manche Sachen an sich genommen hatte, hatte er sich in der Küche mit einem Messer bewaffnet und war in den ersten Stock gegangen. Dort war eine Bewohnerin des Hauses erwacht und auf den Angeklagten aufmerksam geworden. Dies hatte dazu geführt, dass der Beschuldigte ihr mit dem Messer gedroht hatte, welches sie aufgrund der Dunkelheit nicht erkennen konnte. Der Angeklagte wollte mit der Drohung seine Beute und den Rückzug sichern. Das verängstigte Opfer hatte keine Zweifel daran, dass er das Messer tatsächlich mit sich geführt hatte und auch einsetzen würde.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte die Verurteilung des LG wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls gem. §§ 252, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB, da der Angeklagte das Messer verwendet habe, um sich im Besitz der gestohlenen Beute zu erhalten.

Das „Verwenden“ im Tatbestand beziehe sich bei den Raubdelikten auf den Einsatz des Tatmittels zur Verwirklichung des Raubtatbestands. Der Gebrauch des objektiv gefährlichen Gegenstands müsse daher gerade dazu dienen, die Wegnahme zu ermöglichen oder den Besitz an der Beute zu sichern. Bei der Drohung müsse das Tatopfer daher das Nötigungsmittel sowie die Androhung seines Einsatzes auch wahrgenommen haben.

Der BGH stellte weiter klar, dass der Weg auf dem das Opfer zu dieser Wahrnehmung gelangt sei, irrelevant sei. Das Opfer müsse das Nötigungsmittel nicht unbedingt optisch wahrnehmen. Es genüge, wenn eine akustische oder gefühlsmäßige Wahrnehmung stattfinde, so der Senat. Denkbar sei daher beispielsweise eine Berührung des Opfers mit dem Tatmittel (Schraubenzieher in den Rücken drücken) oder ein hörbares metallisches Klicken einer Waffe oder eben das rein erzählende Androhen, wie im vorliegenden Fall.

Eine Einschränkung auf bestimmte Arten der Wahrnehmung rechtfertige der Wortlaut der Vorschrift nicht. „Verwenden“ bedeute eine Nutzung für einen bestimmten Zweck und nicht auf eine bestimmte Art und Weise. Ebenso sei das Ergebnis von der Systematik gedeckt, da ein Vergleich mit dem „Beisichführen“ aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB ergebe, dass gerade die erhöhte Gefahr für das Opfer und die gesteigerte kriminelle Energie des Täters die Gründe für die erhöhte Strafandrohung seien. Beide Gründe seien jedoch unabhängig von der Art und Weise des Einsatzes des Nötigungsmittels erfüllt.

 

Anmerkung der Redaktion:

Dass auch das verdeckte aber vom Opfer erkannte Tragen einer Waffe für ein Verwenden ausreichen kann entschied der BGH erneut 2008 (BGH, Urt. v. 08.05.2008 – 3 StR 102/08).

Auch die rein taktile Wahrnehmung des gefährlichen Werkzeugs kann genügen, so der BGH im Urt. v. 10.01.2018 – 2 StR 200/17.

 

 

 

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