KriPoZ-RR, Beitrag 55/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 22.10.2021 – GSSt 1/20: Zur Hinweispflicht bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB

Amtlicher Leitsatz:

Ein Hinweis auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) ist nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO auch dann erforderlich, wenn die ihr zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen bereits in der zugelassenen Anklage enthalten sind.

Sachverhalt:

Am 18.06.2019 hatte der 5. Senat beabsichtigt zu entscheiden, dass weder § 265 Abs. 1 StPO noch § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO eine Hinweispflicht auf die Rechtsfolge der obligatorischen Einziehung auslösten und hatte beim 1. Senat angefragt, ob dieser an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung festhalten wolle. Den zugehörigen KriPoZ-RR Beitrag finden Sie hier: KriPoZ-RR, Beitrag 22/2019.

Am 10.10.2019 hatte der 1. Senat entschieden, dass er an seiner Rechtsprechung festhält und hatte einen Hinweis auf eine Einziehung auch dann für erforderlich gehalten, wenn die Tatsachen zwar bereits in der Anklageschrift enthalten gewesen waren, das Gericht deren Bedeutungsgehalt jedoch erst in der Hauptverhandlung realisiere. Den Beitrag zum Antwortbeschluss finden Sie hier: KriPoZ-RR, Beitrag 49/2019.

Daraufhin hat der 5. Senat dem Großen Senat die Frage vorgelegt, ob nach § 265 Abs. 1 oder § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO auf die Möglichkeit einer Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) hinzuweisen ist, wenn diese Rechtsfolge weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluss erwähnt worden ist, die hierfür relevanten Tatsachen aber in der zugelassenen Anklage bereits enthalten waren. Diesen Anfragebeschluss finden Sie hier: KriPoZ-RR, Beitrag 44/2020.

Entscheidung des Großen Senats:

Der Große Senat entschied die Vorlagefrage im Sinne des 1. Senats und hielt eine Hinweispflicht des Gerichts für bestehend.

Dies begründete der Senat zunächst mit dem Wortlaut der Norm und dem Willen des historischen Gesetzgebers, der mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens die Hinweispflichten gerade auf weitere Rechtsfolgen, wie die Einziehung, habe ausdehnen wollen. Der historische Gesetzgeber habe die Auslegung der Rechtsprechung gekannt und die Neuregelung explizit im Wortlaut unverändert gelassen.

Die Gesetzessystematik spreche nicht gegen dieses Ergebnis, da § 265 Abs. 1 i.V.m. § 200 Abs. 1 S. 1 StPO alle relevanten Schuldspruchänderungen erfasse und § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO lediglich die Rechtsfolgen erfasse, die nicht zwingend in der Anklageschrift adressiert werden müssten.

Zudem lasse der Wortlaut der Norm die Auslegung zu, dass ein sich erstmals in der Hauptverhandlung ergebender Umstand durchaus auch eine rechtsfolgenrelevante Tatsache sein könne, die zwar bereits in der Anklage bezeichnet gewesen sei, deren Bedeutung sich jedoch erst später in der Verhandlung herausgestellt habe. Denn die Bedeutung der Tatsachen stelle sich oftmals erst in diesem Moment heraus und sei, anders als bei Tatsachen i.S.d. § 200 StPO, nicht sofort relevant, nur weil sie in der Anklageschrift geschildert würden, so der Große Senat.

Sinn und Zweck der Hinweispflichten sei es, den Angeklagten vor Überraschungen zu schützen damit dieser sich effektiv verteidigen könne. Dieser Zweck könne umso besser erreicht werden, je umfassender der Angeklagte auf in Betracht kommende Rechtsfolgen hingewiesen werde. Deshalb sei § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht restriktiv auszulegen.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die Vorschriften der Hinweispflichten wurden durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens im Jahr 2017 reformiert. Alles zum Gesetz und den Motiven finden Sie hier.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 44/2020

Den Vorlagebeschluss im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 14.04.2020 – 5 StR 20/19: Großer Senat soll über Anwendungsbereiche der §§ 265 Abs. 1 und 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO entscheiden

Leitsatz der Redaktion:

Der 5. Strafsenat hat nach der Antwort des 1. Senats entschieden, den Großen Strafsenat des BGH zu fragen, ob der Angeklagte nach § 265 Abs. 1 StPO oder § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO auf eine mögliche Einziehung des Wertes von Taterträgen hinzuweisen ist, wenn die Anknüpfungstatsachen bereits in der Anklageschrift enthalten sind.

Sachverhalt:

Am 18.06.2019 hatte der 5. Senat beabsichtigt zu entscheiden, dass weder § 265 Abs. 1 StPO noch § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO eine Hinweispflicht auf die Rechtsfolge der obligatorischen Einziehung auslösten und hatte beim 1. Senat angefragt, ob dieser an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung festhalten wolle. Den zugehörigen KriPoZ-RR Beitrag finden Sie hier: KriPoZ-RR, Beitrag 22/2019.

Am 10.10.2019 hatte der 1. Senat entschieden, dass er an seiner Rechtsprechung festhält und hatte einen Hinweis auf eine Einziehung auch dann für erforderlich gehalten, wenn die Tatsachen zwar bereits in der Anklageschrift enthalten gewesen waren, das Gericht deren Bedeutungsgehalt jedoch erst in der Hauptverhandlung realisiere. Den Beitrag zum Antwortbeschluss finden Sie hier: KriPoZ-RR, Beitrag 49/2019.

Entscheidung des 5. Senats:

Der Senat entschied, die Frage dem Großen Senat vorzulegen, da sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstelle. Dabei sei nicht nur die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen relevant, sondern die Hinweispflicht habe Bedeutung für alle Rechtsfolgenentscheidungen. Daher sei eine einheitliche Rechtsprechung nach der Reform des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 dringend erforderlich. Sonst wäre es möglich, dass in praxisrelevanten Fragen mit Bedeutung für die Verteidigungsrechte des Angeklagten unterschiedliche Entscheidungen ergingen.

Man müsse im Wege der Auslegung nach dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift zu dem Ergebnis kommen, dass Abs. 1 Fälle des geänderten Schuldgehalts und Abs. 2 Nr. 1 Änderungen der Rechtsfolgen betreffen. Zwar habe der Gesetzgeber bei seiner Reform alle Maßnahmen der Hinweispflicht des § 265 StPO unterwerfen wollen, daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass alle Maßnahmen den gleichen verfahrensrechtlichen Maßgaben folgen sollen.

 

Anmerkung der Redaktion:

Informationen zum Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 51/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 24.07.2019 – 1 StR 363/18: Hinweispflicht auf mögliche Nebenfolge nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO erforderlich

Leitsatz der Redaktion:

Nach dem klaren Wortlaut des neu gefassten § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO ist ein Hinweis nach Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes auch bei der möglichen Anordnung von Nebenfolgen erforderlich.

Sachverhalt:

Das LG Neuruppin hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt und ihm das Recht, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen für 3 Jahre aberkannt.

Gegen die Anordnung dieser Nebenfolge nach §§ 375 Abs. 1 AO, 45 Abs. 2 StGB hat der Angeklagte Verfahrensrüge erhoben.

Die Möglichkeit, dass eine solche Nebenfolge angeordnet werden kann, war in der Anklageschrift nicht thematisiert worden, da der Angeklagte erst ca. drei Monate nach Anklageerhebung als Abgeordneter Mitglied eines Landtags geworden war. Auch während des Prozesses war kein dahingehender Hinweis von Seiten des Gerichts erfolgt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hielt die Verfahrensrüge für begründet, da ein Verstoß gegen § 265 Abs. 1 Nr. 1 iVm Abs. 1 StPO vorliege.

Durch die Änderung der Norm durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens habe der Gesetzgeber explizit auch Nebenstrafen und –folgen in den Anwendungsbereich der Norm aufnehmen wollen. Begründet worden sei dies damit, dass auch Nebenstrafen und –folgen für den Täter erhebliche Einschränkungen bedeuten könnten, was einen Hinweis aufgrund von Art. 103 Abs. 1 GG und des Fair Trial-Grundsatzes erforderlich mache, um dem Angeklagten eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen.

Auf eine entsprechende Anwendung des § 265 Abs. 2 StPO komme es somit nicht mehr an und die frühere, eine Hinweispflicht verneinende Rechtsprechung, sei überholt.

Da ein Hinweis durch das Gericht unterblieben gewesen war, aber förmlich hätte erteilt werden müssen, sei das Urteil insoweit aufzuheben gewesen, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

Informationen zum Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens finden Sie hier.

Beispiele für die frühere Rechtsprechung des BGH finden Sie hier.

Weitere KriPoZ-RR Beiträge zu § 265 StPO:

KriPoZ-RR, Beitrag 22/2019

KriPoZ-RR, Beitrag 46/2019

KriPoZ-RR, Beitrag 49/2019

KriPoZ-RR, Beitrag 49/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 10.10.2019 – 1 ARs 14/19: Antwort auf Anfragebeschluss des 5. Strafsenats (18.06.2019 – 5 StR 20/19)

Leitsatz der Redaktion:

§ 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO macht einen gerichtlichen Hinweis auf eine mögliche Einziehung auch dann erforderlich, wenn die Tatsachen zwar schon in der Anklageschrift angegeben waren, das Gericht aber deren Bedeutungsgehalt erst in der Hauptverhandlung realisiert hat.

Sachverhalt:

Der 5. Strafsenat des BGH hat in einem Anfragebeschluss an den 1. Strafsenat (KriPoZ-RR, Beitrag 22/2019) mitgeteilt, dass er beabsichtige von dessen bisheriger Rechtsprechung abzuweichen und gefragt, ob der 1. Senat an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung festhalte.

Gegenstand der Anfrage war die Auslegung des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO, der nach Ansicht des 5. Senats keine Hinweispflicht auslöse, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen für eine Einziehungsentscheidung bereits in der Anklageschrift angegeben gewesen waren.

Entscheidung des 1. Senats:

Der Senat hält an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung fest.

Dies begründet er zum einen mit der Systematik der Norm. Die Hinweispflicht des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO sei auf alle Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB anzuwenden. Eine Unterscheidung innerhalb der verschiedenen Maßnahmen finde im Gesetz gerade nicht statt, was für eine einheitliche Anwendung aller Rechtsfolgen spreche.

Dann zieht der 1. Senat einen Vergleich zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung, bei deren Anwendung es der ständigen Rechtsprechung entspreche, einen Hinweis auch bei lediglich neuer Bewertung schon bekannter Tatsachen zu erteilen. Für die Einziehung dürfe nichts anderes gelten, so der Senat, da ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung fehle.

Zudem seien in Abs. 2 des § 265 StPO sowohl Hinweispflichten für Fälle der Änderung des tatsächlichen, als auch des rechtlichen Gesichtspunktes geregelt. Das verhindere eine Abgrenzung der Absätze 1 und 2 anhand dieses Kriteriums.

Auch die Gesetzeshistorie spreche für die Wertung des 1. Senats, da der Gesetzgeber durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens in § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht einfach den Fall der Einziehung eingefügt habe. Er habe in Kenntnis der bisherigen Senatsrechtsprechung die Hinweispflichten für Einziehungsentscheidungen und Maßregeln der Besserung und Sicherung unter dem Oberbegriff der Maßnahmen gebündelt, was ebenfalls für eine Gleichbehandlung beider Nebenfolgen spreche.

Der zur Begründung einer engen Auslegung der Hinweispflicht vom 5. Senat herangezogene Vergleich der Einziehung mit dem Fahrverbot sei insoweit nicht tragfähig, als dass die Anordnung der Einziehung von weiteren tatsächlichen Voraussetzungen abhängig sei. Dies mache es möglicherweise für den Angeklagten erforderlich, sich gegen eine Einziehungsentscheidung in der Hauptverhandlung anders zu verteidigen, als gegen den Hauptvorwurf selbst. Eine solche abweichende Verteidigung könne es beim Fahrverbot nicht geben, da dessen Anordnung von denselben Voraussetzungen abhängig sei, wie die Strafe selbst.

Auch der Telos des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO erfordere eine weite Auslegung, da Art. 103 Abs. 1 GG und der sog. Fair Trial-Grundsatz eine effektive Verteidigung des Angeklagten geböten, was einen Schutz vor Überraschungsentscheidungen des Gerichts erforderlich mache.

Insoweit spiele es für den Angeklagten keine Rolle, ob er schon Kenntnis der Tatsachenlage habe. Diese sei für ihn regelmäßig nutzlos. Relevant sei einzig und allein die rechtliche Bewertung der Tatsachengrundlage, was eine Hinweispflicht bei fehlender Bedeutungskenntnis auslöse.

Abschließend führte der Senat aus, dass eine unterschiedliche Behandlung von Einziehungsentscheidungen und Anordnungsentscheidungen von Maßregeln der Besserung und Sicherung weder nach dem Kriterium des Schwierigkeitsgrades der rechtlichen Bewertung noch nach der Eingriffsintensität der Maßnahmen zu rechtfertigen sei.

 

Anmerkung der Redaktion:

Den KriPoZ-RR Beitrag über den Anfragebeschluss des 5. Senats finden Sie hier.

Eine Aufbereitung des Gesetzgebungsverfahrens des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens finden Sie hier.

KriPoZ-RR, Beitrag 46/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 24.07.2019 – 1 StR 185/19: Abweichende Motivlage begründet Hinweispflicht nach § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO

Leitsatz der Redaktion:

Weicht das Motiv für einen Mord aus niedrigen Beweggründen, welches in der Anklageschrift genannt wird vom demjenigen ab, auf welches das Gericht die Verurteilung zu stützen gedenkt, folgt daraus eine Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 3 iVm Abs. 1 StPO.

Sachverhalt:

Das LG Stuttgart hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte seine ehemalige Lebensgefährtin getötet, um das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn zu behalten. Zunächst hatte er sich das Sorgerecht durch eine Täuschung gegenüber dem Familiengericht erschlichen. Als seine ehemalige Partnerin dies bemerkt und Beschwerde beim OLG eingelegt hatte, hatte der Angeklagte sie erwürgt.

Nach Ansicht des LG war dem Angeklagten das Sorgerecht so enorm wichtig gewesen, weil er sich dadurch erhoffte, dem Strafvollzug wegen einer anderen Verurteilung entgehen zu können. Diese Motivlage war allerdings in der Anklageschrift nicht genannt worden. Ein Hinweis gem. § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO war in der Hauptverhandlung nicht erteilt worden.

Gegen dieses Vorgehen hat sich der Angeklagte mit der Verfahrensrüge gewendet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH gab der Revision statt und verwies die Sache zurück an das LG Stuttgart.

Zur Begründung führte der Senat an, dass die Reform des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens die Hinweispflicht aus § 265 Abs. 1 StPO ausgedehnt habe. Ein Hinweis sei nun immer erforderlich, wenn sich der Sachverhalt in der Hauptverhandlung als unterschiedlich zu dem in der Anklageschrift genannten herausstelle und der Hinweis zur genügenden Verteidigung erforderlich sei. Maßgeblich dafür seien der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und das Gebot eines fairen Verfahrens.

Der Gesetzgeber habe mit der Reform die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Hinweispflicht kodifizieren wollen, wonach ein Hinweis bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes (z.B. Tatzeit, Tatort, Tatobjekt, Tatrichtung oder beteiligte Personen) oder bei Aufklärung von Ungenauigkeiten der Faktenlage in der Anklage erforderlich sei.

Eine Offenlegung der gerichtlichen Beweiswürdigung oder Hinweise bezüglich der Bewertung von Indiztatsachen seien jedoch weiterhin nicht erforderlich, so der BGH.

Nach diesen Maßstäben sei der Angeklagte über die geänderte Tatsachengrundlage, die nach Ansicht des Tatgerichts das Mordmerkmal der Heimtücke begründe, förmlich zu informieren gewesen. Erst der Hinweis hätte es dem Angeklagten ermöglicht, sich gegen die neuen Vorwürfe angemessen verteidigen zu können.

Anmerkung der Redaktion:

Alle Informationen zum Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens finden Sie hier.

 

KriPoZ-RR, Beitrag 22/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 18.06.2019 – 5 StR 20/19: Keine Hinweispflicht auf Einziehung, wenn diese an bereits in der Anklageschrift enthaltene Umstände anknüpft

Beabsichtigter amtlicher Leitsatz:

Eine Hinweispflicht auf die Rechtsfolge der nach den §§ 73, 73c StGB obligatorischen Einziehung, die an bereits in der Anklageschrift enthaltene Umstände anknüpft, sehen weder § 265 Abs. 1 StPO, noch § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO vor.

Sachverhalt:

Das LG hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte unter Ausnutzung seiner Einflussmöglichkeiten als Bürgermeister dafür gesorgt, dass ein Grundstück seiner Gemeinde an eine von ihm und einem Mitangeklagten beherrschte Gesellschaft verkauft worden war. Den durch die Weiterveräußerung erzielten Gewinn hatten sich beide Angeklagte dann geteilt.

Die Staatsanwaltschaft hatte den, als Grundlage für die Einziehung maßgeblichen, Sachverhalt in der Anklageschrift nicht als einen solchen gekennzeichnet, was auch im Eröffnungsbeschluss nicht geschehen war. Gegen diesen Umstand hat der Angeklagte eine, mit der Verletzung des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO begründete, Verfahrensrüge erhoben.

Entscheidung des BGH:

Der BGH beabsichtigt die Revision zu verwerfen, da sich der Umstand, auf dem die Einziehungsanordnung beruhe, nicht erst in der Hauptverhandlung herausgestellt habe. Dies sei aber für eine Hinweispflicht nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO erforderlich. Die Staatsanwaltschaft habe die realisierten Verkaufsgewinne schon in der Anklageschrift als erlangten Vorteil für die als Gegenleistung getätigte Diensthandlung des Angeklagten bezeichnet, was für die Kenntnis des Angeklagten von einer möglichen Einziehung ausreichend gewesen sei.

Als Begründung führt der Senat den klaren Wortlaut des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO an, der die Hinweispflicht an den nachträglichen Eintritt der relevanten Anknüpfungstatsachen knüpfe. Eine andere Auslegung widerspreche dem Wortlaut der Norm, da den Wörtern „erst in der Verhandlung“ so keine eigenständige Bedeutung mehr zukommen würde. Auch bei § 265 Abs. 3 StPO  sei anerkannt, dass nur neue Tatsachen, die erst in der Hauptverhandlung in den Prozess Eingang fänden, die Aussetzungen der Verhandlung auslösen könnten.

Eine auf einem weiten Schutzzweckverständnis fußende in der Literatur vertretene Auffassung, auch lediglich abweichende rechtliche Bewertungen unterfielen dem § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO sei abzulehnen, da eine abweichende rechtliche Einordnung gerade dem Wortlaut nach nicht als „vom Strafgesetz besonders vorgesehene[r] Umst[a]nd“ angesehen werden könne, so der BGH.

Für dieses Verständnis sprächen auch die Gesetzesmaterialien des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens, durch welches der § 265 Abs. 2 StPO zuletzt geändert worden sei. Denn der Gesetzgeber habe trotz Kenntnis des Meinungsstreits unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, den Tatbestand nicht erweitern zu wollen.

Der erkennende Senat sehe sich jedoch an einer solchen Auslegung durch die entgegenstehende Rechtsprechung des 1. Senats gehindert, der § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO auch für einschlägig halte, wenn die der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Tatsachen schon vor der Hauptverhandlung bekannt gewesen seien, das Gericht deren Bedeutung aber erst während der Hauptverhandlung erkannt habe.

Dies begründe der 1. Senat mit der ständigen Rechtsprechung bei Maßregelanordnungen, die einen rechtlichen Hinweis auf eine nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung in Betracht kommende Maßregel fordere.

Diese Rechtsprechung sei allerdings nicht auf die Anordnung der Einziehung übertragbar, da deren Anordnungsvoraussetzungen sich gänzlich unterschieden, so der erkennende Senat.

Zudem sei auch der Schutzzweck der Hinweispflichten nicht tangiert, da der Angeklagte mit der Anordnung der obligatorischen Einziehung bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachen und ihrer Erwähnung in der Anklageschrift rechnen könne. § 265 sei keine Generalklausel zum Schutz des Angeklagten vor jeglicher Überraschung.

Daher fragt der Senat beim 1. Senat an, ob an der entgegenstehenden Rechtsprechung festgehalten wird.

 

Anmerkung der Redaktion:

Weitere Informationen zum Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens, das auch für die Änderung des § 265 Abs. 2 StPO verantwortlich war, finden Sie hier.

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