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KriPoZ-RR, Beitrag 46/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 24.07.2019 – 1 StR 185/19: Abweichende Motivlage begründet Hinweispflicht nach § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO

Leitsatz der Redaktion:

Weicht das Motiv für einen Mord aus niedrigen Beweggründen, welches in der Anklageschrift genannt wird vom demjenigen ab, auf welches das Gericht die Verurteilung zu stützen gedenkt, folgt daraus eine Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 3 iVm Abs. 1 StPO.

Sachverhalt:

Das LG Stuttgart hat den Angeklagten wegen Mordes verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte seine ehemalige Lebensgefährtin getötet, um das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn zu behalten. Zunächst hatte er sich das Sorgerecht durch eine Täuschung gegenüber dem Familiengericht erschlichen. Als seine ehemalige Partnerin dies bemerkt und Beschwerde beim OLG eingelegt hatte, hatte der Angeklagte sie erwürgt.

Nach Ansicht des LG war dem Angeklagten das Sorgerecht so enorm wichtig gewesen, weil er sich dadurch erhoffte, dem Strafvollzug wegen einer anderen Verurteilung entgehen zu können. Diese Motivlage war allerdings in der Anklageschrift nicht genannt worden. Ein Hinweis gem. § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO war in der Hauptverhandlung nicht erteilt worden.

Gegen dieses Vorgehen hat sich der Angeklagte mit der Verfahrensrüge gewendet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH gab der Revision statt und verwies die Sache zurück an das LG Stuttgart.

Zur Begründung führte der Senat an, dass die Reform des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens die Hinweispflicht aus § 265 Abs. 1 StPO ausgedehnt habe. Ein Hinweis sei nun immer erforderlich, wenn sich der Sachverhalt in der Hauptverhandlung als unterschiedlich zu dem in der Anklageschrift genannten herausstelle und der Hinweis zur genügenden Verteidigung erforderlich sei. Maßgeblich dafür seien der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und das Gebot eines fairen Verfahrens.

Der Gesetzgeber habe mit der Reform die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Hinweispflicht kodifizieren wollen, wonach ein Hinweis bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes (z.B. Tatzeit, Tatort, Tatobjekt, Tatrichtung oder beteiligte Personen) oder bei Aufklärung von Ungenauigkeiten der Faktenlage in der Anklage erforderlich sei.

Eine Offenlegung der gerichtlichen Beweiswürdigung oder Hinweise bezüglich der Bewertung von Indiztatsachen seien jedoch weiterhin nicht erforderlich, so der BGH.

Nach diesen Maßstäben sei der Angeklagte über die geänderte Tatsachengrundlage, die nach Ansicht des Tatgerichts das Mordmerkmal der Heimtücke begründe, förmlich zu informieren gewesen. Erst der Hinweis hätte es dem Angeklagten ermöglicht, sich gegen die neuen Vorwürfe angemessen verteidigen zu können.

Anmerkung der Redaktion:

Alle Informationen zum Gesetzgebungsverfahren des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens finden Sie hier.

 

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