KriPoZ-RR, Beitrag 78/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 01.09.2020 – 3 StR 275/20: Einordnung einer Schrift als kinderpornographisch ausschließlich nach objektiven Kriterien

Amtlicher Leitsatz:

Eine sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB liegt vor, wenn die genannten Körperteile aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters in sexuell motivierter Weise im Blickfeld stehen. Hierfür sind die aus der Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) zu entnehmenden Umstände heranzuziehen; auf die daraus nicht ersichtlichen Beweggründe der die Wiedergabe erstellenden oder damit umgehenden Person kommt es nicht an.

Sachverhalt:

Das LG Duisburg hat den Angeklagten wegen Besitzverschaffung an einer kinderpornographischen Schrift verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte Bilder vom unbekleideten Gesäß eines fünf- bis neunjährigen Mädchens aus dem Internet auf sein Mobiltelefon geladen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH konnte in der Einordnung der Bilder als kinderpornographische Schriften durch das LG keine Rechtsfehler erkennen.

Sexuell aufreizend sei eine Wiedergabe, die eine sexuell konnotierte Fokussierung auf die näher bezeichneten unbekleideten Körperregionen eines Kindes enthalte. Demnach müsse die Abbildung des Körperteils über eine neutrale Darstellung, wie beispielsweise bei unverfänglichen Urlaubsfotos sowie medizinischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Abbildungen, hinausgehen.

Für diese Abgrenzung seien jedoch ausschließlich die sich aus der Schrift ergebenden Umstände relevant. Auf die Intention der die Wiedergabe erstellenden oder damit umgehenden Person komme es gerade nicht an.

Dafür spreche zum einen der Wortlaut, der als Bezugsobjekt auf die „sexuell aufreizende Wiedergabe“ abstelle und gerade nicht auf davon losgelöste Umstände.

Auch systematische Erwägungen stützten dieses Ergebnis, so der BGH, da ansonsten ein und dieselbe Schrift je nach Intention des Erstellers bzw. Besitzers mal als kinderpornographisch einzuordnen sei und mal nicht. Eine solche subjektivierte Betrachtungsweise eines objektiven Tatbestandsmerkmals sei im Gesetz nicht angelegt.

Gleiches fordere auch die Historie und der Zweck des Gesetzes.

Anmerkung der Redaktion:

Der Wortlaut des § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB war im Januar 2015 durch das Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches eingefügt worden, um europäische Vorgaben zum Sexualstrafrecht umzusetzen.

Näheres zum Gesetz und der Richtlinie finden Sie hier.

 

 

 

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