Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Die Pressemitteilung vom 16.2.2023 finden Sie hier. Die Pressemitteilung vom 26.1.2023 ist hier verfügbar.
BGH, Urt. v. 16.2.2023 – 4 StR 211/22: Zur subjektiven Tatseite bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte verabredeten sich, um ein Kraftfahrzeugrennen im Stadtgebiet durchzuführen. Auf der Gegenfahrspur beschleunigte der Angeklagte und erreichte eine Maximalgeschwindigkeit von 167 km/h. Als die Geschädigte mit ihrem Pkw unter Missachtung der Vorfahrt in die Straße einbog, führte der Angeklagte eine Vollbremsung durch und versuchte auszuweichen. Die Fahrzeuge kollidierten, woraufhin die Geschädigte im Krankenhaus verstarb. Vom LG Kleve wurde der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge verurteilt. Der BGH hob auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück. Das LG Kleve hat daraufhin den Angeklagten wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge verurteilt. Die Verurteilung wegen eines vollendeten Tötungsdeliktes verneinte das LG. Ein bedingter Tötungsvorsatz habe nicht vorgelegen. Hiergegen legten die Staatsanwaltschaft und Nebenkläger Rechtsmittel ein.
Entscheidung des BGH:
Die Revisionen, die allein das Ziel einer Verurteilung des Angeklagten wegen eines vollendeten Tötungsdeliktes hatten, haben Erfolg. Rechtsfehlerhaft habe das LG Kleve das Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes verneint. Die Ausführungen des LG zur Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes ständen „in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis“ zu den Erörterungen, die das LG zur Bejahung eines bedingten Gefährdungsvorsatzes i.S.d. § 315d Abs. 2 StGB anführt. Zwar habe es zutreffend das Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes bejaht. Das voluntative Element sei jedoch mit der Begründung verneint worden, weil der Angeklagte darauf vertraut habe, dass es „letztlich nicht zu einem Zusammenstoß“ kommen werde. Der bedingte Gefährdungsvorsatz i.S.d. § 315d Abs. 2 StGB sei hingegen mit der Begründung bejaht worden, dass der Angeklagte „insbesondere mit der Möglichkeit gerechnet [hat], dass andere Verkehrsteilnehmer plötzlich aus den angrenzenden Straßen auftauchen.“ Diese Ausführungen stehen im Widerspruch, so der Senat und führen zur Aufhebung des Urteils.
Die Sache wird ur neuer Verhandlung und Entscheidung, diesmal an das LG Duisburg verwiesen.