von Rechtsanwalt Dr. Thomas Kreuz
Abstract
Der Gesetzgeber beabsichtigt, den in § 81a Abs. 2 StPO enthaltenen Richtervorbehalt für die Entnahme von Blutproben (wieder einmal)[1] einzuschränken und die Anordnungskompetenz in bestimmten Konstellationen generell auf die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen zu übertragen. Der Beitrag zeigt – ausgehend von einer Darstellung der aktuellen Rechtslage – die wesentlichen Änderungen durch den aktuellen Gesetzentwurf auf, um diese im Anschluss zu bewerten.