KriPoZ-RR, Beitrag 57/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 22.06.2021 – 2 StR 131/21: Geschützter Personenkreis beim Missbrauch von Schutzbefohlenen

Amtlicher Leitsatz:

Zu dem von § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB geschützten Personenkreis.

Sachverhalt:

Das LG Darmstadt hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in drei Fällen in Tateinheit mit einem sexuellen Übergriff verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte seine „Stiefenkelin“ regelmäßig alle zwei Wochen für ein bis zwei Stunden betreut. Dabei hatte er die Gelegenheit genutzt um neben anzüglichen Bemerkungen auch Körperkontakt gegen den Willen der 16-jährigen herzustellen. Er hatte ihr mehrmals u.a. an den Hintern und die Brüste gefasst, teils mit solcher Kraft, dass regelmäßig Blutergüsse entstanden waren.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Verurteilungen wegen des Missbrauchs von Schutzbefohlenen auf, da die Geschädigte nicht unter den geschützten Personenkreis des § 174 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB falle.

Dieser schütze leibliche oder rechtliche Abkömmlinge des Täters oder Abkömmlinge seines Ehegatten bzw. Lebenspartners.

Die Geschädigte falle jedoch in keine der genannten Gruppen. Sie stamme nicht in gerade Linie vom Angeklagten ab und sei daher kein leiblicher Abkömmling.

Auch habe das LG nicht festgestellt, dass der Stiefvater der Geschädigten (der Sohn des Angeklagten) bereits bei der Geburt mit der leiblichen Mutter der Geschädigten verheiratet gewesen ist, sodass auch eine rechtliche Abkömmlingsschaft ausscheide.

Eine Einbeziehung als Stiefenkelin scheide ebenfalls aus.

Zwar habe der Gesetzgeber den Wortlaut der Norm 2015 erweitert um auch Abkömmlinge des Ehegatten bzw. Lebenspartners des Täters besser zu schützen. Dieser Schutz von Stiefkindern und Stiefenkeln erfasse jedoch nur die Abkömmlinge des Ehegatten oder Lebenspartners des Täters. Nicht erfasst sei die verfahrensgegenständliche Konstruktion, dass das Opfer ein Stiefkind eines leiblichen Abkömmlings des Täters sei, so der BGH.

Diese Wertung ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der Norm und aus dem Willen des historischen Gesetzgebers.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 174 StGB ist 2015 durch das 49. Strafrechtsänderungsgesetz vom 21. Januar 2015 geändert worden, um Stiefkinder und –enkel des Täters aufgrund der oftmals genauso engen Familienbeziehungen ebenso zu schützen wie leibliche und rechtliche Abkömmlinge desselben.

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 33/2020

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 07.04.2020 – 3 StR 44/20: Kunstgerechte und medizinisch indizierte Behandlung kann sexuelle Handlung i.S.d. § 184h Nr. 1 StGB sein

Amtliche Leitsätze:

1. Eine ärztliche Behandlung, die der Täter ohne Approbation vornimmt, kann nach den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Maßstäben eine sexuelle Handlung im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB sein, auch wenn die Behandlung medizinisch indiziert war und für sich genommen lege artis vorgenommen wurde.

2. Eine Person unter sechzehn Jahren kann dem Täter im Rahmen eines Schülerpraktikums anvertraut im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein.

3. Ein Behandlungsverhältnis gemäß § 174c Abs. 1 StGB setzt keine Approbation des Täters voraus.

Sachverhalt:

Das LG Oldenburg hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte als niedergelassener Arzt tätig gewesen, obwohl er seine Approbation bereits verloren hatte.

In diesem Zusammenhang hatte er bei einem Opfer eine osteopathische Behandlung durchgeführt, bei der er gegen den Willen der Patientin mehrmals seinen Finger in ihre Vagina eingeführt hatte.

Einem weiteren 14jährigen Opfer, das ein Schülerpraktikum bei dem Angeklagten absolvierte, hatte er eine osteopathische Behandlung gegen Regelschmerzen angeboten und dabei seine Hand auf den Schamhügel der Patientin gelegt, um sich sexuell zu erregen.

Entscheidung des BGH:

Der BGH bestätigte das Urteil des LG und sah sich nur bezüglich der zweiten Tat zu weiteren Ausführungen genötigt.

Das Ruhenlassen der Hand auf dem Schamhügel der Patientin stelle eine sexuelle Handlung i.S.d. §§ 174 Abs. 1, 184h Nr. 1 StGB dar. Bei ambivalenten Handlungen, die nicht schon objektiv durch ihr äußeres Erscheinungsbild sexualbezogen seien, komme es auf die Bewertung eines objektiven Beobachters an, der alle Einzelfallumstände kenne, so der BGH.

Dabei müssten auch die Ziele und Absichten des Täters in die Bewertung eingestellt werden.

Den Streit, ob eine indizierte und lege artis durchgeführte medizinische Behandlung überhaupt als sexuelle Handlung gewertet werden und den Tatbestand erfüllen könnte, musste der BGH in diesem Fall nicht entscheiden, da jedenfalls aufgrund der fehlenden Approbation des Angeklagten eine regelgerechte Durchführung der Behandlung ausscheide, so der Senat.

Danach sei die Berührung des Schamhügels als ambivalente Handlung in diesem Fall tatbestandsmäßig gewesen, da der Angeklagte die Behandlung von sich aus vorschlug, ohne die Patientin ausreichend aufzuklären. Außerdem habe der Angeklagte gehandelt, um sich sexuell zu erregen und im Nachgang der Behandlung angesprochen, dass der die Schülerin „daten“ würde, wenn er in ihrem Alter wäre. Dies zeige den deutlichen Sexualbezug auf.

Schließlich sei die Patientin dem Angeklagten als seine Schülerpraktikantin auch anvertraut i.S.d. § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewesen. Auf eine Unterscheidung anhand der Berufsbezogenheit des Praktikums komme es nicht an, da das ganztätige Praktikum immerhin drei Wochen dauern sollte und der Angeklagte Aufgaben des Lehrers faktisch wahrnehmen sollte.

Abschließend stellte der BGH klar, dass ein Behandlungsverhältnis i.S.d. § 174c Abs. 1 StGB weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach seiner Historie eine wirksame Approbation des Arztes voraussetze.

 

Anmerkung der Redaktion:

Zu Scheinuntersuchungen und nicht indizierten Behandlungen hatte der BGH bereits entschieden, dass diese unter den Tatbestand fallen: BGH, Urt. v. 10.03.2016 – 3 StR 437/15 und BGH, Urt. v. 14.03.2012 – 2 StR 561/11.

 

 

 

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