Zu den Kommentaren springen

KriPoZ-RR, Beitrag 57/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 22.06.2021 – 2 StR 131/21: Geschützter Personenkreis beim Missbrauch von Schutzbefohlenen

Amtlicher Leitsatz:

Zu dem von § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB geschützten Personenkreis.

Sachverhalt:

Das LG Darmstadt hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in drei Fällen in Tateinheit mit einem sexuellen Übergriff verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte seine „Stiefenkelin“ regelmäßig alle zwei Wochen für ein bis zwei Stunden betreut. Dabei hatte er die Gelegenheit genutzt um neben anzüglichen Bemerkungen auch Körperkontakt gegen den Willen der 16-jährigen herzustellen. Er hatte ihr mehrmals u.a. an den Hintern und die Brüste gefasst, teils mit solcher Kraft, dass regelmäßig Blutergüsse entstanden waren.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob die Verurteilungen wegen des Missbrauchs von Schutzbefohlenen auf, da die Geschädigte nicht unter den geschützten Personenkreis des § 174 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB falle.

Dieser schütze leibliche oder rechtliche Abkömmlinge des Täters oder Abkömmlinge seines Ehegatten bzw. Lebenspartners.

Die Geschädigte falle jedoch in keine der genannten Gruppen. Sie stamme nicht in gerade Linie vom Angeklagten ab und sei daher kein leiblicher Abkömmling.

Auch habe das LG nicht festgestellt, dass der Stiefvater der Geschädigten (der Sohn des Angeklagten) bereits bei der Geburt mit der leiblichen Mutter der Geschädigten verheiratet gewesen ist, sodass auch eine rechtliche Abkömmlingsschaft ausscheide.

Eine Einbeziehung als Stiefenkelin scheide ebenfalls aus.

Zwar habe der Gesetzgeber den Wortlaut der Norm 2015 erweitert um auch Abkömmlinge des Ehegatten bzw. Lebenspartners des Täters besser zu schützen. Dieser Schutz von Stiefkindern und Stiefenkeln erfasse jedoch nur die Abkömmlinge des Ehegatten oder Lebenspartners des Täters. Nicht erfasst sei die verfahrensgegenständliche Konstruktion, dass das Opfer ein Stiefkind eines leiblichen Abkömmlings des Täters sei, so der BGH.

Diese Wertung ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der Norm und aus dem Willen des historischen Gesetzgebers.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 174 StGB ist 2015 durch das 49. Strafrechtsänderungsgesetz vom 21. Januar 2015 geändert worden, um Stiefkinder und –enkel des Täters aufgrund der oftmals genauso engen Familienbeziehungen ebenso zu schützen wie leibliche und rechtliche Abkömmlinge desselben.

 

 

 

 

Schreiben Sie einen Kommentar

Durch Abschicken des Formulares wird dein Name, E-Mail-Adresse und eingegebene Text in der Datenbank gespeichert. Für weitere Informationen lesen Sie bitte unsere Datenschutzerklärung.

Unsere Webseite verwendet sog. Cookies. Durch die weitere Verwendung stimmen Sie der Nutzung von Cookies zu. Informationen zum Datenschutz

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen.
Wenn Sie diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwenden oder auf "Akzeptieren" klicken, erklären Sie sich damit einverstanden.

Weitere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Hier können Sie der Verwendung von Cookies auch widersprechen.

Schließen