I. Einleitung
Die Vorschriften zur Brandstiftung wurden mit dem 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG)[1] im Jahre 1998 erheblich modifiziert.[2] Der Gesetzgeber wollte damit das weitgehend als unsystematisch und schwer verständlich erachtete Brandstiftungsstrafrecht so reformieren, dass nicht nur die Auswahl der geschützten Tatobjekte an die aktuellen ökonomischen Begebenheiten angepasst, sondern auch die gesetzliche Abfolge der Straftatbestände klarer wird.[3] Die durchgeführte Reform wurde jedoch bereits unmittelbar nach deren Inkrafttreten mit kritischen Kommentierungen überzogen: Fischer hatte bereits ein Jahr danach die systematische Verortung in die §§ 306 ff. StGB als „grob missglückt“ beschrieben.[4] Die allgemeine Meinung der gescheiterten Reform hält sich hartnäckig, auch über die Jahrzehnte.[5] Insbesondere wird – damals wie heute – bemängelt, dass die neu hergestellte Systematik letztlich „in erheblichem Umfang neue Auslegungsschwierigkeiten und Widersprüchlichkeiten“[6] verursacht hat.[7]