Regierungsentwurf zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 15. Mai 2024: 

zum Referentenentwurf

zum Regierungsentwurf

 

 

Regierungsentwurf zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024: BGBl. I 2024, Nr. 234

Gesetzentwürfe: 

 

Am 10. April 2024 hat die Bundesregierung ihren Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz in den Bundestag eingebracht. Dort war er am selben Tag bereits Teil in der Debatte „zur weiteren Digitalisierung der Justiz“ und wurde zur weiteren Beratung an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. Die Regierung sieht im Bereich der Straf- und Zivilverfahren einen weitergehenden Reformbedarf. Im Bereich der Strafverfahren gab es bereits in der 19. Legislaturperiode einige Modernisierungen, wie das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 2121) oder das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I, S. 2099). Durch zusätzliche Rechtsanpassungen soll nun der elektronische Rechtsverkehr sowie die elektronische Aktenführung in der Zukunft weiter gefördert werden. Insbesondere soll die Strafantragstellung erleichtert und die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung per Videokonferenz eingeführt werden.

Die Vorschläge zur weiteren Digitalisierung der Justiz umfassen konkret:

  • „die Einführung einer Hybridaktenführung in allen Verfahrensordnungen für geheimhaltungsbedürftige Aktenbestandteile, für vor der verpflichtenden Einführung der elektro-nischen Aktenführung in Papier begonnene Akten sowie – während der Pilotierungsphase – für elektronisch begonnene Akten;
  • die Möglichkeit für Bevollmächtigte, (gesetzliche) Vertreter und Beistände (für die Strafprozessordnung beschränkt auf professionelle Verfahrensbeteiligte), auch Scans von schriftlich einzureichenden Anträgen und Erklärungen der Naturalbeteiligten oder Dritten formwahrend elektronisch an das Gericht zu übermitteln;
  • die Einführung einer Formfiktion für empfangsbedürftige Willenserklärungen, die in elektronisch bei Gericht eingereichten Schriftsätzen enthalten sind;
  • die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten für Verteidigerinnen und Verteidiger sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Straf- und Bußgeldsachen;
  • Erleichterungen bei der Strafantragstellung;
  • die Abschaffung des Unterschriftserfordernisses für schriftliche Erklärungen von Bürgerinnen und Bürgern bei entsprechender Dokumentation durch die Strafverfolgungsbehörden;
  • die Möglichkeit, in der Revisionshauptverhandlung die physische Anwesenheit von Verfahrensbeteiligten durch eine Zuschaltung im Rahmen einer Videokonferenz zu ersetzen;
  • eine Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung bei Verschlusssachen;
  • die Einführung der Textform für die anwaltliche Vergütungsberechnung;
  • Ausnahmen von der elektronischen Aktenübermittlung bei umfänglichen Akten;
  • die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung einheitliche technische Standards für die Übermittlung von elektronischen Akten zwischen Behörden und Gerichten – insbesondere den Verwaltungs- und Sozialgerichten – festzulegen, sowie
  • die beschränkte Zulassung des Identifizierungsverfahrens ELSTER im elektronischen Rechtsverkehr.“

Zahlreiche Verbände haben bereits zum Referentenentwurf Stellung genommen. Eine Übersicht der Stellungnahmen finden Sie hier

Am 26. April 2024 beschäftigte sich der Bundesrat erstmals mit dem Regierungsentwurf und nahm entsprechend der Empfehlungen der Ausschüsse Stellung dazu. 

Am 15. Mai 2024 fand im Rechtsausschuss eine Öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Expert:innen bewerteten den Gesetzentwurf in den Einzelheiten unterschiedlich. Dr. Angelika Allgayer, Richterin am BGH, begrüßte die vorgeschlagenen Änderungen hinsichtlich des weiteren Ausbaus des elektronischen Schriftverkehrs, insbesondere auch zur Aufnahme von Strafanträgen. Kritisch sah sie die vorgeschlagene Änderung der StPO hinsichtlich der regelhaften digitalen Teilnahme an einer Revisionshauptverhandlung. Ihrer Ansicht nach sollte die als „Herzstück“ des Strafverfahrens weiterhin regulär in Präsenz stattfinden. Prof. Dr. Wilfried Bernhardt vom Deutschen EDV-Gerichtstag erklärte, dass eine Modernisierung der Prozessordnungen unumgänglich sei, damit einerseits komplexe Verfahren sowie Massenverfahren besser bewältigt werden und andererseits eine bürgernahe moderne Justiz geschaffen werden könne. Jacqueline Sittig vom DJB begrüßte insbesondere die im Entwurf enthaltenen strafprozessualen Aspekte. Ein niedrigschwelliger Zugang zur Strafverfolgung sei in Fällen digitaler Gewalt unabdingbar. Die Maßnahmen zur elektronischen Anzeigeerstattung seien im Entwurf jedoch ausbaufähig. Dem stimmte Franziska Benning von HaitAid zu. Dr. Jana Zapf vom Deutschen Richterbund betonte, dass der Erfolg der Digitalisierung letztlich von der Ausstattung der Justiz abhänge. Die Änderungen der StPO bewertete sie als keinen wirklichen Mehrwert für die Angeklagten. Der Richterbund habe insbesondere Bedenken hinsichtlich einer Schwächung der Revisionshauptverhandlung sowie hinsichtlich des elektronischen Strafantrags.

Am 12. Juni 2024 hat der Rechtsausschuss den Regierungsentwurf  in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und CDU/CSU bei Ablehnung von AfD und BSW und Enthaltung der Gruppe Die Linke beschlossen. Am 14. Juni 2024 hat die Bundesregierung den Entwurf in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 20/11557) angenommen. Am 5. Juli 2024 verzichtete der Bundesrat auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses und billigte den Entwurf ebenfalls. Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz wurde am 16. Juli 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat bereits überwiegend am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

 

 

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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Eckpunktepapier zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs als Ausdruck einer evidenzbasierten Strafrechtspolitik? 
von Büşra Akay und Prof. Dr. Anja Schiemann

"Nein heißt Nein" oder "Ja heißt Ja"? Der Tatbestand der Vergewaltigung in der Richtlinie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt 
von Prof. Dr. Jörg Eisele 

Ein Tatbestand des Verschwindenlassens im deutschen Strafrecht - Völkerrechtliche, straftatsystematische und kriminalpolitische Prolegomena zur Einführung des § 234b StGB-E
von Prof. Dr. Florian Jeßberger und Prof. Dr. Julia Geneuss, LL.M. (NYU)

Der erbitterte Streit über die digitale Dokumentation der Hauptverhandlung - ein Zwischenruf aus rechtsvergleichender Sicht 
von Prof. Dr. Carl-Friedrich Stuckenberg, L.L.M. 

"Verpolizeilichung" der Bundespolizei? Zum aktuellen Stand der Reform des Bundespolizeigesetzes 
von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel 

Die Bedeutung von empirischen Befunden für die Strafzumessung in Deutschland - Methodische Bemerkungen anlässlich einer Studie zur Sanktionierung von Sexualdelikten 
von Jessica Krüger

Empirische Untersuchungen als Anstoß zu einer Reform des Strafzumessungsrechts. Eine Antwort auf Jessica Krüger  
von Philipp Ehlen, Prof. Dr. Elisa Hoven, Anja Rubitzsch und Prof Dr. Thomas Weigend 

ENTSCHEIDUNGEN/ANMERKUNGEN

Möglichkeit der Anstiftung eines strafunmündigen Kindes 
BGH, Beschl. v. 13.9.2023 - 5 StR 200/23

Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 13.9.2023 - Az. 5 StR 200/23
von Dr. Lorenz Bode 

BUCHBESPRECHUNGEN

Dominik Brodowski: Die Evolution des Strafrechts. Strafverfassungsrechtliche, europarechtliche und kriminalpolitische Wirkungen auf Strafgesetzgebung 
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Majaani Hachmeister: Die Reform der Tötungsdelikte. Unter Berücksichtigung der Gesetzesinitiative des Jahres 2014 und des Referentenentwurfs des Jahres 2016
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

 

 

 

 

 

Empirische Untersuchungen als Anstoß zu einer Reform des Strafzumessungsrechts. Eine Antwort auf Jessica Krüger

von Philipp Ehlen, Prof. Dr. Elisa Hoven, Anja Rubitzsch und Prof. Dr. Thomas Weigend 

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I. Zum Anliegen unseres Beitrags

Das deutsche Strafrecht macht den Gerichten für die Strafzumessung bekanntlich nur wenige Vorgaben. Die Strafrahmen sind weit und die in § 46 StGB genannten Faktoren vage. Bestehen für richterliche Entscheidungen erhebliche Spielräume, so bedarf es eines kritischen Blicks auch durch die Wissenschaft.

Das von den Verfassern Hoven und Weigend geleitete Forschungsprojekt „Gerechte Strafzumessung“ hat das Ziel verfolgt, Recht und Praxis der Strafzumessung in Deutschland zu analysieren, bestehende Probleme aufzuzeigen und konstruktive Lösungswege zu entwickeln. Durch eine deliktsspezifische Analyse der gerichtlichen Strafzumessungspraxis sollte das empirische Fundament für mögliche Reformbestrebungen im Bereich der Strafzumessung gelegt werden.[1]

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Referentenentwurf zur zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 14. Januar 2026: 

Zum Referentenentwurf: 

Öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 23. September 2024:

 

 

 

 

 

 

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Prof. Dr. Helmut Satzger
Prof. Dr. Anja Schiemann
Prof. Dr. Edward Schramm
Prof. Dr. Dr. Markus Thiel
Prof. Dr. Mark Zöller

Redaktion international
Prof. Dr. Dres. h.c. Makoto lda
Prof. Neha Jain
Prof. Dr. Doaqian Liu
Prof. Dr. Dr. h.c. Francisco Munoz-Conde
Prof. Dr. Konstantina Papathanasiou
Prof. Dr. Wolfgang Schomburg
Prof. Dr. Sheng-Wei Tsai
Prof. Dongyiel Syn PhD
Prof. Dr. Davi Tangerino
Prof. Dr. Merab Turava
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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Kaum mehr als ein Schritt in die Richtige Richtung. Kritische Anmerkung zur Reform der Ersatzfreiheitsstrafe 
von Dr. Nicole Bögelein

Antisemitische Volksverhetzung - Für eine Reform der Strafbarkeit von § 130 Abs. 1 und 2 StGB
von Prof. Dr. Elisa Hoven und Alexandra Witting

Die strafrechtliche Sanktionierung von Sexualdelikten 
von Philipp Ehlen, Prof. Dr. Elisa Hoven und Prof. Dr. Thomas Weigend 

Verfassungswidrigkeit der Neuregelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens: Folgen für die Praxis der Strafverfolgung 
von Prof. Dr. Dorothea Magnus, LL.M.

Weil nicht sein kann, was nicht sein darf - Über die "falsche" Verurteilung im Badewannenmord und Wiedergutmachungsmöglichkeiten 
von Hanna Göken und Yusef Mansouri 

Kollateralschäden nicht ausgeschlossen - Das "Rückführungsverbesserungsgesetz", der "Schleusertatbestand" und die zivile Seenotrettung 
von Prof. Dr. Aziz Epik, LL.M. und Prof. Dr. Valentin Schatz 

Das neue Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) - (k)ein Modell für den Bund und andere Länder?
von Prof. Dr. Mark A. Zöller, Dr. Ruben Doneleit, Isabella Klotz und Maximilian Schach

ENTSCHEIDUNGEN/ANMERKUNGEN

Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB durch Unterlassen 
BGH, Urt. v. 17.5.2023 - 6 StR 275/22

Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen - Anmerkung zu BGH, Urteil vom 17.5.2023 - 6 StR 275/22
von Maximilian Nussbaum 

BUCHBESPRECHUNGEN

Malte Seyffarth: Möglichkeiten und Grenzen der Kontrolle von Polizeigewalt durch einen Bundespolizeibeauftragten
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Sarah Sänger: Die neuen §§ 113, 114, 115 StGB. Eine Untersuchung dogmatischer Probleme und kriminalpolitischer Rationalität in Bezug auf die Novellierung des Widerstandsstrafrechts 
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

 

 

 

 

 

Kaum mehr als ein Schritt in die richtige Richtung. Kritische Anmerkung zur Reform der Ersatzfreiheitsstrafe

von Dr. Nicole Bögelein 

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Abstract
Mit der Überarbeitung des Sanktionenrechts wurde die Bemessung der Tagessatzhöhen, die Umrechnung der Tagessätze in Ersatzfreiheitsstrafen und auch in gemeinnützige Arbeit sowie der Einsatz der Sozialen Dienste zur Abwendung der Haft reformiert. Der vorliegende Text gibt einen Überblick über die Änderungen, die erwarteten Auswirkungen und kritisiert, dass die Neuregelung nichts am grundsätzlichen Problem ändert, nämlich dass Ersatzfreiheitsstrafen hauptsächlich Menschen treffen, die aus desolaten Lebenslagen heraus Armutsdelikte (z.B. Ladendiebstahl und Fahren ohne Fahrschein) begehen, wegen Armut die Geldstrafen dann nicht bezahlen können und in Haft landen.

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Antisemitische Volksverhetzung – Für eine Reform der Strafbarkeit von § 130 Abs. 1 und 2 StGB

von Prof. Dr. Elisa Hoven und Alexandra Witting

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Abstract
Antisemitische Hetze ist ein anhaltendes Problem in unserer Gesellschaft; die jüngste Eskalation des Nahostkonflikts hat vor Augen geführt, wie verbreitet Hass gegen Juden weltweit, aber auch in Deutschland ist. § 130 StGB kommt dabei die wichtige Aufgabe zu, volksverhetzenden Äußerungen strafrechtliche Grenzen zu setzen. Gerade mit Blick auf antisemitische Hetze zeigen sich allerdings erhebliche praktische Probleme bei der Strafverfolgung. Auf Grundlage einer empirischen Untersuchung zur Ahndung von Volksverhetzung entwickeln die Autorinnen einen umfassenden Reformvorschlag für § 130 Abs. 1 und 2 StGB, der sowohl die bestehenden dogmatischen Schwächen beheben als auch eine sachgerechte und einheitliche Rechtsanwendung insbesondere im Umgang mit antisemitischer Hetze erleichtern soll.

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