Nathalie Isabelle Thorhauer: Jurisdiktionskonflikte im Rahmen transnationaler Kriminalität – Zur Koordination der Strafgewalten über nationale Personen und Unternehmen in der Europäischen Union

von Oliver Michaelis, LL.M., LL.M. 

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2019, Nomos Verlag, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-5396-3, S. 853, Euro 146,00

I. Einleitung 

Thorhauer gliedert ihre Arbeit in eine Einleitung, acht Themenkapitel (Kapitel 1-8, S. 60-794) und ihr Ergebnis (S. 795-803).

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Mani Jaleesi: Die Kriminalisierung von Manipulationen im Sport – Eine Untersuchung zum Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben gem. § 265c und § 265d StGB

von Dipl.-Jur. Till Pörner

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2020, Nomos Verlag, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-6662-8, S. 321, Euro 84,00

I. Einleitung

Mani Jaleesi widmete sich in seinem Promotionsvorhaben mit den Strafvorschriften zum Sportwettbetrug und Manipulationen im Sport einem Untersuchungsgegenstand, welcher in der jüngeren Vergangenheit Inhalt einer Vielzahl weiterer Publikationen war. So wurde die Einfügung der §§ 265c ff. StGB in das Kernstrafrecht seitens der Rechtswissenschaft von Beginn an kontrovers diskutiert. An dieser Stelle setzt daher auch Jaleesi an, dessen 321 Seiten langes Werk unter der Betreuung von Prof. Dr. Gereon Wolters 2019 an der Ruhr-Universität Bochum als Dissertation angenommen wurde.

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Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Tierschutzgesetzes – Stellungnahmen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft am 17. Mai 2021

 

 

 

Entwurf zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte

Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen: BGBl. I 2021, S. 4250 ff.

Gesetzentwürfe: 

 

Am 12. Mai 2021 beschloss die Bundesregierung einen Formulierungshilfe zur „Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte.“ Dort werden nun drei Initiativen in einem Entwurf zusammengefasst. Neben dem § 126a StGB – Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten soll ein § 176e StGB – Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und ein § 192a StGB – Verhetzende Beleidigung in das StGB eingefügt werden. 

Betroffene aus bestimmten Gruppen oder Minderheiten berichteten immer wieder von erhaltenen Schreiben, in denen sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet wurden. § 130 StGB stellt die Äußerung verhetzender Inhalte, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören, unter Strafe. Durch die §§ 185 ff. StGB wird die Einzelperson vor Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung und damit vor einer Verletzung ihrer Ehre geschützt. Nicht erfasst seien derzeit aber Inhalte, die „das Recht der Betroffenen auf gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen und politischen Leben“ angreifen und ihre Menschenwürde verletzen, wie z.B. bei antisemitischen oder islamfeindlichen Schreiben. Der Entwurf sieht daher die Einführung eines § 192a StGB-E vor, der dem „Schutz der Ehre betroffener Personen gilt und als Tathandlung das Gelangenlassen [Zusenden, Anbieten, Überlassen, Zugänglichmachen] von verhetzenden Inhalten (§ 11 Abs.  3 StGB) im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr, 1 lit. c StGB (Volksverhetzung) in schriftlicher und (fern-)mündlicher Form an eine Person beinhaltet, die einer bestimmten Personenmehrheit zugehörig ist“. Die Tathandlung soll schließlich der in § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB (Verbreitung pornografischer Inhalte) entsprechen. 

„§ 192a StGB – Verhetzende Beleidigung

Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugreifen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltanschauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelangen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefordert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Am 24. Juni 2021 nahm der Bundestag den Regierungsentwurf zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Feindeslisten in der Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/30943) mit den Stimmen der Fraktionen CSU/CSU und SPD an. Die übrigen Fraktionen stimmten dagegen. Die Fassung des Rechtsausschusses enthält neben der Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Feindeslisten auch die Einführung des § 176e StGB sowie die Einführung des § 192a StGB – Verhetzende Beleidigung. 

Am 25. Juni 2021 passierte der Regierungsentwurf bereits den Bundesrat. Das Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (BGBl. I 2021, S. 4250 ff.) wurde am 21. September im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

 

 

6. „Medizinrecht-aktuell“ – Podiumsdiskussion: Freiheit oder Solidarität – Die Welt nach den Corona-Impfungen

von Till Schaller

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Unter dem Titel „Freiheit oder Solidarität – Die Welt nach den Corona-Impfungen“ fand am 18. Februar 2021 die 6. „Medizinrecht-aktuell“ – Podiumsdiskussion des Göttinger Zentrums für Medizinrecht in Kooperation mit       der Hochschulgruppe Demokratische-Aktion-Fachschaft (DAF) im Onlineformat statt. Kurz vor dem Jahreswechsel begannen in Deutschland die Impfungen gegen Covid-19. Schon zuvor entbrannte eine Debatte unter Wissenschaftlern und Politikern über die Verteilung des Impfstoffes und die Reihenfolge der zu impfenden Personengruppen. Unter dem Stichwort „Priorisierung“ wird diese Debatte bis heute fortgeführt. Dazu werden Stimmen lauter, die, mit wachsendem „Impffortschritt“, gegen den staatlich oktroyierten „Gehorsam“ für eine Rücknahme der Freiheitsbeschränkungen demonstrieren. Während einerseits von „Privilegien“ für Geimpfte gesprochen wird, werfen wieder andere die Frage auf: Begründet sich nicht die gesamtgesellschaftliche Debatte um die Privilegierung Einzelner auf einem, die Verantwortung ausschließenden, „ex ministerieller autoritatis“ zugeschriebenen „Impfrang“? Wie lassen sich Freiheitseinbußen noch rechtfertigen, wenn der Geimpfte seine Freiheitsrechte, womöglich ohne infektiologische Gefahr für das Kollektiv, in Anspruch nimmt?

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Herausgeber
Prof. Dr. Mark A. Zöller

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern – Stellungnahmen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

 

 

 

 

Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern

Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen: BGBl. I 2021, S. 4250 ff.

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMJV hat am 16. April 2021 eine Formulierungshilfe zur Änderung des StGB – Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern veröffentlicht. 

In den letzten Jahren seien die Fallzahlen des sexuellen Missbrauchs von Kindern stetig gestiegen. Zudem sind vor allem im Darknet Anleitungen abrufbar, wie ein sexueller Missbrauch vorbereitet, durchgeführt und verschleiert werden könne. Diese seien schließlich oft bei Beschuldigten aufgefunden worden. Es ist daher davon auszugehen, dass solche Anleitungen die Hemmschwelle absenken und den Wunsch nach einem Missbrauch bei den Tätern verstärken. Zudem werde eine menschenverachtende Sprache genutzt, die die Kinder auf ein Objekt des Missbrauchs reduziere und Missbrauchshandlungen verharmlose. Solche Inhalte stellten den Schutz der Rechtsordnung und ihre Legitimität in Frage und seien deshalb strafwürdig. 

Derzeit werden Missbrauchsanleitungen nur im Einzelfall durch bspw. § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte), § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten), § 131 StGB (Gewaltdarstellung) oder § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten) erfasst. § 140 Nr. 2 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) ziele zwar im Falle des Verbreitens einer Missbrauchsanleitung oder einer Billigung einer noch nicht begangenen Straftat nach § 176 Abs. 3, § 176a oder § 176b StGB  auf den Schutz des öffentlichen Friedens, aber nicht auf die sexuelle Selbstbestimmung und die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern ab und diene damit einem anderen Schutzzweck als § 176e StGB-E. Damit soll die bestehende Regelungslücke geschlossen werden. Dies sei ebenfalls ein Erfordernis zur Umsetzung der Agenda 2030 dienenden Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Sie enthalte unter anderem eine Verpflichtung, Kinder und Jugendliche vor sexualisierter Gewalt zu schützen. 

Der Entwurf sieht daher die Einführung eines § 176e StGB vor, der das Verbreiten und das der Öffentlichkeit Zugänglichmachen sowie das Abrufen, den Besitz, die Besitzverschaffung und das einer anderen Person Zugänglichmachen von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern unter Strafe stellt.

„§ 176e – Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern

(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

    1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

    2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,

um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.

(3) Wer einen in Absatz 1 bezeichneten Inhalt abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich macht oder einer anderen Person den Besitz daran verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

    1. staatlichen Aufgaben,

    2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder

    3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(5) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.“

 

Am 12. Mai 2021 hat die Bundesregierung den Regelungsvorschlag für die Koalitionsfraktionen beschlossen. In der Formulierungshilfe wird nun der Entwurf zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Feindeslisten und der Entwurf zur Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung mit einem Entwurf zur Bekämpfung verhetzender Inhalte zusammengefasst. Neben dem schon vorgesehenen (inhaltsgleichen) § 176e StGB soll ein § 126a StGB – Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten und ein § 192a StGB – Verhetzende Beleidigung in das StGB eingefügt werden. 

Die ersten Stellungnahmen finden Sie hier

Am 24. Juni 2021 nahm der Bundestag den Regierungsentwurf zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Feindeslisten in der Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 19/30943) mit den Stimmen der Fraktionen CSU/CSU und SPD an. Die übrigen Fraktionen stimmten dagegen. Die Fassung des Rechtsausschusses enthält neben der Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Feindeslisten auch die Einführung des § 176e StGB sowie die Einführung eines § 192a StGB – Verhetzende Beleidigung. 

Am 25. Juni 2021 passierte der Regierungsentwurf bereits den Bundesrat. Das Gesetz zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (BGBl. I 2021, S. 4250 ff.) wurde am 21. September im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

 

 

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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Strafrecht und Meinungsfreiheit: ein paar Überlegungen zu § 104 Abs. 1 S. 2 StGB
von RA Dr. Mayeul Hieramente

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur effektiveren Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings 
von Prof. Dr. Jörg Eisele

"Bekämpfungsstrafrecht" außer Rand und Band - Zur unverhältnismäßigen Reform des Geldwäschetatbestands
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Die Kronzeugenregelung des § 4a Anti-Doping-Gesetz-E - allein ein Aufbruchsignal
von Dr. Carsten Kusche

Das Stigma der Denunziation bei anonymen Hinweismeldungen am Beispiel des HinSchG-E - ein Trugschluss!
von Wiss. Mit. Kimberly Erlebach und Wiss. Mit. Miguel Veljovic, LL.M.oec

Perspektiven der Suizidbeihilfe in Deutschland 
von Dipl.-Jur. Niklas Pfeifer 

Lauter Verrisse
von Prof. Dr. Elisa Hoven 

Diskurs statt Diffamierung - Über die Funktion von Buchrezensionen
von Prof. Dr. Thomas Weigend

ENTSCHEIDUNGEN/ANMERKUNGEN

Anforderungen an die Beweiswürdigung zur Täterschaft eines Angeklagten
BGH, Urt. v. 14.1.2021 - 3 StR 124/20

Rechtspolitische Lehren aus dem Wehrhahn-Prozess
von RA Dr. Gerd J. van Venrooy 

BUCHBESPRECHUNGEN

Nathalie Thorhauer: Jurisdiktionskonflikte im Rahmen transnationaler Kriminalität - Zur Koordination der Strafgewalten  über nationale Personen und Unternehmen in der Europäischen Union
von Oliver Michaelis, LL.M., LL.M. 

Mani Jaleesi: Die Kriminalisierung von Manipulationen im Sport - Eine Untersuchung zum Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben gem. § 265c und § 265d StGB
von Dipl.-Jur. Till Pörner 

TAGUNGSBERICHTE 

6. "Medizinrecht-aktuell" - Podiumsdiskussion: Freiheit oder Solidarität - Die Welt nach den Corona-Impfungen
von Till Schaller

 

 

 

 

 

 

 

Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet – Kritische Bemerkungen zum Regierungsentwurf vom 10.2.2021

von Prof. Dr. Mark A. Zöller

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Abstract
Am 10.2.2021 hat die Bundesregierung ihren Entwurf zur Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet und des Bereitstellens entsprechender Server-Infrastrukturen vorgelegt. Kernstück der vorgeschlagenen Neuregelung ist die Einführung eines neuen § 127 StGB, mit dem solche Verhaltensweisen nunmehr eigenständig unter Strafe gestellt werden sollen. Dabei wird jedoch verkannt, dass bereits de lege lata ausreichende Möglichkeiten zur Strafverfolgung bestehen, so dass die behaupteten Regelungslücken nicht existieren. Die Umsetzung des Entwurfs würde in der Rechtspraxis lediglich zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung des Strafniveaus führen. Dies gilt vor allem deshalb, weil die ebenfalls vorgeschlagenen Qualifikationstatbestände so formuliert sind, dass sie nicht den Ausnahme-, sondern den Regelfall abbilden.

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