Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr

Gesetzentwürfe: 

 

Am 11. Juli 2025 hat der Bundesrat auf Antrag des Freistaates Bayern erneut den Beschluss gefasst, den der Diskontinuität unterfallenen Gesetzentwurf zur Erhöhung der Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr in den Bundestag einzubringen. Der Beschluss wurde am 2. September 2025 umgesetzt (BT-Drs. 21/1392). 

 


20. Legislaturperiode:

Gesetzentwürfe: 

  • Gesetzentwurf des Bundesrates: BT Drs. 20/1238
  • Gesetzentwurf des Bundesrates: BR Drs. 256/20 (B)

 

Die Bayerische Staatsregierung hat die erneute Einbringung des zunächst dem Grundsatz der Diskontinuität unterfallenen Gesetzentwurfs zur Erhöhung der Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr (BR Drs. 256/20 (B)) beantragt. Die erneute Einbringung wurde am 11. Februar 2022 im Bundesrat beschlossen und das Dokument am 30. März 2022 in den Bundestag eingebracht. 

Die Bundesregierung nahm zu dem Entwurf wie folgt Stellung: 

„Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Der Vorschlag des Bundesrates erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, auch mit Blick auf die bei dem Straftatbestand der Verbotenen Kraftfahrzeugrennen in § 315d Absatz 5 des Strafgesetzbuches (StGB) für die Todesfolge bereits geregelte Erfolgsqualifikation. Eine Erfassung der Todesfolge in der Erfolgsqualifikation des § 315 Absatz 3 Nummer 2 StGB muss jedoch gleichzeitig die Kohärenz der Strafrahmen insgesamt im Blick behalten.“

 


19. Legislaturperiode

Gesetzentwürfe: 

 

Die Länder Nordrhein-Westfalen und Bayern haben am 5. Juni 2020 einen Gesetzesantrag zur Erhöhung der Sicherheit im Bahn-, Schiffs-, Luft- und Straßenverkehr in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 256/20). In jüngerer Zeit sei immer öfter verkehrsfeindliches Verhalten in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Mit § 315d StGB hat der Gesetzgeber bereits im Oktober 2017 eine Sonderregelung für verbotene Kraftfahrzeugrennen eingeführt. Nach Ansicht der Länder sei aber bislang unbeachtet geblieben, dass bei vergleichbaren Taten die Regelung einer Erfolgsqualifikation bei Todesfolge ebenfalls fehle. So regelt § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB nur die Fälle einer (vorsätzlichen) Tat nach § 315 Abs. 1 StGB, in der der Täter eine schwere Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen (wenigstens fahrlässig) verursacht. Es gehöre zu den „Ungereimtheiten des geltenden Rechts, dass die Todesfolge keinen Eingang in § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB gefunden“ habe. Bei fahrlässiger Todesverursachung komme demnach nur ein Vergehen nach § 315 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit einer fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) in Betracht. Im Gegensatz dazu, stellt die fahrlässige schwere Gesundheitsschädigung ein Verbrechen dar und wird höher bestraft. Dies sei mit Blick auf das hochrangige Rechtsgut „Leben“ nicht nachvollziehbar. 

Der Gesetzentwurf sieht daher vor, den systematischen Widerspruch aufzulösen und die Todesfolge in § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB aufzunehmen. Über die Verweisung in § 315b Abs. 3 StGB wirke sich die Änderung auch auf die Fälle des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr aus. 

Der Gesetzentwurf wurde am 5. Juni 2020 im Bundesrat vorgestellt und im Anschluss zwecks weiterer Beratung an die Ausschüsse weitergeleitet. 

Am 3. Juli 2020 beschloss der Bundesrat, den Gesetzentwurf über die Bundesregierung in den Bundestag einzubringen. Dies wurde am 12. August 2020 umgesetzt (BT Drs. 19/21609). 

 

 

Anpassung der Revisionsbegründungsfrist

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion der FDP hat am 28. Mai 2020 einen Antrag zur Anpassung der Revisionsbegründungsfrist in den Bundestag eingebracht. § 345 Abs. 1 StPO sieht derzeit zur Revisionsbegründungsfrist von einem Monat vor. Nach Ansicht der Fraktion kann eine solche starre Frist gerade bei langwierigen Verfahren mit langer Absetzungsdauer des Urteils einer bestmöglichen Bearbeitung des Falles nicht gerecht werden. Im Vergleich zu der nicht begrenzten Frist für die Urteilsabsetzung (§ 275 Abs. 1 StPO) sei die Frist zur Revisionsbegründung zu starr. Darum soll diese angepasst werden. Sie soll erst zu laufen beginnen, wenn dem Rechtsmittelführer das Urteil und das Hauptverhandlungsprotokoll zugestellt worden sind. 

Der Bundestag soll daher die Bundesregierung auffordern: 

  1. „einen Gesetzesentwurf vorzulegen, in dem die Frist des § 345 StPO zur Revisionsbegründung vergleichbar der Regelung des § 275 Abs. 1 StPO unter Berücksichtigung des Umfangs des Verfahrens gestaffelt wird,
  2. die Vorschrift des § 345 StPO so zu reformieren, dass die Revisionsbegründungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Rechtsmittelführer das Urteil und das Hauptverhandlungsprotokoll zugestellt worden sind,
  3. eine absolute Obergrenze für die Absetzungsfrist gem. § 275 Abs. 1-3 StPO zu schaffen.“

 

 

 

 

 

 

Sicherheit und Zusammenhalt in Zeiten von Corona – Eine Quantitative Bevölkerungsbefragung in Hamburg

von Hendrik Thurnes, M.A.

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Abstract
Im Rahmen dieses Beitrags werden erste deskriptive Ergebnisse einer Befragung der Hamburger Bevölkerung zur Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls, des sozialen Zusammenhalts und des Vertrauens in die Polizei durch die COVID-19-Pandemie dargestellt. Bereits auf der Basis der deskriptiven Ergebnisse deutet sich eine deutliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls durch die Pandemie an. Begleitet wird dies durch weit verbreitete Forderungen nach Law-and-Order-Staatlichkeit, wenngleich Annahmen zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und das Vertrauen in die Polizei (weiterhin) als hoch zu bezeichnen sind.

In this article, descriptive results of a survey in the city of Hamburg, Germany (n= 1.203) on feelings of insecurity, social cohesion and trust in police during the COVID-19-pandemic is presented and discussed. Even this descriptive data suggests a strong impact of the pandemic on feelings of insecurity which are accompanied by widespread claims for a more law-and-order-oriented state. Still, assumptions on social cohesion and trust in police are on a high level.

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KONTAKT
schriftleitung@kripoz.de

Herausgeber
Prof. Dr. Carsten Momsen
Mathis Schwarze, MSc

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Upskirting

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 27. Mai 2020 zu den BT Drs. 19/17795, 19/15825, 19/18980, 19/11113 (Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen und Strafbarkeit der Bildaufnahmen des Intimbereichs)

 

 

 

 

KONTAKT
schriftleitung@kripoz.de

Herausgeber
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Anja Schiemann

Schriftleitung
Wiss. Mit. Sabine Horn
Stellv.: Wiss. Mit. Florian Knoop

Redaktion (national)
Prof. Dr. Alexander Baur
Prof. Dr. Gunnar Duttge
Prof. Dr. Sabine Gless
Prof. Dr. Bernd Hecker
Prof. Dr. Martin Heger
Prof. Dr. Bernd Heinrich
Prof. Dr. Gabriele Kett-Straub
Prof. Dr. Florian Knauer
Prof. Dr. Michael Kubiciel
Prof. Dr. Otto Lagodny
Prof. Dr. Carsten Momsen
Prof. Dr. Helmut Satzger
Prof. Dr. Anja Schiemann
Prof. Dr. Edward Schramm
Prof. Dr. Dr. Markus Thiel 
Prof. Dr. Mark Zöller

Redaktion international
Prof. Dr. Wolfgang Schomburg
Prof. Dr. Lovell Fernandez
Prof. Dr. Dres. h.c. Makoto lda
Prof. Neha Jain
Prof. Dr. Doaqian Liu
Prof. Dr. Dr. h.c. Francisco Munoz-Conde
Prof. Dongyiel Syn PhD
Prof. Dr. Davi Tangerino
Prof. Dr. Sheng-Wei Tsai
Prof. Dr. Merab Turava
Prof. Dr. Dr. h.c. Yener Ünver

 

 

 

 

ALLGEMEINE BEITRÄGE

Versuchsstrafbarkeit von Cybergrooming? 
von Prof. Dr. Anne Schneider 

Tätlichkeiten (§ 185 StGB) und tätliche Angriffe (§ 114 StGB) als unterschiedliche Ehrverletzungsmodalitäten? 
von Prof. Dr. Fredrik Roggan 

Coronavirus, Strafrecht und objektive Zurechnung 
von Wiss. Mit. Lukas Cerny und Wiss. Mit. Johannes Makepeace

Die Herstellung von Waffengleichheit zwischen Justiz und Rechtsmittelführer durch Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist
von RiOLG Prof. Dr. Matthias Jahn, RAin Stefanie Schott und RA Björn Krug 

Anmerkung zum "Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft"
von RiBGH Renate Wimmer

Big Data-Based Predictive Policing and the Changing Nature of Criminal Justice
von Prof. Dr. Carsten Momsen and Cäcilia Rennert, Attorney at Law 

AUSLANDSBEITRAG

Die Vorratsdatenspeicherung in der türkischen Rechtsordnung gemessen an den Anforderungen des EGMR und der EMRK
von Dr. Çiler Damla Bayraktar

BUCHBESPRECHUNGEN

Benjamin J Goold and Lira Lazarus: Security, Populism, Human Rights and the underestimated Role of AI and Big Data
von Prof. Dr. Carsten Momsen, Cäcilia Rennert, Attorney at Law and Marco Willumat 

Till Zimmermann: Das Unrecht der Korruption. Eine strafrechtliche Theorie
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

Sebastian Bauer: Soziale Netzwerke und strafprozessuale Ermittlungen 
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

TAGUNGSBERICHT

Defence Counsel at the International Criminal Tribunals, Berlin, am 25. Januar 2020
von RAin Pia Bruckschen

 

 

 

Versuchsstrafbarkeit von Cybergrooming?

von Prof. Dr. Anne Schneider, LL.M.

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Abstract
Der Gesetzgeber hat 2020 den Versuch des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Form von Cybergrooming unter Strafe gestellt, allerdings nur für den Fall, dass der Täter nicht mit einem Kind, sondern einem Erwachsenen kommuniziert. Die Strafbarkeit allein des beendeten untauglichen Versuchs von § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB ist ein Novum im deutschen Strafrecht. Der Beitrag zeigt, dass sie weder europarechtlich oder völkerrechtlich geboten ist, noch mit Blick auf die deutsche Dogmatik in der bestehenden Form legitimiert werden kann.

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Tätlichkeiten (§ 185 StGB) und tätliche Angriffe (§ 114 StGB) als unterschiedliche Ehrverletzungsmodalitäten?

von Prof. Dr. Fredrik Roggan

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Abstract
Die Strafrechtswissenschaft kreiste und kreist um die Frage, welches Rechtsgut vom „Tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ gemäß § 114 StGB geschützt wird. Der nachfolgende, weitere Versuch kommt zu dem Zwischenergebnis, dass sich der tätliche Angriff von der tätlichen Beleidigung nach § 185 Alt. 2 StGB dadurch unterscheidet, dass er ein tatsächliches Eindringen in die körperliche Sphäre in Gestalt einer Körperberührung nicht verlangt – und zu dem Endergebnis, dass diese Tathandlungen jeweils die Ehre der Betroffenen verletzten. Nach gesetzgeberischer Wertung handelt es sich bei Vollstreckungsbeamten allerdings um eine im Vergleich zu normalen Bürgern besonders herausgehobene Personengruppe. So verstanden hat mit § 114 StGB (und vergleichbaren Tatbeständen) ein Sonderstrafrecht das Licht der Welt erblickt.

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Coronavirus, Strafrecht und objektive Zurechnung

von Lukas Cerny und Johannes Makepeace

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Abstract
Die Corona-Krise wirft in zahlreichen Bereichen des Rechts neue Fragen auf. Im Strafrecht besteht aktuell ein breiter Konsens darüber, dass die Übertragung des SARS-CoV-2-Virus – sieht man von etwaigen Nachweisproblemen in der Praxis ab – unproblematisch eine Strafbarkeit nach den Normen des Kernstrafrechts begründet. Der Beitrag setzt hinter diesen Konsens ein kleines Fragezeichen und nimmt die neue Problematik zum Anlass, um auf ein grundsätzliches Problem im Rahmen der objektiven Zurechnung Aufmerksam zu machen.

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Die Herstellung von Waffengleichheit zwischen Justiz und Rechtsmittelführer durch Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist

von RiOLG Prof. Dr. Matthias Jahn, RAin Stefanie Schott und RA Björn Krug, LL.M. 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Während sich die Frist zur Urteilsabsetzung gem. § 275 Abs. 1 StPO mit zunehmender Dauer der gerichtlichen Hauptverhandlung kontinuierlich verlängert, bleibt es für die Revisionsbegründung des Rechtsmittelführers ausnahmslos bei der kurzen, nicht verlängerbaren Frist des § 345 Abs. 1 StPO von einem Monat. Dies lässt sich nach Auffassung der Autoren mit der Forderung nach prozessualer Waffengleichheit, die dem Recht auf ein faires Verfahren entnommen werden kann, nicht vereinbaren. Sie fordern eine Angleichung der Mechanik der Revisionsbegründungsfrist an die Urteilsabsetzungsfrist.

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