Gesetzentwurf zur strafrechtlichen Harmonisierung von § 252 Strafgesetzbuch

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion der AfD hat am 8. November 2019 einen Gesetzentwurf zur strafrechtlichen Harmonisierung von § 252 StGB in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/14764). 

Hintergrund ist die mit dem 6. StrRG (BT Drs. 13/7164) in die Tatbestände der §§ 242, 249 StGB eingefügte Drittzueignungsabsicht. Im Vergleich dazu sieht § 252 StGB für den subjektiven Tatbestand neben dem Vorsatz, der sich auf den Diebstahl und die Nötigung beziehen muss, nur die Absicht der Sicherung des Eigenbesitzes vor. Die reine Drittzueignungsabsicht reicht hier gerade nicht aus. Die Fraktion sieht darin eine Strafbarkeitslücke, die aufgrund der Nähe des Räuberischen Diebstahl zum Raub geschlossen werden müsse. 

Bereits am 15. Januar 2020 hat der Rechtsausschuss zu einer Ablehnung des Entwurfs der AfD geraten (BT Drs. 19/16541). Ein gleichlautender Beschluss wurde am 23. Juni 2021 durch den Bundestag ohne weitere Aussprache in einer abschließenden Beratung gefasst. 

 

 

 

Betäubungsmittel für den Eigengebrauch

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion Die Linke hat am 8. November 2019 einen Antrag zur Festlegung einer bundeseinheitlichen geringen Drogenmege und zur Erleichterung von Harm Reduction in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/14828). Eine Reform des Drogenstrafrechts sei aus verfassungsrechtlicher, strafrechtstheoretischer und gesundheitswissenschaftlicher Sicht dringend erforderlich. Dir Drogenprohibition sei mit dem Feiheitspostulat der Verfassung nicht vereinbar und verletzte das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Schließlich habe die Vergangenheit gezeigt, dass der Drogenkonsum durch Repression nicht reduziert werde und die beabsichtigte generalpräventive Wirkung des Betäubungsmittelstrafrechts nicht eingetreten ist. Bei 77 Prozent der polizeilich erfassten Rauschgiftdelikte handele es sich um konsumnahe Delikte. Dazu komme, dass die Bundesländer die Grenzwerte für die geringe Menge (§ 31a BtMG) selbst festlegen und die Vorgaben des BVerfG selbst nach 25 Jahren noch nicht umgesetzt wurden. Dies führe zu einer uneinheitlichen Anwendungspraxis, die mit der Schaffung einer bundeseinheitlichen Regelung beendet werden soll. 

Die Fraktion fordert die Bundesregierung in ihrem Antrag auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der u.a.: 

  • in § 31a BtMG das Absehen von der Strafverfolgung vorsieht, wenn der Konsument die BtM „lediglich zum Eigengebrauch anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt und folgende Bruttomengen nicht überschritten werden: drei Gramm bei Heroin, Kokain, Speed, MDMA in Pulverform, Methamphetamin und Crack, zehn Pillen Ecstasy (MDMA) und 15 Gramm getrocknete psychotrope Pilze. LSD soll zum Eigenbedarf ohne konkrete Grenzwertfestlegung entkriminalisiert werden“ und
  • die Möglichkeit des drug-checking in § 31a BtMG schafft. 

Am 26. Mai 2021 hat der Ausschuss für Gesundheit in seiner Beschlussempfehlung zu einer Ablehnung des Antrags der Fraktion Die Linke geraten (BT Drs. 19/30042). Ein entsprechender Beschluss des Bundestage erging schließlich am 23. Juni 2021 ohne weitere Aussprache in einer abschließenden Beratung.  

 

Strafzumessung bei antisemitischen Straftaten

Gesetzentwürfe: 

 

Der Freistaat Bayern hat am 15. Oktober 2019 einen Gesetzesantrag zur Strafzumessung bei antisemitischen Straftaten in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 498/19). 

Laut einer von der Europäischen Kommission veröffentlichten Eurobarometer-Umfrage aus Januar 2019, seien es 61 Prozent der Deutschen, die Antisemitismus für ein wachsendes Problem halten und damit mehr, als in den übrigen europäischen Ländern. Die Zunahme antisemitischer Tendenzen lasse sich aber auch objektiv belegen. Die PMK-Statistik weise für das Jahr 2018 bundesweit 1.799 antisemitische Straftaten aus, ein Anstieg im Vergleich zum Jahr 2013 um ca. 40 Prozent. Insbesondere stelle die Zunahme strafbarer antisemitischer Äußerungen im Internet durch die schnelle Verbreitung und große Reichweite ein Problem neuerer Zeit dar. Mit den Taten werde zugleich eine symbolische Botschaft der Einschüchterung und Verunsicherung übermittelt, die sich gegen ein friedliches Zusammenleben der Gesellschaft richtet. Dies dürfe ein demokratischer Rechtsstaat nicht hinnehmen und sei darum zum Handeln aufgerufen. Er müsse sich nicht nur schützend vor die jüdischen Mitbürger stellen, sondern auch Sorge dafür tragen, dass eine nachdrückliche Strafverfolgung antisemitischer Straftaten stattfindet. Dies sei nicht zuletzt auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten von Bedeutung. 

Bislang ermöglicht § 46 StGB rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe oder Ziele des Täters bei der Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen. Antisemitische Beweggründe seien dabei zwar grundsätzlich auch unter menschenverachtende Beweggründe zu subsumieren, werden aber im Gegensatz zu rassistischen und fremdenfeindlichen Beweggründen, die ebenfalls menschenverachtend sind, nicht genannt. Damit seien sie im Gesetz nur unzureichend abgebildet. 

Der Entwurf sieht daher vor, § 46 Abs. 2 S. 2 StGB um die antisemitischen Beweggründe und Ziele, als ein weiteres Beispiel für menschenverachtende Tatmotive zu ergänzen. 

Der Gesetzentwurf wurde am 8. November 2019 im Bundesrat vorgestellt und im Anschluss an den Rechts- und den Innenausschuss überwiesen. Diese sprachen sich in ihrer Empfehlung (BR Drs. 498/1/19) dafür aus, den Entwurf in den Bundestag einzubringen. Dies wurde in der Plenarsitzung am 29. November 2019 im Rahmen einer Abstimmung beschlossen. Am 13. Januar 2020 brachte der Bundesrat den Gesetzentwurf in den Bundestag ein (BT Drs. 19/16399), nachdem die Bundesregierung Stellung genommen hatte. Diese unterstützt zwar das Anliegen des Entwurfs, verweist aber auch darauf, dass sie bereits eine entsprechende Regelung  in einem eigenen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht hat. Näheres dazu finden Sie hier

 

 

 

Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

Beschluss der Bundesregierung vom 30. Oktober 2019: 

 

Am 30. Oktober 2019 hat das Bundeskabinett ein Maßnahmenpaket zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität beschlossen. 

Dazu Bundesjustizministerin Christine Lambrecht: „Wozu die Enthemmung und Entfesselung des Hasses im Netz führen kann, hat das schreckliche Attentat auf die jüdische Gemeinde in Halle erneut gezeigt. Rechtsextremismus und Antisemitismus treten wir mit allen Mitteln des Rechtsstaats entgegen. Wir erhöhen den Verfolgungsdruck weiter: Wer im Netz hetzt und droht, wird künftig härter und effektiver verfolgt. Die Meldepflicht der Plattformen, die wir im Netzwerkdurchsetzungsgesetz schaffen, leistet hierzu einen wesentlichen Beitrag. Von Hass und Drohungen Betroffene werden künftig besser geschützt, auch durch Änderungen im Melderecht. Wir müssen zudem unter allen Umständen verhindern, dass Waffen legal in die Hände von Extremisten gelangen. Deshalb führen wir im Waffenrecht die Regelabfrage bei den Verfassungsschutzbehörden ein. Das ist ein ganz wichtiger Punkt, für den ich mich schon lange eingesetzt habe.“

Das geschnürte Maßnahmenpaket soll

  • die Identifizierung bei Hasskriminalität im Netz verbessern,
  • die Strafbarkeit von Cyber-Stalking, Hetze und aggressiver Beleidigung anpassen,
  • den Schutz von Kommunalpolitikerinnen und -politikern verbessern (so auch schon der Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz: BR Drs. 418/19), 
  • die Bearbeitung des Rechtsextremismus im Verfassungsschutzverbund intensivieren und den Austausch mit der Polizei verstärken,
  • das Waffen- und Sprengstoffrecht schärfen,
  • den Schutz des medizinischen Personals verbessern,
  • das Recht der Melderegister anpassen, 
  • die Präventionsarbeit ausweiten und verstetigen und
  • Ressourcen stärken. 

 

 

 

 

 

Gesetzesantrag zur Strafbarkeit des Werbens für terroristische Straftaten

Gesetzentwürfe: 

Das Land NRW hat einen Gesetzesantrag (BR Drs. 421/19) in den Bundesrat eingebracht, mit dem ein neuer Straftatbestand hinsichtlich des Werbens für terroristische Straftaten in das StGB eingeführt werden soll. 

Die neuen technischen Rahmenbedingungen haben dazu geführt, dass terroristische Propaganda zu einer wachsenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geworden ist.  Vor allem im Internet wird auf professionell gestalteten Informationsplattformen ein erster Zugang zu extremistischem Gedankengut geboten. Ein weitergehender Austausch zu den Themen erfolgt über Chats und Foren. Nicht selten werden auch Propagandavideos über das Netz verbreitet. Dabei stellt die Einwirkung über das Internet insbesondere für junge Einzeltäter einen bedeutsamen Risikofaktor für Radikalisierungsprozesse dar. Dies gilt ebenso für anderweitige Extremismen. Insbesondere der Mord an dem Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke vom 2. Juni 2019 zeige, dass auch eine Bedrohung durch rechtsextremistisches Gedankengut vor staatlichen Institutionen nicht halt mache. 

Nach derzeitiger Rechtslage sei aufgrund eines fehlenden Organisationsbezugs der Straftatbestand des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung  nach § 129a Abs. 5 S. 2 StGB vielfach nicht einschlägig. Ebenso scheitert mangels einer Konkretisierung der Tat häufig eine Strafbarkeit auf Grundlage des § 111 StGB – Öffentliche Aufforderung zu Straftaten. Da extremistische Propaganda meist keine Anleitung zu Straftaten (§§ 91 oder 130a StGB) oder eine Schilderung grausamer oder sonst unmenschlicher Gewalttätigkeiten (§ 131 StGB) enthalte, bestehe hier eine Strafbarkeitslücke. Diese galt es nach Art. 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung durch die Einführung einer Strafbarkeit des Befürwortens terroristischer Straftaten bereits bis zum 8. September 2018 zu schließen. Die Einführung eines § 91a StGB – Werben für terroristische Straftaten – soll damit den Regelungsauftrag erfüllen. Der bisherige § 91a StGB wird demnach zu § 91b StGB. 

§ 91a Werben für terroristische Straftaten 

(1) Wer eine Schrift (§ 11 Absatz 3), die eine Befürwortung oder Verharmlosung einer der in § 129a Absatz 1 oder 2 bezeichneten rechtswidrigen Taten enthält und nach ihrem Inhalt bestimmt sowie nach den Umständen geeignet ist, die Bereitschaft anderer zur Begehung solcher Taten zu fördern oder zu wecken, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung eine der in § 129a Absatz 1 oder 2 bezeichneten rechtswidrigen Taten befürwortet oder verharmlost, um die Bereitschaft anderer zur Begehung solcher Taten zu fördern oder zu wecken, und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. 

(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Tat im Ausland begangen wird. Wird sie außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deutschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland begangen wird oder sich die Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze richten.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wird das Zugänglichmachen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wenn weder das Zugänglichmachen durch einen Deutschen erfolgt noch sich die Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland noch gegen Verfassungsgrundsätze richten.“

Die Ausschüsse des Bundesrates haben am 27. September bereits ihre Empfehlung (BR Drs. 421/1/19) ausgesprochen, den Gesetzentwurf in den Bundesrat einzubringen. Das Plenum sollte hierüber am 11. Oktober 2019 entscheiden, die Abstimmung wurde aber kurzfristig von der Tagesordnung abgesetzt. 

 

Straflosigkeit bei Konflikten und kriegerischen Auseinandersetzungen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Menschenrecht und humanitäre Hilfe am 25. September 2019: 

 

 

 

Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung

Das Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung vom 9. Dezember 2019: BGBl I 2019, S. 2010 ff.

Gesetzentwürfe: 

 

Der Gesetzentwurf setzt die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138 – Eurojust-Verordnung) um. Darauf aufbauend sind ebenso Änderungen im  Eurojust-Gesetz (EJG) notwendig. 

Am 24. Oktober 2019 hat der Bundestag aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT Drs. 19/14106) den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf unverändert angenommen. 

Das Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung (BGBl I 2019, S. 2010 ff.) wurde am 11. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 12. Dezember 2019 in Kraft. Gleichzeitig traten die Verordnung über die Rechtspersönlichkeit von Eurojust, sowie die Vorrechte und Immunitäten der Bediensteten vom 7. Juli 2003 und das Eurojust-Gesetz vom 12. Mai 2004, das zuletzt am 20. November 2019 geändert worden ist, außer Kraft. 

 

 

 

 

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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Smart Sentencing - Ein neuer Ansatz für Transparenz richterlicher Strafzumessungsentscheidungen 
von Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski und Wiss. Mit. Malte Völkening 

Strafbarkeit und Strafverfolgung des Betreibens internetbasierter Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen 
von Prof. Dr. Mark A. Zöller

Zur Diskussion über eine Erweiterung der Strafbarkeit von Cybergrooming 
von Prof. Dr. Axel Dessecker 

Hate Speech - zur Relevanz und den Folgen eines Massenphänomens
von Staatsanwalt Christoph Apostel

Die Sicherstellung und Auswertung des Smartphones - Kriminalpolitischer Handlungsbedarf? 
von Polizeirat Stephan Ludewig

Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten und Präventivmaßnahmen zur Eigensicherung 
von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel 

BUCHBESPRECHUNGEN

Barton/Eschelbach/Hettinger/Kempf/Krehl/Salditt (Hrsg.): Festschrift für Thomas Fischer zum 65. Geburtstag
von Rechtsreferendar Martin Linke 

Thomas Giering: Die Wechselwirkung zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung bei der Strafzumessung. Zugleich ein Versuch der Bestimmung des Verhältnisses von Strafe und Sicherungsverwahrung nach torpositiven Begründungsansätzen und geltender Rechtslage
von Prof. Dr. Anja Schiemann

TAGUNGSBERICHTE 

Erlanger Cybercrime Tag 2019: Cyber-Finanzkriminalität und Virtuelle Geldwäsche
von Akad. Rat a.Z. Dr. Christian Rückert und Wiss. Mit. Marlene Wüst

Workshop Sicherheits- und Strafrecht im Angesicht der Digitalisierung 
von Ass. iur. Nicole Selzer 

 

 

 

 

 

 

Smart Sentencing – Ein neuer Ansatz für Transparenz richterlicher Strafzumessungsentscheidungen

von Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski und Wiss. Mit. Malte Völkening 

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Abstract
Vergleichende Untersuchungen zur Strafzumessungspraxis in Deutschland ergeben regelmäßig das Bild starker Variationen in der Strafhöhe, die sich nicht ausschließlich durch normativ relevante Unterschiede der betroffenen Fälle erklären lassen. Wird die Strafzumessung in der Gesellschaft und durch den Verurteilten als willkürlich empfunden, so schwindet die Akzeptanzerwartung der Entscheidungen. Abstrakte Strafzumessungsrichtlinien nach U.S.-amerikanischem Vorbild versprechen Abhilfe, sind aber nicht hinreichend auf die Umstände des Einzelfalls konkretisierbar. Vorzugswürdig erscheint, das als angemessen empfundene Strafmaß durch einen kritischen und detailgenauen Vergleich mit ähnlichen Entscheidungen zu ermitteln. Dazu ist aber eine umfassende und transparente Datengrundlage erforderlich. Eine solche kann mittels Legal Tech automatisiert anhand der Zumessungserwägungen in den Begründungen aller einschlägigen Urteile erstellt werden.

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Strafbarkeit und Strafverfolgung des Betreibens internetbasierter Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen

von Prof. Dr. Mark A. Zöller

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Vor dem Hintergrund spektakulärer Strafverfahren gegen die Betreiber von Foren und Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen im Darknet ist aktuell eine intensive rechtspolitische Debatte über die Notwendigkeit entbrannt, das Anbieten bzw. Zugänglichmachen von internetbasierten Leistungen zur Begehung von Straftaten eigenständig mit Strafe zu bedrohen. Der vorliegende Beitrag stellt zunächst die besonderen Rahmenbedingungen von Ermittlungen im Darknet dar und wirft vor diesem Hintergrund einen kritischen Blick auf die aktuellen Vorschläge des Bundesrates sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Einführung eines neuen § 126a StGB. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass die damit vorgelegten Regelungskonzepte mit zahlreichen Widersprüchlichkeiten behaftet sind und ihnen der Nachweis tatsächlich bestehender Strafbarkeitslücken bislang nicht überzeugend gelungen ist.

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