von RA Dr. Dr. Fabian Teichmann, LL.M. (London), EMBA (Oxford)
Abstract
Deepfakes – also mittels Künstlicher Intelligenz manipulierte Video-, Audio- oder Bildaufnahmen – ermöglichen es, Personen täuschend echt Dinge sagen oder tun zu lassen, die sie nie gesagt oder getan haben. Dies birgt erhebliche Gefahren für das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Besonders häufig werden Frauen durch pornografische Deepfakes Opfer schwerwiegender Ruf- und Persönlichkeitsverletzungen. Bislang erfolgt eine Ahndung allenfalls über allgemeine Straftatbestände wie z.B. Beleidigung oder Verleumdung, die den spezifischen Unrechtsgehalt der technisch hochentwickelten Täuschung jedoch nicht vollständig erfassen. Vor diesem Hintergrund wurde im Jahr 2024 ein Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht, der einen neuen Straftatbestand zum Schutz vor persönlichkeitsrechtsverletzenden Deepfakes schaffen soll. Der Entwurf (§ 201b StGB-E) stellt die Verbreitung wirklichkeitsgetreuer KI-manipulierter Bild- oder Tonaufnahmen unter Strafe, soweit hierdurch das Persönlichkeitsrecht der dargestellten Person verletzt wird. Vorgesehen sind Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren, in schweren Fällen bis zu fünf Jahren. Ausnahmen sollen für berechtigte Interessen wie Kunst, Wissenschaft oder Satire gelten. Der Vorstoß hat eine rechtspolitische Debatte ausgelöst, bei der Befürworter die Schutzlücke und den Präventionsbedarf angesichts zunehmender Deepfake-Missbräuche betonen und Kritiker – darunter die Bundesregierung und die Bundesrechtsanwaltskammer – vor Unbestimmtheiten und zu weitem Anwendungsbereich der geplanten Norm warnen und auf bereits bestehende strafrechtliche Sanktionen verweisen. Der Beitrag ordnet den Gesetzentwurf in den bestehenden Rechtsrahmen ein, beleuchtet die aktuellen Diskussionen und weist auf die Herausforderungen bei der strafrechtlichen Regulierung von Deepfakes hin.