Abstract
Der Beitrag befasst sich mit dem Entwurf der Bundesregierung für ein Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Strafverfahren […] (BT-Drs. 18/9534), der neben der gesetzlichen Verklausulierung höchstrichterlicher Rechtsprechung in zentralen Fragen der Verteidigerkonsultation und der geforderten Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/48/EU (Zugang zum Rechtsbeistand) auch Vorschläge der vom BMJV in den Jahren 2014/2015 eingesetzten Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens aufgreift. Im Zentrum des Vorschlags stehen dabei die Normierung von Anwesenheits- und Mitwirkungsrechten des Verteidigers (StPO) und von Unterrichtungspflichten bei der Freiheitsentziehung gegenüber Jugendlichen (JGG) sowie rechtsstaatliche Justierungen im Bereich der sog. „Kontaktsperre“). Mit dem (ersten) Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte v. 2.7.2013 (BGBl. 2013 I, 1938) hatte der Gesetzgeber bereits die EU-Richtlinien 2010/64/EU vom 20.10.2010 (Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren) und 2012/13/EU vom 22.5.2012 (Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren) in nationales Recht umgesetzt. Weitergehende Änderungsvorschläge, allerdings nicht nur bezogen auf die Stärkung der Beschuldigtenrechte, enthält der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (BT-Drs. 18/11277).
Sabine Horn
Besorgter Brief an einen künftigen Wohnungseinbrecher
Abstract
Am 10.5.2017 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Verschärfung der Strafe bei Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft privat genutzte Wohnung beschlossen. Der Entwurf fügt § 244 StGB einen neuen Absatz 4 hinzu, in dem die Tat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr zu einem Verbrechen aufgewertet wird. Zugleich wird die Möglichkeit der Strafmilderung in minder schweren Fällen für diese Kategorie von Wohnungseinbruchsdiebstahl aufgehoben. Da keine weiteren Gesetzesänderungen im Besonderen Teil des StGB vorgesehen sind, ergeben sich aus dieser Strafverschärfung zahlreiche Ungereimtheiten. Auf diese will der vorliegende Beitrag aufmerksam machen.
Gesetzesentwurf zur Änderung der Anordnungskompetenz bei körperlichen Eingriffen nach § 81a StPO
von Rechtsanwalt Dr. Thomas Kreuz
Abstract
Der Gesetzgeber beabsichtigt, den in § 81a Abs. 2 StPO enthaltenen Richtervorbehalt für die Entnahme von Blutproben (wieder einmal)[1] einzuschränken und die Anordnungskompetenz in bestimmten Konstellationen generell auf die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen zu übertragen. Der Beitrag zeigt – ausgehend von einer Darstellung der aktuellen Rechtslage – die wesentlichen Änderungen durch den aktuellen Gesetzentwurf auf, um diese im Anschluss zu bewerten.
Der Täuschungsbegriff nach Art. 157 des türkischen Strafgesetzbuches (Betrug)
von Assistenzprofessorin Meral Ekici Şahin
Abstract
Der Betrugstatbestand des türkischen Strafgesetzbuchs zählt zu den wichtigsten, aber in der Rechtsprechung auf problematische Weise gehandhabten und in der Lehre deshalb kontrovers diskutierten Strafvorschriften. Nach Inkrafttreten des neuen türkischen StGB im Jahr 2005 haben die Diskussionen über den Täuschungsbegriff eine besondere Intensität gewonnen. Eine rechtsvergleichende Forschung eröffnet neue Perspektiven, die bestehenden Kontroversen schärfer zu beleuchten und Lösungsansätze zu entwickeln. Im Rahmen dieses Beitrags soll der Diskussionsstand zur aktuellen Lage des Täuschungsbegriffes in der Türkei im Rechtsvergleich zur deutschen Betrugsregelung vorgestellt werden.
Mord für Tötung eines Unbeteiligten bei illegalem Autorennen – LG Berlin, Urt. v. 27.2.2017 – 535 Ks 8/16
1. Das Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes bei illegalen Autorennen ist gegeben, wenn die extreme Gefährlichkeit der Tathandlung geeignet ist, jedem Verkehrsteilnehmer deutlich vor Augen zu führen, dass ein solches Verhalten tödliche Folgen zeitigen konnte. Dies gilt insbesondere für im Kollisionszeitpunkt erreichte Geschwindigkeiten, die fast das Dreifache der zulässigen Höchstgeschwindigkeit betragen. Ein lediglich fahrlässiges Verhalten liegt dann nicht mehr nahe.
2. Bei illegalen Autorennen mit extrem überhöhten Geschwindigkeiten kann die Gesamtschau der Tatumstände dafür sprechen, dass sich die Fahrer mit der tödlichen Tatbestandsverwirklichung abgefunden haben und insoweit auch das voluntative Element erfüllt ist. (Leitsätze der Schriftleitung)
Dominik Brodowski: Verdeckte technische Überwachungsmaßnahmen im Polizei- und Strafverfahrensrecht
von OStA Dieter Kochheim
2016, Mohr Siebeck, Tübingen, ISBN 978-3-16-154302-9, S. 649, Euro 124,00
Das Werk ist eine mächtige und gleichzeitig herausragende Dissertationsschrift auf dem Stand vom September 2015. Sie unternimmt – auf alles im Allen 682 Seiten und mit einem nahezu erschlagenden Quellenapparat – einen Rechtsgebietsvergleich, der sich von üblichen Rechts(ordnungs)vergleichen abhebt und die Verfahrensordnungen des Polizei- und des Strafverfahrensrechts im Zusammenhang mit verdeckten technischen Überwachungsmaßnahmen betrachtet, bewertet und einen besonderen Blick auf die gegenseitige Verwertbarkeit von Erkenntnissen wirft, die die jeweils eine Verfahrensordnung erhebt und die andere für die Wahrnehmung ihre eigenen Aufgaben übernehmen darf. Dieser Aspekt wird verfassungsrechtlich als hypothetischer Ersatzeingriff diskutiert.[1]
Thomas Kreuz: Die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des § 81a StPO
2016, Verlag Dr. Kovač, Hamburg, ISBN: 978-3-8300-9014-4, S. 341, Euro 129,80.
§ 81a StPO ist aktuell wieder im Gespräch, sieht doch der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung eine Modifizierung des Richtervorbehalts und damit eine „praxistauglichere“ Regelung der Blutprobenanordnung bei Gefahr im Verzug in Zusammenhang mit Straßenverkehrsdelikten vor. Die Anordnungskompetenz nach Abs. 2 ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Dissertation. Vielmehr wird sich umfangreich mit Abs. 1 auseinandergesetzt, ein Rechtsvergleich mit Österreich und der Schweiz vorgenommen und kriminalpolitische Änderungsvorschläge getroffen, die in einem konkreten Formulierungsvorschlag für Ergänzungen des bestehenden Gesetzestextes münden.
Welche Reformen braucht das Strafrecht? Die Petersberger Tage der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im DAV 2017
von Rechtsanwalt FAStrR Marc N. Wandt
Reichlich Kritik an aus der Hüfte geschossenen „Reformen“ des Strafrechts, vor allem als Reaktion auf tagesaktuelle Themen, war dieses Jahr Gegenstand der Petersberger Tage vom 31.3.-1.4.2017 in Frankfurt. „Die Reformen sind nichts als wilde Flickschusterei!“, so der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft, Dr. Dirk Lammer, in seiner Eröffnungsansprache. Die letzte große und sinnvolle Strafrechtsreform habe es in den 50er-Jahren des vorigen Jahrhunderts gegeben. Seitdem habe es zwar immer wieder Reformbestrebungen gegeben, diese seien aber nicht oder nur halbgar umgesetzt worden. Viel Stoff für leidenschaftliche Diskussionen also.
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
Öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung am 6. November 2019:
- Stellungnahme BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft
- Bitkom – Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien
- Stellungnahme Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V.
- Stellungnahme Bundesnotarkammer
- Stellungnahme Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.
- Prof. Dr. Kai-D. Bussmann, Martin-Luther-Universität Halle-Witten
- Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit
- Stellungnahme Deutscher Steuerberaterverband e.V.
- Stellungnahme Die Deutsche Kreditwirtschaft
- Stellungnahme Fachvereinigung Edelmetalle e.V.
- Stellungnahme Financial Intelligence Unit (FIU)
- Stellungnahme Prof. Dr. Gregor Kirchhof, Universität Augsburg
- Netzwerk Steuergerechtigkeit Deutschland
- Stellungnahme Prepaid-Verband Deutschland e.V.
- Staatsanwaltschaft Berlin
- Stellungnahme WEED – Weltwirtschaft, Ökologie & Entwicklung e.V.
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 19/13827
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 18/11555:
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 24. April 2017:
- Stellungnahme Sebastian Fiedler
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer
- Stellungnahme Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI)
- Stellungnahme der Cash Payment Solutions GmbH
- Stellungnahme Deutscher Lotto- und Totoblock (DLTB)
- Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft
- Europäische Kommission
- Stellungnahme Andreas Frank
- Stellungnahme Prof. Dr. Gregor Kirchhof
- Stellungnahme Markus Meinzer
- Dr. Hartwig Gehrhartinger
- Jonny Natelberg
- Stellungnahme Caspar von Hauenschild
- Stellungnahme Dr. Ralf Scheibach
Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges und zur Änderung der Vollzugsgesetze in Nordrhein-Westfalen
Gesetzentwürfe:
- Gesetzentwurf der Landesregierung NRW: Drs. 16/13470
- Änderungsantrag der Fraktion der FDP: Drs. 16/14778
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: Drs. 16/14629