Strafgrund und Ausgestaltung des Tatbestandes der Nachstellung (§ 238 StGB)

von Prof. Dr. Michael Kubiciel und Nadine Borutta

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Abstract
Der Beitrag zeigt, dass § 238 StGB keinen Fremdkörper im Strafrechtssystem darstellt, sondern das Zentrum des strafrechtlichen Freiheitsschutzes bildet. Die Verbote der Freiheitsberaubung und Nötigung schützen lediglich Voraussetzungen dessen, was § 238 StGB unmittelbar zu garantieren beabsichtigt: das Recht auf autonome Führung des eigenen Privatlebens. Letzteres ist für eine moderne Gesellschaft, welche auf individuelle Selbstentfaltung gepolt ist, von schlechterdings fundamentaler Bedeutung. Demzufolge ist es angemessen, dieses Recht der Person gegen erhebliche, sozial inadäquate Beeinträchtigungen durch Dritte abzusichern. Mit der bisherigen Fassung des Tatbestandes konnte dies nur eingeschränkt gelingen. Die von der Bundesregierung beschlossene Reform wird zwar für Verbesserungen sorgen, fällt aber an einer entscheidenden Stelle hinter den status quo zurück.

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Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 18/8621

Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06. April 2016: BT Drs. 18/8831

 

zum Referentenentwurf des BMJV vom 09. November 2015:

 

zur Notwendigkeit der strafrechtlichen Ahndung:

Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU/CSU BT Drs. 18/9041:

Schnitzer: Der Entwurf eines Verbandsstrafgesetzbuches: Rechtspolitische Illusion oder zukünftige Rechtswirklichkeit?

von Dr. Sibylle von Coelln

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2016, Peter Lang Verlag, Frankfurt a.M. u.a., ISBN 9783653953534, S. 313, 57,90 Euro

I. Einleitung

Die hier näher untersuchte Monographie wurde im Jahr 2015 von der Universität Passau als Dissertation angenommen. Sie befasst sich mit der Idee der Einführung eines genuinen Unternehmensstrafrechts in Deutschland. Dabei stellt die Verfasserin der Schrift zunächst die historische Entwicklung der Verbandsstrafe – insbesondere in Deutschland und dessen EU-Nachbarländern – voran, setzt sich im Anschluss mit den wesentlichen Argumenten gegen ein Unternehmensstrafrecht auseinander und analysiert schließlich im Hauptteil ihrer Arbeit die materiell-rechtlichen Vorschriften des nordrhein-westfälischen Entwurfs eines Verbandsstrafgesetzbuches (im Folgenden: VerbStrG-E). Die Arbeit schließt mit einem ausgewogenen Fazit.

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Psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

Gemeinsame Stellungnahme der TERRE DES FEMMES und AHGATA

Stellungnahme des KOK e. V.

Stellungnahme der Nebenklage e. V.

 

Baden-Württemberg: AGPsychPbG

Bayern: AGPsychPbG 

Berlin: AGPsychPbG

Brandenburg: AGPsychPbG

Bremen: BremAGPsychPbG

Hamburg: AGPsychPbG

Hessen: PsychPbGHAG

Mecklenburg -Vorpommern:

Niedersachsen: AG PsychPbG

Nordrhein-Westfalen: AGPsyPbG 

Rheinland-Pfalz: AGPsychPbG

Saarland: AGPsychPbG 

Sachsen: SächsPsychPbGAG

Sachsen Anhalt: AGPsychPbG LSA

Schleswig-Holstein: AGPsyPbG 

Thüringen: ThürPsychPbAG des Landes

Strafvollzugsgesetz

Übersicht der Strafvollzugsgesetze der Länder:

  • Baden-Württemberg
    Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg (Justizvollzugsgesetzbuch – JVollzGB) vom 10. November 2009

 

  • Bayern
    Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe (Bayerisches Strafvollzugsgesetz – BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007

 

  • Berlin
    Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berliner Justizvollzugs: Drs. 17/2442
    Das Berliner Abgeordnetenhaus verabschiedete in zweiter Lesung das Strafvollzugsgesetz am 18. März 2016. Es tritt am 01. September in Kraft.
    Berliner Strafvollzugsgesetz  (StVollzG Bln) vom 16. April 2016

 

  • Brandenburg
    Gesetz über den Vollzug von Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft im Land Brandenburg (Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz – BbgJVollzG) vom 24. April 2013

 

  • Bremen
    Gesetz zur Neuregelung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der Freien Hansestadt Bremen vom 25. November 2014, Bremisches Strafvollzugsgesetz

 

  • Hamburg
    Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe (Hamburgisches Strafvollzugsgesetz – HmbStVollzG) vom 14. Juli 2009

 

  • Hessen
    Hessisches Strafvollzugsgesetz (HStVollzG) vom 28. Juni 2010

 

  • Mecklenburg-Vorpommern
    Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Mecklenburg-Vorpommern (Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern – StVollzG M-V) vom 7. Mai 2013

 

  • Niedersachen
    Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) vom 8. April 2014

 

  • Nordrhein-Westfalen
    Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe und  zur Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes in Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) vom 13. Januar 2015

 

  • Rheinland-Pfalz
    Landesjustizvollzugsgesetz (LJVollzG) vom 8. Mai 2013

 

  • Saarland
    Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe im Saarland (Saarländisches Strafvollzugsgesetz – SLStVollzG) vom 24. April 2013

 

  • Sachsen
    Sächsisches Strafvollzugsgesetz (SächsStVollzG) vom 16. Mai 2013

 

  • Sachsen-Anhalt
    Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Justizvollzuges in Sachsen-Anhalt vom 4. Februar 2015: Drs. 6/3799
    Beschlussempfehlung: Drs. 6/4536
    Bisher gilt das Bundesgesetz: Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz – StVollzG)

 

  • Schleswig Holstein
    Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Schleswig Holstein und zur Schaffung eines Justizvollzugsdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2015: Drs. 18/3151 und Änderungsantrag
    Der Landtag Schleswig Holsteins beschloss am 21. Juli 2016 das Strafvollzugsgesetz, welches am 01. September 2016 in Kraft treten soll.

    Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe in Schleswig – Holstein (Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig – Holstein – LStVollzG SH)

 

  • Thüringen
    Thüringer Justizvollzugsgesetzbuch (ThürJVollzGB) vom 27. Februar 2014

 

Psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) Geltung ab 01.01.2017; 

19. Wahlperiode: 

Das BMJV hat am 18. Februar 2021 einen Bericht zur psychosozialen Prozessbegleitung an den Nationalen Normenkontrollrat vorgelegt. Zusammengetragen wurden die Erfahrungen von Bund und Länder, die sie mit der Anwendung der Vorschriften zur psychosozialen Prozessbegleitung gemacht haben. Diese sind durchweg positiv. Das BMJV will die Informationen über die Prozessbegleitung und die Hilfsangebote bei Betroffenen von Straftaten weiter fördern. In der Praxis habe sich gezeigt, dass eine Beiordnung nur zurückhaltend erfolge. Daher möchte das BMJV die gesammelten Informationen nutzen, um Verbesserungsmöglichkeiten der bestehenden Regelungen zu prüfen. Unter anderem soll es um die Frage gehen, wie eine Beiordnung einer Prozessbegleitung bei minderjährigen Opfern vereinfacht werden kann. Ebenso sei eine Beiordnungsmöglichkeit für die Fälle häuslicher Gewalt in Betracht zu ziehen und die bestehenden Vergütungsregeln zu überprüfen. 


17. Wahlperiode: 

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (3. Opferrechtsreformgesetz / 3. ORRG) wird unter anderem die psychosoziale Prozessbegleitung im deutschen Strafverfahrensrecht – in § 406g der Strafprozessordnung (StPO) und einem eigenständigen Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) – verankert. § 406g StPO regelt dabei die im engeren Sinne strafverfahrensrechtlichen Aspekte der psychosozialen Prozessbegleitung. 

Das PsychPbG regelt die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung, die grundlegenden Anforderungen an die Qualifikation psychosozialer Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sowie deren Vergütung bundesweit einheitlich. Innerhalb des dadurch vorgegebenen Rahmens eröffnet das PsychPbG den Ländern die Möglichkeit, das Leitbild und die Standards der psychosozialen Prozessbegleitung zu konkretisieren und ggf. an Fortentwicklungen in der Praxis anzupassen. Der Gesetzgeber geht in der Gesetzesbegründung davon aus, dass die Länder diesen Regelungsspielraum unter Zugrundlegung der von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorgelegten Mindeststandards und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Landesjustiz ausgestalten werden.

Beschluss der Justizministerinnen und Justizminister

Überblick über aktuelle Gesetzentwürfe in den Bundesländern:

  • Berlin:
    Entwurf der Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz für das Berliner Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren: Drs. 17/18255

 

  • Bayern:
    Gesetz zur Ausführung und Ergänzung strafrechtlicher Vorschriften (Bayerisches Strafrechtsausführungsgesetz – BayStrAG); Gesetzentwurf der Staatsregierung vom 18. Oktober 2016: Drs. 17/13621

 

  • Baden-Württemberg:
    Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren; Gesetzentwurf der Landesregeirung vom 04. Oktober 2016: Drs. 16/712

 

  • Brandenburg: 
    Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren – (AGPsychPbG), Gesetzentwurf der Landesregierung vom 13. Juli 2016: Drs. 6/4507 

 

  • Bremen:
    Bremisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (BremAGPsychPbG), Mitteilung des Sentas vom 31. Mai 2016: Drs. 19/622

 

  • Hamburg:
    Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG); Mitteilung des Senats an die Bürgschaft vom 18. Oktober 2016: Drs. 21/6398

 

  • Hessen:  
    Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbGHAG), Gesetzentwurf der Landesregierung vom 10. Juni 2016: Drs. 19/3470

 

 

  • Niedersachsen:
    Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren – Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter und die Anerkennung der Aus- und Weiterbildung im Bereich der psychosozialen Prozessbegleitung für das Bundesland Niedersachsen durch das Nds. AG PsychPbG; Entwurf der Landesregeirung vom 18. Oktober 2016: Drs. 17/6689

 

  • Nordrhein – Westfalen:
    Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG), Gesetzentwurf der Landesregierung vom 28. Juni 2016: Drs. 16/12365

 

  • Rheinland-Pfalz:
    Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG), Gesetzentwurf der Landesregierung vom 07. September 2016: Drs. 17/887

 

  • Saarland:
    Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren; Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes: Drs. 15/1920

 

  • Sachsen:
    Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (SächsPsychPbGAG); Gesetzentwurf der Staatsregierung: Drs. 6/6450

 

  • Sachsen-Anhalt:
    Entwurf eines Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG LSA), Gesetzentwurf der Landesregierung vom 04. Novemebr 2016: Drs. 7/522
     

 

  • Schleswig Holstein:
    Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG), Gesetzentwurf der Landesregierung: Drs. 18/4374

 

  • Thüringen:
    Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (ThürPsychPbAG), Gestezentwurf der Landesregierung: Drs. 6/2771

Weiterführende Dokumente:

 

 

Gesetz Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs

 

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Regierungsentwurf vom 4. Mai 2016; BR Drs. 236/16:

zum Regierungsentwurf vom 17. August 2016; BT Drs. 18/9416

zu den Referentenenwürfen von Rechtsverordnungen

zum Referentenentwurf des BMJV vom 23. September 2014:

Übersicht über die gesetzlichen Grundlagen und aktueller Gesetzentwürfe der Bundesländer

  • Berlin: Gesetz für psychisch Kranke – PsychKG vom 17. Juni 2016 (GVBl. 2016, 336)
    • aktueller Entwurf (bereits zur Änderung geführt):

      Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG): Drs. 17/2696
  • Brandenburg: Brandenburgisches Psychisch-Kranken-Gesetz – (BbgPsychKG) vom 5.5.2009 (GVBl.I S.134), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, Nr. 5)
  • Bremen: Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 19.12.2000 (Brem.GBl. S. 471), zuletzt mehrfach geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
    • aktueller Entwurf:
      Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten:
      Mitteilung des Senats vom 6. Mai 2014 an die Bremische Bürgschaft: Drs. 18/1379
  • Hamburg: Hamburgisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (HmbPsychKG) vom 27.9.1995 (HmbGVBl. S. 235), zul. geändert durch Gesetz vom 1.10.2013 (HmbGVBl. S. 425)
  • Mecklenburg-Vorpommern: Psychischkrankengesetz (PsychKG M-V) vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V 2016, S. 593)
    • aktueller Entwurf (bereits zur Änderung geführt):
      Entwurf eines Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Krankheiten (Psychischkrankengesetz – PsychKG M-V) des Landes Mecklenburg-Vorpommern:
      Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 6/5185

      Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 6/5185-  Drs. 6/560

  • Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) vom 16.6.1997 (Nds. GVBl. S. 272), zul. geändert durch G. vom 10.6.2010 (Nds. GVBl. S. 249)
  • Nordrhein-Westfalen: Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 17.12.1999 (GV. NRW. S. 662), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2011 (GV. NRW. S. 587)
  • Rheinland-Pfalz: Landesgesetz für psychisch kranke Personen (PsychKG) vom 17.11. 1995 (GVBl. S. 442), zul. geändert durch G. vom 27.5.2014 (GVBl. S. 69)
  • Saarland: Gesetz Nr.1301 über die Unterbringung psychisch Kranker (UBG) vom 11.11.92 (Amtsbl S. 1271) zuletzt geändert durch Gesetz Nr.182 vom 9.4.2014 (Amtsbl S. 156)
  • Sachsen: Sächsisches Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 10.10.2007 (SächsGVBl. Nr. 12, S. 422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.8.2014 (SächsGVBl. S. 446)
    • aktueller Entwurf:
      Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG): 
      Gesetzentwurf der Staatsregierung Drs. 5/14180
  • Sachsen-Anhalt: Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und Schutzmaßnahmen des Landes Sachsen-Anhalt (PsychKG LSA) vom 30.1.1992 (GVBl. LSA 1992, 88), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.4.2010 (GVBl. LSA S. 192)
    • aktueller Entwurf:
      Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Behandlung psychisch Kranker und Schutzmaßnahmen: 
      Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drs. 6/4193

      22. Tätigkeitsbericht des Ausschusses für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung des Landes Sachsen-Anhalt: Drs.  6/4552

  • Schleswig-Holstein: Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (Psychisch-Kranken-Gesetz – PsychKG) vom 14.1.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.9.2009, (GVOBl. S. 633)
    • aktueller Entwurf:
      Gesetz zur Änderung des Psychisch-Kranken-Gesetzes und des Maßregelvollzuggesetzes des Landes Schleswig Holstein:
      Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 18/1363
      Änderungsantrag der Fraktion der FDP Drs. 18/2839

      Bericht und Beschlussempfehlung zum Gesetz zur Änderung des Psychisch-Kranken-Gesetzes und des Maßregelvollzugsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung -Drucksache 18/1363-Drs. 18/2758

  • Thüringen: Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (ThürPsychKG) vom 5. 2.2009 (GVBl. 2009, 10), zul. geändert durch G. vom 8.8.2014 (GVBl. S. 545)

 

Quelle: Bundesanzeiger Verlag

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