Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) Geltung ab 01.01.2017;
- 3. Opferrechtsreformgesetz: BGBl. 2015 I Nr. 55, ausgegeben Bonn am 30. Dezember 2015, S. 2529f
19. Wahlperiode:
Das BMJV hat am 18. Februar 2021 einen Bericht zur psychosozialen Prozessbegleitung an den Nationalen Normenkontrollrat vorgelegt. Zusammengetragen wurden die Erfahrungen von Bund und Länder, die sie mit der Anwendung der Vorschriften zur psychosozialen Prozessbegleitung gemacht haben. Diese sind durchweg positiv. Das BMJV will die Informationen über die Prozessbegleitung und die Hilfsangebote bei Betroffenen von Straftaten weiter fördern. In der Praxis habe sich gezeigt, dass eine Beiordnung nur zurückhaltend erfolge. Daher möchte das BMJV die gesammelten Informationen nutzen, um Verbesserungsmöglichkeiten der bestehenden Regelungen zu prüfen. Unter anderem soll es um die Frage gehen, wie eine Beiordnung einer Prozessbegleitung bei minderjährigen Opfern vereinfacht werden kann. Ebenso sei eine Beiordnungsmöglichkeit für die Fälle häuslicher Gewalt in Betracht zu ziehen und die bestehenden Vergütungsregeln zu überprüfen.
17. Wahlperiode:
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (3. Opferrechtsreformgesetz / 3. ORRG) wird unter anderem die psychosoziale Prozessbegleitung im deutschen Strafverfahrensrecht – in § 406g der Strafprozessordnung (StPO) und einem eigenständigen Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) – verankert. § 406g StPO regelt dabei die im engeren Sinne strafverfahrensrechtlichen Aspekte der psychosozialen Prozessbegleitung.
Das PsychPbG regelt die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung, die grundlegenden Anforderungen an die Qualifikation psychosozialer Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sowie deren Vergütung bundesweit einheitlich. Innerhalb des dadurch vorgegebenen Rahmens eröffnet das PsychPbG den Ländern die Möglichkeit, das Leitbild und die Standards der psychosozialen Prozessbegleitung zu konkretisieren und ggf. an Fortentwicklungen in der Praxis anzupassen. Der Gesetzgeber geht in der Gesetzesbegründung davon aus, dass die Länder diesen Regelungsspielraum unter Zugrundlegung der von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorgelegten Mindeststandards und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Landesjustiz ausgestalten werden.
Beschluss der Justizministerinnen und Justizminister
Überblick über aktuelle Gesetzentwürfe in den Bundesländern:
- Berlin:
Entwurf der Berliner Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz für das Berliner Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren: Drs. 17/18255
- Bayern:
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung strafrechtlicher Vorschriften (Bayerisches Strafrechtsausführungsgesetz – BayStrAG); Gesetzentwurf der Staatsregierung vom 18. Oktober 2016: Drs. 17/13621
- Baden-Württemberg:
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren; Gesetzentwurf der Landesregeirung vom 04. Oktober 2016: Drs. 16/712
- Brandenburg:
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren – (AGPsychPbG), Gesetzentwurf der Landesregierung vom 13. Juli 2016: Drs. 6/4507
- Bremen:
Bremisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (BremAGPsychPbG), Mitteilung des Sentas vom 31. Mai 2016: Drs. 19/622
- Hamburg:
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG); Mitteilung des Senats an die Bürgschaft vom 18. Oktober 2016: Drs. 21/6398
- Hessen:
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbGHAG), Gesetzentwurf der Landesregierung vom 10. Juni 2016: Drs. 19/3470
- Mecklenburg-Vorpommern:
Projekt zur Psychoszialen Prozessbegleitung
Antrag der Fraktion DIE LINKE im Landtag: Drs. 7/76
- Niedersachsen:
Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren – Regelung der Voraussetzungen für die Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter und die Anerkennung der Aus- und Weiterbildung im Bereich der psychosozialen Prozessbegleitung für das Bundesland Niedersachsen durch das Nds. AG PsychPbG; Entwurf der Landesregeirung vom 18. Oktober 2016: Drs. 17/6689
- Nordrhein – Westfalen:
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG), Gesetzentwurf der Landesregierung vom 28. Juni 2016: Drs. 16/12365
- Rheinland-Pfalz:
Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG), Gesetzentwurf der Landesregierung vom 07. September 2016: Drs. 17/887
- Saarland:
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren; Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes: Drs. 15/1920
- Sachsen:
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (SächsPsychPbGAG); Gesetzentwurf der Staatsregierung: Drs. 6/6450
- Sachsen-Anhalt:
Entwurf eines Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG LSA), Gesetzentwurf der Landesregierung vom 04. Novemebr 2016: Drs. 7/522
- Schleswig Holstein:
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG), Gesetzentwurf der Landesregierung: Drs. 18/4374
- Thüringen:
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (ThürPsychPbAG), Gestezentwurf der Landesregierung: Drs. 6/2771
Weiterführende Dokumente:
- Mindeststandards der psychosozialen Prozessbegleitung
- Bericht der Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses
- Anlagen zum Arbeitsgruppenbericht