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Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings

Siebenundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings vom 3. März 2020: BGBl. I 2020 Nr. 11, S. 431 ff. 

Gesetzentwürfe: 

 

Das BMJV hat einen Referentenentwurf zur Einführung der Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings auf den Weg gebracht. 

Grundsätzlich ist Cybergrooming gem. § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB strafbar. Man versteht darunter das gezielte Ansprechen von Kindern im Internet, das lediglich mit dem Ziel einer Anbahnung von sexuellen Kontakten stattfindet. Nicht erfasst ist jedoch bislang die Versuchsstrafbarkeit (§ 176 Abs. 6 2. HS StGB), wenn der Täter lediglich glaubt, auf ein Kind einzuwirken, in Wirklichkeit aber mit einer erwachsenen Person kommuniziert. 

Kinder gelangen bei der Nutzung digitaler Dienste immer wieder in die Gefahr Opfer von Cybergrooming zu werden. Der Tatbestand des § 176  Abs. 4 Nr. 3 StGB ist daher weit gefasst und stellt bereits frühe Vorbereitungshandlungen unter Strafe. Dieser Schutz reiche aber angesichts der fortschreitenden Anonymität des Internets nicht aus. Es dürfe aus general- und spezialpräventiven Gründen für eine Strafbarkeit nicht alleine von der Vorstellung des Täters abhängen, ob das kontaktierte Opfer tatsächlich ein Kind ist oder nicht. 

Darum sieht der Referentenentwurf eine entsprechende Einführung der Versuchsstrafbarkeit in § 176 Abs. 6 vor: 

„(6) Der Versuch ist strafbar. Dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5. Bei Taten nach Absatz 4 Nummer 3 ist der Versuch nur in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, auf ein Kind einzuwirken.“

Des Weiteren weist das BMJV in dem Referentenentwurf darauf hin, dass zusätzlich ein Änderungsbedarf bei der Subsidiaritätsklausel des Straftatbestands der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) bestehe. Der BGH hat im März 2018 (BGH, Beschl. v. 13.3.2018 – 4 StR 570/17) entschieden, dass § 184i Abs. 1 StGB auch von Strafvorschriften mit schwererer Strafandrohung verdrängt wird, die keine Sexualdelikte sind, wie zum Beispiel von einer Körperverletzung. § 184i Abs. 1 StGB soll daher zusätzlich eine Änderung erfahren, die die Subsidiaritätsklausel auf die Vorschriften des 13. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB begrenzt. 

Der Kriminalpolitische Kreis hatte bereits zu einer möglichen Einführung der Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings Stellung genommen. Die Stellungnahme finden Sie hier

Am 26. Juni 2019 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf vorgelegt.

Die Ausschüsse des Bundesrates haben sich bereits mit dem Entwurf beschäftigt und am 6. September 2019 ihre Empfehlungen (BR Drs. 365/1/19) vorgelegt. Der Innenausschuss sieht den Gesetzentwurf als nicht weitgehend genug an. Eine Versuchsstrafbarkeit sollte seiner Auffassung nach generell gegeben sein, und nicht nur für den Fall, dass der Täter irrig annehme, dass er auf ein Kind eingewirkt habe. Des Weiteren spricht sich der Rechtsausschuss im Sinne einer effektiveren Strafverfolgung dafür aus, Verdeckten Ermittlern (VE) die Möglichkeit zu schaffen, sog. Keuschheitsproben abgeben zu können. Voraussetzung für das Hochladen kinderpornografischer Inhalte im Rahmen eines verdeckten Einsatzes soll sein, dass es sich dabei um rein fiktionale Darstellungen von Kinderpornografie handele. Dies sei verfassungsrechtlich insoweit unbedenklich, da die VE schwerste Straftaten im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht nur aufklären, sondern auch verhindern könnten. Außerdem wird in der Empfehlung der Ausschüsse gefordert, den Versuch des sexuellen Missbrauchs an Kindern auch dann zu bestrafen, wenn die Missbrauchshandlung durch das Zeigen pornografischer Schriften erfolge.

Am 20. September 2o19 fasste der Bundesrat in seiner Plenarsitzung den Entschluss, eine entsprechende Stellungnahme an die Bundesregierung weiterzuleiten. Sobald diese sich dazu geäußert hat, wird sich der Bundesrat erneut zwecks Beratung und Entscheidung mit dem Entwurf beschäftigen. 

Am 11. Oktober 2019 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/13836). Am 17. Oktober 2019 wurde er im Plenum vorgestellt und zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dort fand am 6. November 2019 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der geladenen Experten und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Sachverständigen waren sich in einigen Punkten einig, hielten aber auch Teile der geplanten Neuregelungen für bedenklich. 

Prof. Dr. Thomas Weigend betonte, dass er eine Regelung vorziehe, die zielgenau den „untauglichen Versuch“ des Einwirkens auf ein Kind erfasse, statt eine allgemeine Versuchsstrafbarkeit einzuführen. Allerdings kritisierte er die dahingehende Formulierung im Gesetzentwurf, die auf die irrige Annahme der Einwirkung auf ein Kind abziele, denn die Vollendung der Tat scheitere gerade nicht an der irrigen Annahme des Täters, sondern daran, dass er tatsächlich nicht auf ein Kind einwirke. OStA Thomas Goger sprach sich jedoch gegen die Einführung eines „untauglichen Versuchs aus“, da er es nicht für nachvollziehbar halte, dass im Gegenzug dazu ein tauglicher Versuch – und damit die konkrete Gefahr der Einwirkung auf ein echtes Kind – nicht strafbar sei. 

Peter Egetmaier sah die Wichtigkeit der geplanten Änderung für die Praxis. Die Ermittlungsbehörden seien auf ein Instrumentarium für die effektive Bekämpfung von Straftaten im Bereich des sexuellen Missbrauchs angewiesen. Eine Gefährderansprache sei hier lediglich „ein stumpfes Schwert“. Holger Kind vom Bundeskriminalamt teilte diese Ansicht und mahnte auch eine grundlegende Verbesserungen der Rahmenbedingungen an. Dazu gehöre nicht nur mehr Personal, sondern auch die Möglichkeit, Kommunikationsdaten von Tätern im Rahmen einer Vorratsdatenspeicherung zu erfassen. 

Prof. Dr. Dominik Brodowski sah die Möglichkeit des Einsatzes von „Scheinkindern“ durch Ermittler kritisch. Damit werde ein prozessuales Problem mit Mitteln des materiellen Strafrechts gelöst. Zudem erhob er Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der vom Bundesrat empfohlenen Einführung einer Möglichkeit zur Abgabe von „Keuschheitsproben“ durch die Ermittler. 

Prof. Dr. Thomas Fischer sprach sich gegen die Einführung einer Versuchsstrafbarkeit aus, da hiermit eine Vorverlagerung der Strafbarkeitsgrenze betrieben werde. Der konkrete Bezug zu einer Rechtsgutsverletzung könne so nicht mehr hergestellt werden, was unter den Gesichtspunkten des Schuldprinzips und des legitimen Strafzwecks bedenklich sei. Keine Bedenken erhob er gegen die Einführung von „Keuschheitsproben“ beim Einsatz von Verdeckten Ermittlern. Das kinderpornografische Material dürfe allerdings nur im Rahmen von bereits laufenden Ermittlungsverfahren verwendet werden und lediglich fiktive Darstellungen enthalten. 

Eine Vorverlagerung der Strafbarkeit sah auch Dr. Jenny Lederer vom Deutschen Anwaltverein, die darum ebenfalls eine Versuchsstrafbarkeit ablehnte, den Vorschlag der Bundesrates zum Thema „Keuschheitsprobe“ aber unterstützte. 

Am 17. Januar 2020 wurde das Gesetz zur Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings in 3. Lesung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und AfD beschlossen. Die übrigen Fraktionen enthielten sich ihrer Stimme. Auf Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz wurde zunächst in zweiter Lesung auf Wunsch der Fraktion der Grünen getrennt über den Artikel 1 Nr. 1 lit. b der Ausschussfassung (Versuchsstrafbarkeit) abgestimmt. Neben den Grünen stimmten auch die Fraktion der FDP und der Linken dagegen, konnten sich aber nicht gegen die Stimmen der Koalitionsfraktionen und der AfD durchsetzen. 

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht: „Wenn Täter Kindern Nachrichten schreiben oder Bilder schicken, um Kontakte für spätere Missbrauchstaten aufzubauen, ist das schon heute eine Vorstufe zum sexuellen Kindesmissbrauch. Manchmal glauben Täter aber nur, sie würden mit Kindern chatten. In Wahrheit haben sie aber Kontakt mit Polizeibeamten oder den Eltern, die ihre Kinder schützen wollen. Auch dies ist künftig strafbar. Denn die Täter handeln in der gleichen schrecklichen Absicht, das Vertrauen eines Kindes für eine spätere Missbrauchstat zu gewinnen.“

Zu den künftig erweiterten Ermittlungsbefugnissen äußerte sie: „Wir dürfen nie vergessen, dass hinter kinderpornografischen Bildern schreckliche Missbrauchstaten an Kindern stehen. Manchmal dauert der Missbrauch noch an. Ich will den Ermittlern alle rechtsstaatlich zulässigen Instrumente an die Hand geben, damit die Täter, aber auch die Hintermänner und Portalbetreiber schnell ermittelt und verurteilt werden können. Um Zugang zu den Portalen zu bekommen, wird immer häufiger von den Ermittlern verlangt, dass sie selbst Bilder und Videos hochladen. Für mich ist klar, dass Polizeibeamte keine echten Aufnahmen verwenden dürfen. Deshalb werden die Ermittler künftig computergenerierte Bilder verwenden können, um Zugang zu den Portalen zu bekommen. Diese computergenerierten Bilder sehen echten Bildern täuschend ähnlich, zeigen aber niemals echte Kinder.“

Am 14. Februar 2020 billigte der Bundesrat die vom Bundestag beschlossene Verschärfung der Strafbarkeit von Cybergrooming. Das Siebenundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings vom 3. März 2020 wurde am 12. März 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 13. März 2020 in Kraft. 

 

 

1 Gedanke zu „Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings“

  1. Darüber, dass es den Entwurfverfassern gelungen ist, das kriminalpolitische Anliegen in § 176 Abs. 6 S. 2 StGB-E sprachlich einwandfrei zum Ausdruck zu bringen, kann man streiten. Optimal ist vder Text nicht. Die Vollendung einer Tat scheitert niemals an einem Irrtum des Täters. Das Scheitern der Vollendung beruht stets auf der Nichterfüllung eines objektiven Tatbestandsmerkmals. Dieser Umstand ist völlig unabhängig davon, was der Täter sich vorstellt. Dass der Täter sich irrtümlich die Erfüllung dieses Merkmals vorstellt, ist also nicht der Grund der Nicht-Vollendung, sondern vielmehr Voraussetzung dafür, dass trotz Nichtvollendung eine Straftat vorliegen könnte, nämlich ein (untauglicher) Versuch. Beim Cyber-Grooming-Versuch, der nach § 176 Abs. 6 S. 2 StGB-E strafbar sein soll, ist der Grund für das Scheitern der Vollendung, dass der Kommunikationspartner des Täters tatsächlich kein Kind, sondern älter ist. Im Übrigen ist § 176 Abs. 6 S. 2 StGB-E auch zu weit geraten. Erfasst werden sollen nur die Fälle, in denen der Täter einen verdeckt operierenden Erwachsenen für ein Kind hält. Der Satzteil „irrig annimmt, auf ein Kind einzuwirken“ erfasst aber auch den Fall, dass der Täter tatsächlich mit einem Kind kommuniziert, die Kommunikation objektiv noch nicht den Grad des „Einwirkens“ erreicht, der Täter aber irrig glaubt, sein Handeln sei schon vollendetes Einwirken. Dieser Fall sollte aber nicht in die Versuchspönalisierung einbezogen werden. Der vorgelegte Text schießt also über das Ziel hinaus.

    Wie könnte man die Norm also eindeutiger formulieren ? Ganz einfach: statt „dass der Täter irrig annimmt, auf ein Kind einzuwirken“ könnte man schreiben „dass der Täter auf eine Person einwirkt, die das 14. Lebensjahr schon vollendet hat“.

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