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Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 30. März 2021: BGBl. I 2021, S. 402 ff. 

Gesetzentwürfe

 

Am 8. August 2019 brachte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes (BT Drs. 19/12088) in den Bundestag ein. 

Grund hierfür ist das Urteil des BVerfG vom 20. April 2016 (BVerfGE 141, 220) sowie die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

Das BVerfG hat in seinem Urteil das BKAG in seiner Fassung vom 25. Dezember 2008 teilweise für verfassungswidrig erklärt und im gleichen Zuge einige Anforderungen an die Nutzung und Übermittlung  staatlich erhobener Daten gestellt. Insbesondere die Grundsätze der Zweckbindung und Zweckänderung seien für die Nutzung und Erhebung der Daten zu beachten. Die Erhebung personenbezogener Daten, die aus eingriffsintensiven Maßnahmen resultieren, sei grundsätzlich zum Zweck des zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens möglich. Eine weitergehende Nutzung sei im Rahmen der ursprünglichen Zwecke dieser Daten erlaubt, jedoch nur dann, wenn dieselbe Behörde im Rahmen desselben Aufgabenkreises die Daten zum Schutz derselben Rechtsgüter und zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten einsetze. Eine darüber hinausgehende Nutzung sei nur im Rahmen einer Zweckänderung möglich, die sich an den Verhältnismäßigkeitsanforderungen für eine solche Zweckänderung zu orientieren habe. Sie müsse demnach dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten dienen, die eine verfassungsrechtliche Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen würde. Dieses Schutzniveau der Daten dürfe auch durch eine Übermittlung personenbezogener Daten von deutschen Behörden an Drittstaaten oder durch eine Entgegennahme rechtswidrig erlangter Daten nicht ausgehöhlt werden. 

Die Richtlinie (EU) 2016/680 war bis zum 25. Mai 2018 in nationales Recht umzusetzen. Sie verfolgt das Ziel, den Datenschutz im Rahmen der Tätigkeit der Strafverfolgung- und Gefahrenabwehrbehörden zu vereinheitlichen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten sicherzustellen. Des Weiteren soll der unionsweite Informationsaustausch verbessert werden. 

All diese Grundsätze sollen nun durch eine konstitutive Neufassung des Zollfahndungsdienstgesetzes umgesetzt und erforderliche Regelungen aufgenommen werden. 

Vorgesehen ist u.a.: 

  • die Schaffung der Möglichkeit zum Einsatz Verdeckter Ermittler
  • die Befugnis zur Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten, bspw. durch IMSI-Catcher oder WLAN-Catcher im Rahmen der Gefahrenabwehr 
  • die Erweiterung der Auskunftspflichten von Betroffenen und Dritten

Am 25. November 2019 fand im Finanzausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Der Regierungsentwurf erntete Lob aus den Reihen der Zollverwaltung, während die Datenschützer und Anwälte den Entwurf durchaus kritisch sahen.

Das Zollkriminalamt hob hervor, dass insgesamt ein modernes Gesetz vorliege, das „sich folgerichtig in die aktuelle Gesetzgebung für Sicherheitsbehörden und die Strafverfolgung“ einpasse. Insbesondere wurde der geplante Einsatz Verdeckter Ermittler hervorgehoben, da es aufgrund des Täterverhaltens schon lange erforderlich geworden sei, eine Mischung unterschiedlichster Methoden und Ansätze für die Informationsgewinnung einzusetzen. Der Deutsche Anwaltverein sieht genau darin jedoch eine Erweiterung grundrechtsintensiver Eingriffe und stellte die Frage, warum überhaupt Verdeckte Ermittler zum Einsatz kommen müssten. Die Zollgewerkschaft lobte die präventiven Möglichkeiten bei der Post- und Telekommunikationsüberwachung. Marius Kühne, kritisierte hingegen als Zollbeamter den Umfang der geplanten Neustrukturierung, die eine Verdoppelung der Paragrafenzahl mit sich bringe. Damit werde für die Kollegen die Abfrage in Datenbanken zu kompliziert. Prof. Dr. Klaus Gärditz und Prof. Dr. Kurt Graulich sprachen von einem gelungenen Entwurf, der sich an den Leitsätzen des BVerfG orientiere.

Kritik übte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an der Begründung der Erforderlichkeit des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern. Eine reine Nützlichkeit sei seiner Ansicht nach hierfür nicht ausreichend. Außerdem bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Bestandsdatenauskunft, da der Entwurf eine permanente Erhebung und weitere Verwendung der Daten sowie die Zuordnung von Internetprotokoll-Adressen vorsehe. 

Die Bezirksgruppe Zoll der Gewerkschaft der Polizei legte in der Anhörung einen eigenen Gesetzentwurf vor. Ihrer Ansicht nach sollte das Zollkriminalamt als eigene Behörde geführt werden. Außerdem sollte der Zollfahndungsdienst auch materiell-rechtlich als Polizei angesehen werden. Des Weiteren sieht der Entwurf der Gewerkschaft die gleichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor wie der Regierungsentwurf. 

Aufgrund des enormen Umfangs der komplexen Änderungsvorschläge sprach Prof. Dr. Hartmut Aden die Empfehlung aus, den Gesetzentwurf aufgrund seiner vielen Defizite zurückzuziehen und das Gesetzgebungsverfahren erneut zu starten. 

Am 18. Dezember 2019 hat der Finanzausschuss dem Regierungsentwurf mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen zugestimmt. 

Am 19. Dezember 2019 hat der Bundestag den Entwurf in der geänderten Ausschussfassung (BT Drs. 19/16116) angenommen.

Am 26. März 2021 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft zugestimmt. Nur wenige Stunden zuvor hatte auch der Bundestag aufgrund der Empfehlung des Vermittlungsausschusses (BT Drs. 19/27900) den Entwurf verabschiedet. Der Bundespräsident hatte das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität sowie das Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstes so lange nicht ausgefertigt. Beide Entwürfe wurden nun ebenfalls an die Vorgaben des BVerfG angepasst. 

Am 1. April 2021 wurde das Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2021, S. 402 ff.). Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 

 

 

 

 

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