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Gesetz zur Stärkung der Impfprävention

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie: BGBl 2021, S. 5162 ff.

 

Gesetzesentwurf:

  • Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP: BT Drs. 20/188

 

Am 06.12.2021 haben die Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP einen Entwurf zur Stärkung der Impfprävention und weiterer Gesetzesänderungen vorgelegt. Es soll insbesondere eine einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt und der Kreis der impfberechtigten Personen erweitert werden.

Die Fraktionen sehen für Personal in Gesundheits- und Pflegeberufen eine besondere Verantwortung mit einem zugleich hohen Infektionsrisiko. Für Personen, die sich in diesen Tätigkeitsverhältnissen befänden, müsse bis zum 15. März 2022 ein entsprechender Nachweis vorliegen bzw. für neue Tätigkeitsverhältnisse ab dem 16. März 2022 ein solcher eingehen.

Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, dass neben Ärzten auch Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker mit entsprechenden fachlichen Voraussetzungen Schutzimpfungen vornehmen können, um eine schnelle Auffrischungsimpfung zu ermöglichen.

Am 08. Dezember 2021 fand eine öffentliche Anhörung im Hauptausschuss statt. Eine Liste der über 30 Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Prof. Dr. Kiesling begrüßt die Änderungen des Entwurfes, regt jedoch an, die Impfpflicht auch auf weitere Berufsgruppen auszuweiten (Impfpflicht für das Personal an Kitas und Schulen) und eine Befristung bis Ende 2022 zu streichen. Prof. Dr. Klafki spricht sich ebenfalls für eine Verhältnismäßigkeit der Impfpflicht aus. Weder sei eine Impfpflicht per se verfassungswidrig (vgl. Masern- und Pockenimpfpflicht), noch in der konkreten Ausgestaltung des § 20a E-IfSG. Der Schutz des Lebens besonders schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen überwiege gegenüber den Grundrechtseingriffen der Adressaten. 

Änderungsanträge anderer Parteien wurden in der zweiten und dritten Lesung abgelehnt.

Am 09. Dezember 2021 fand im Hauptausschuss eine abschließende Beratung statt, in der nach sieben Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen der Entwurf angenommen wurde.

Am 10. Dezember 2021 hat der Bundestag das Gesetz beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet.

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