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KriPoZ-RR, Beitrag 41/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 05.09.2019 – 1 StR 99/19: Keine Einziehung von ersparter Einkommensteuer, wenn diese zu einer Doppelbelastung des Beschuldigten geführt hätte

Leitsatz der Redaktion:

Erhält der Täter ein Bestechungsgeld, das er nicht in seiner Steuererklärung angibt und so Aufwendungen für die Einkommenssteuer erspart, können nicht zugleich die erhaltene Bestechungssumme und die ersparten Steueraufwendungen als Taterträge eingezogen werden, da dies zu einer Doppelbelastung des Täters führen würde.

Sachverhalt:

Das LG Neuruppin hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und wegen Steuerhinterziehung verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Bestechungssumme und der ersparten Aufwendungen für verkürzte Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag angeordnet.

Die Revision hat sich gegen die Einziehung der ersparten Aufwendungen gerichtet.

Entscheidung des BGH:

Der BGH gab dem Rechtsmittel statt und ordnete die Einziehung von Taterträgen nur hinsichtlich der erhaltenen Bestechungszahlungen an.

Dazu führte er aus, dass die Einziehung von ersparten Steueraufwendungen zwar im Grundsatz rechtsfehlerfrei sei, da solche ein erlangtes Etwas iSd § 73 Abs. 1 StGB darstellten. Allerdings komme in diesem Fall eine Einziehung beider Positionen nicht in Betracht, da dem Angeklagten dann in Summe ein mehr als 40% höherer Betrag eingezogen würde, als er überhaupt erlangt habe. Dies sei mit der Rechtsprechung des BVerfG, die Doppelbelastungen ausschließe, nicht zu vereinbaren.

Nach dem Willen des Gesetzgebers, erkennbar durch die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, sollten solche Doppelbelastungen dadurch vermieden werden, dass die eingezogenen ersparten Aufwendungen selbst wiederum als Ausgaben von der Steuer absetzbar seien. Ein solches Vorgehen führe allerdings dazu, dass der Ausgleich der Doppelbelastung erst im Rahmen der steuerlichen Veranlagung für den maßgeblichen Zeitraum vorgenommen werden könne. Dies sei im Hinblick darauf, dass der Steuerbetrag dem Staat im Ergebnis ohnehin nicht dauerhaft zufließe, nicht zu rechtfertigen.

Auch könne ein solches Vorgehen dazu führen, dass die Beträge der ursprünglich eingezogenen ersparten Steueraufwendungen und der Steuerersparnis (durch die Anrechnung des eingezogenen Betrages als Ausgaben) unterschiedlich hoch seien.

All das führe dazu, dass die Einziehung der ersparten Steueraufwendungen zu unterbleiben habe.

 

Anmerkung der Redaktion:

Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung wurde im April 2017 durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung novelliert. Alle Materialien zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier.

Die Entscheidung des BVerfG zum Verbot der Doppelbelastung finden Sie hier.

 

 

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