Jahn/Schmitt-Leonardy/Schoop (Hrsg.): Das Unternehmensstrafrecht und seine Alternativen

von Rechtsanwältin Dr. Sibylle von Coelln

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2016, Nomos Verlag, Berlin, ISBN 978-3-8487-1704-0, S. 378, 98,00 Euro.

 I. Einleitung

Societas delinquere non potest – oder doch? Seit Jahren wird nicht nur in der Rechtswissenschaft, sondern auch in der strafrechtlichen Praxis intensiv über die Frage diskutiert, ob das derzeit geltende Recht, das eine Sanktionierung von Unternehmen nur auf der Ebene und mit den Mitteln des Ordnungswidrigkeitenrechts zulässt, noch den aktuellen rechtlichen und gesellschaftlichen Anforderungen entspricht.

In dem von Jahn/Schmitt-Leonardy/Schoop herausgegebenen Kompendium „Das Unternehmensstrafrecht und seine Alternativen“ aus der Nomos-Schriftenreihe Deutsche Strafverteidiger e.V. handelt es sich um einen Sammelband, der 14 Aufsätze zum Thema „Unternehmen und Strafe“ in sich vereint. Den Anlass für die Zusammenstellung dieses Werkes bildete der nordrhein-westfälische „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden“. Durch Teil B der Schrift wurde der Entwurf selbst in vier Beiträgen zum Gegenstand der juristischen Betrachtung. Daneben werden in Teil A die Grundlagen und in Teil C die Alternativen und Folgefragen eines Unternehmensstrafrechts diskutiert. In der Tendenz steht die Mehrheit der Autoren der Einführung eines genuinen Unternehmensstrafrechts skeptisch bis ablehnend gegenüber.

II. Grundlegende Überlegungen zur Einführung eines Unternehmensstrafrechts

Im ersten Teil des Sammelwerkes befassen sich die Autoren mit den Grundlagen des Unternehmensstrafrechts und zeigen den aktuellen Stand der Diskussion auf. Die Betrachtung reicht von der Überlegung, ob es eine Unternehmensstraftat überhaupt geben kann (Schneider, „Das Unternehmen als Projektionsfläche kollektiver Strafbedürfnisse – Über die soziale Konstruktion der Täter- und       Opferrolle“) über eine „Rechtspraktische Analyse der Situation de lege lata“ (Taschke) bis hin zur Auseinandersetzung mit „verfassungsrechtlichen Einwänden gegen ein Verbandsstrafgesetzbuch“ (Jahn). Zudem werden völker- sowie unionsrechtliche Vorgaben (Böse) mit in den Blick genommen und wird die gesamte Diskussion „im Kontext aktueller Corporate Governance“ (Mansdörfer) bewertet.

Schneider wirft dabei die Frage auf, ob es angesichts der Tatsache, dass Unternehmen häufig eine Art Doppelrolle einnähmen, indem sie zugleich als Täter und Opfer zu qualifizieren seien, überhaupt eine sanktionswürdige Unternehmensstraftat geben könne. Die These dieser Doppelrolle untermauert Schneider an dem Beispiel der Bildung „schwarzer Kassen“: Diese sei einerseits als Untreue gegenüber dem Unternehmen zu werten, welches folglich Opfer sei. Andererseits werde das Unternehmen mit der Verwendung der Mittel aus den schwarzen Kassen zum Täter, wenn es sie etwa für die Zahlung von Bestechungsgeldern verwende. Es fehle somit „an einer klar definierten Tat des Unternehmens, die den Bezugspunkt für Verhängung der Unternehmensstrafe bilden könnte“. Für die Implementierung eines Compliance-Systems schließlich sei die Unternehmensstrafe nicht erforderlich, da ein hinreichender Druck zur Einrichtung eines solchen – etwa mit Blick auf die Risiken eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens – bereits heute bestehe. Ein solches System wiederum sei geeignet, entsprechenden Straftaten im bzw. aus dem Unternehmen entgegenzuwirken. Folglich bedürfe es keiner symbolischen Einführung eines Unternehmensstrafrechts, die mit Blick auf die Kritik an eben diesem etwa in den USA zum einen anachronistisch wäre, zum anderen das Unternehmen lediglich zum „Sündenbock“ machte, an dem die kollektiven Strafbedürfnisse befriedigt werden könnten. 

Zu demselben Ergebnis gelangt Taschke: Er zieht nach einer Analyse der aktuellen rechtlichen Regelungen das Fazit, dass diese nicht nur ein „effektives Instrumentarium zur Sanktion unternehmensbezogener Straftaten und der Abschöpfung illegaler Gewinne“ darstellen, sondern in der Vergangenheit auch als solches erfolgreich eingesetzt worden seien. Dazu beleuchtet er die historische Entwicklung der Verfolgung von Unternehmenskriminalität sowie der strafrechtlichen Rahmenbedingungen und setzt sich anhand prominenter Beispiele mit der Verfolgungspraxis von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Behörden auseinander. Taschke nennt dabei konkrete Beispiele und Zahlen für die bekannten Sanktionsinstrumente – die Verbandsgeldbuße und den Verfall –, die aus seiner Sicht belegen, dass eine Änderung oder Ergänzung des geltenden Rechts zur erfolgreichen Prävention bzw. Verfolgung von Straftaten nicht erforderlich ist.

Jahn klammert in seinem nachfolgenden Beitrag die Frage der Notwendigkeit eines Unternehmensstrafrechts aus. Er widmet sich stattdessen der Überlegung, ob der nordrhein-westfälische Entwurf eines Verbandsstrafgesetzbuches, wenn er Gesetz würde, mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Einklang stünde. Dabei nimmt er neben der grundrechtsgleichen Vorschrift des Art. 103 GG und dem Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG auch die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 GG und den aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG resultierenden Schuldgrundsatz in den Blick. Im Ergebnis bejaht er die Grundgesetzkonformität, lässt jedoch bewusst offen, ob das im NRW-Entwurf vorgeschlagene „Wie“ der Unternehmenssanktion „die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung“ ist.

Da der nordrhein-westfälische Justizminister als Urheber des Entwurfs eines Verbandsstrafgesetzbuchs zur Begründung der Notwendigkeit eines Unternehmensstrafrechts auf ausländische Rechtsordnungen verweist, drängt sich eine Auseinandersetzung mit unions- und völkerrechtlichen Vorgaben zur Sanktionierung von Unternehmen geradezu auf. Dieser Aufgabe hat sich im vorliegenden Werk Böse angenommen, der freilich darauf hinweist, dass eine völker- oder unionsrechtliche Verpflichtung zur Einführung eines Verbandsstrafrechts nicht existiere. Er analysiert, wodurch und inwieweit Verbände für Straftaten nach völker- und europarechtlichen Regelungen zur Verantwortung gezogen werden (sollen bzw. müssen), dass sie alle eine kumulative Verantwortlichkeit von juristischen und natürlichen Personen gebieten und dass die Schuld der Verbände überwiegend aus einer Zurechnung individuellen Verschuldens resultiert (abgeleitetes oder derivatives Verschulden). In jedem Fall hält Böse es für essentiell, dass die „Verantwortlichkeit juristischer Personen für Straftaten in einem einheitlichen materiell-rechtlichen und prozessualen Rahmen“ geregelt wird, sei dies nun ein ordnungsrechtlicher oder ein strafrechtlicher – wobei letzterem sicherlich die größere Symbolkraft zukäme.

In seinem den Teil A abschließenden Beitrag betrachtet Mansdörfer die Diskussion im Zusammenhang mit der aktuell als „richtig“ verstandenen Corporate Governance, die zunehmend verbindliche Vorgaben für die interne Unternehmensorganisation voraussetze und mit der Straftaten aus dem Unternehmen bzw. des Unternehmens vorgebeugt werden könne. Dabei solle keine „Kultur des Misstrauens“ geschaffen werden, sondern sollten alle Mitarbeiter zu normtreuem Verhalten motiviert und angeregt werden. Im Fall eines Unternehmensstrafrechts müsste sichergestellt sein, dass die Mindestvoraussetzungen einer Zurechnung strafbaren Verhaltens gewahrt blieben. Da hierfür mehrere Ansätze existieren, setzt sich Mansdörfer mit elf Modellen zur Begründung eines sozialen Strafvorwurfs (wie etwa dem Modell der Zurechnung individueller Organisationsschuld, der Idee vom Verband als Pflichtenadressat oder der Konstruktion einer strukturellen Schuld) auseinander, die seiner Ansicht nach jeweils nicht als solche abzulehnen sind, doch aber der einen oder anderen Ergänzung bedürften.

III. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem nordrhein-westfälischen Gesetzesentwurf

Der Anlass des Sammelwerkes wird in Teil B zu dessen Gegenstand. Schoop und Sidhu leiten thematisch mit „Rechtstatsächlichen Anmerkungen zum NRW-Entwurf“ ein, die auf empirisch-kriminologischen Überlegungen basieren. Im Ergebnis sehen die beiden Autoren den Entwurf kritisch und befürchten zum einen, dass die Einführung einer Unternehmensstrafe Staatsanwaltschaften sukzessive von der deutlich aufwändigeren strafrechtlichen Verfolgung von Einzeltätern absehen ließe, was sich zum anderen negativ auf das Bemühen um effektive Präventionsmaßnahmen auswirken könne. Zudem melden sie Zweifel an der Verhältnismäßigkeit eines Unternehmensstrafrechts im Vergleich zu einer Ahndung im Wege des Ordnungsrechts an.

Anders klingt da die Untersuchung des Entwurfs „aus Sicht der Rechtswissenschaft“ durch Kubiciel und Hoven: Diese messen dem Entwurf – im Gegensatz zu dessen Vorgängern – große politische Bedeutung bei und sehen (insoweit in Übereinstimmung mit Jahn) keine verfassungsrechtlichen Hindernisse. Im Gegenteil: Ihrer Auffassung nach werde es in Deutschland in absehbarer Zeit ein Unternehmensstrafrecht geben, da das bisherige „Para-Strafrecht“ rechtsstaatlichen Standards nicht genüge und als ineffektiv zu bezeichnen sei. Mit dieser Auffassung, die sie als einzige so aus- und nachdrücklich vertreten, heben sich Kubiciel und Hoven deutlich von ihren Mitautoren dieses Sammelbandes ab. In der konkreten Umsetzung des Entwurfes, der das Verbandsschuldmodell mit Präventionszielen verbindet, entdecken sie in ihrer Analyse jedoch Widersprüche, die es aufzulösen, und Ungenauigkeiten, die es zu präzisieren gilt.

Hamm widmet sich im Anschluss der praktischen Frage, welche Auswirkungen ein Verbandsstrafrecht auf die Hauptverhandlung hätte – Stichwort: „Die Juristische Person auf der Anklagebank“. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass nach den Maßstäben des nordrhein-westfälischen Entwurfes ein rechtsstaatskonformes Verfahrensrecht „bis in die tatrichterliche Hauptverhandlung hinein“ nicht gewährleistet werde. Zudem mahnt er zu Recht Augenmaß im rechtspolitischen Diskurs an: Das Ulitma-ratio-Prinzip dürfe nicht aus den Augen gelassen werden, neue Strafvorschriften müssten justitiabel sein und einem tatsächlichen Strafbedürfnis erwachsen.

Adick schließlich lenkt den Blick auf den Schutz individueller (Verfahrens-)Rechte. Ein Strafrecht, das Unternehmen (etwa durch Strafmilderungen) dafür belohne, dass sie Mitarbeiter beschuldigen sowie belastendes Beweismaterial durch interne Untersuchungen generieren und herausgeben, schaffe einen Anreiz zur Verletzung eben dieser Individualrechte. Diese müssten daher durch Verfahrensregeln und durch die Anwendbarkeit der StPO bereits im Stadium interner Ermittlungen (um etwa die schrankenlose Pflicht zur Auskunftserteilung nach §§ 666, 675 BGB einzudämmen und so die strafrechtliche Selbstbelastungsfreiheit zu sichern) besonders geschützt werden.

IV. Alternativen, Ausblicke und Folgefragen

Der letzte Teil des Werkes sucht nach Regelungsalternativen zu einem Unternehmensstrafrecht und lenkt den Blick auf Folgefragen, die im Falle der Einführung eines Unternehmensstrafrechts zu beantworten wären. Die nächstliegende Alternative zur Einführung eines Unternehmensstrafrechts ist die Beibehaltung des Status quo, der sich aus Sicht von Weimann bewährt hat und nach dessen Auffassung lediglich partiell nachgebessert werden könnte. Die seines Erachtens nicht hinreichend fundierte Kritik an der unzureichenden Anwendungspraxis der §§ 30, 130   OWiG teilt er nicht, vielmehr arbeitet er die Vorteile der flexibleren ordnungsrechtlichen Vorschriften, die auch jetzt schon die Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen zulassen, überzeugend heraus.

Da sie weder ein Festhalten an einer ordnungsrechtlichen Lösung noch die Einführung einer Verbandsstrafe überzeugt, offeriert Schmitt-Leonardy mit dem „Folgenverantwortungsdialog“ eine weitere Regelungsalternative. Ihr Vorschlag, der sich begrifflich nicht aus sich selbst heraus erklärt, weckt umso mehr die Neugier des Lesers. Ausgehend von der ohnehin bestehenden Praxis, Ermittlungs- bzw. Bußgeldverfahren (nicht nur) gegen Unternehmen durch Absprachen zu beenden, entwickelt Schmitt-Leonardy eine neue „parastrafrechtliche Konzeption“. In dieser rückt sie die (verpflichtende) Mitwirkung an der Aufarbeitung von Delikten und die Wiedergutmachung ins Zentrum der Reaktion auf Straftaten aus bzw. von Unternehmen – und erarbeitet damit eine Regelung und Sanktionierung sui generis, die ergänzend neben dem Ordnungswidrigkeiten- und dem Strafrecht steht.

Auch Trüg hält eine repressive Sanktion in Gestalt etwa einer Verbandsgeldbuße für weitgehend verzichtbar. Eine Ausnahme solle nur dann gelten, wenn der Verband über keine (ausreichenden) Anreizsysteme oder andere Präventionsinstrumente verfüge, die geeignet seien, Straftaten durch den bzw. aus dem Verband zu verhindern, und wenn zugleich intransparente Strukturen des Unternehmens dazu führten, dass die verantwortlichen Individuen nicht straf- oder ordnungsrechtlich verfolgt werden könnten. Ein genuines Unternehmensstrafrecht müsse für eine insoweit adäquate repressive Reaktion nicht etabliert werden, der bisherige § 30 OWiG sei nach geringfügigen Ergänzungen (z.B. Einführung von Sanktionszumessungsregeln nach dem Vorbild des § 46 StGB; Implementierung eines Tagessatzsystems nach § 40 StGB; Begründung einer Landgerichtszuständigkeit) hierzu vielmehr ausreichend.

 Poepping widmet sich im Anschluss mit der Trias „Unternehmen, Strafrecht und Compliance“ dem Wechselspiel von Präventions- und repressiven Maßnahmen. Sie geht der naheliegenden Frage nach, ob Strafe ein geeigneter Anreiz für Präventionsmaßnahmen ist, untersucht die Schutzwirkung und -weite von Compliance-Systemen für Leitungsorgane sowie die Auswirkungen eines Unternehmensstrafrechts auf das Verhalten von und in Unternehmen. Die Autorin kommt dabei zu dem Schluss, dass höhere Strafandrohungen nicht automatisch zu einer verbesserten Einhaltung rechtlicher Regeln führen. Erfolgversprechender wäre es aus ihrer Sicht, wenn der Nachweis eines aus objektiver ex-ante-Sicht zur Verhinderung von Rechtsverstößen für geeignet befundenen Compliance-Systems ein Absehen von Strafe bewirken würde, also als effektives Verteidigungsmittel eingesetzt werden könnte.

Der Sammelband schließt mit einem praktisch relevanten Blick über den Tellerrand: Gädtke/Ruttmann untersuchen die zu erwartenden Auswirkungen eines Verbandsstrafgesetzbuchs auf den Versicherungsschutz, insbesondere auf Strafrechtsschutz- und D&O-Versicherungen. Nach einer Bejahung des Versicherungsschutzes durch eine Strafrechtsschutzversicherung auch im Falle einer Verbandsstraftat und nach der näheren Befassung mit Zurechnungsfragen (Ist dem Verband vorsätzliches Verhalten seitens seiner Verantwortlichen zuzurechnen? Entfällt durch die Zurechnung – vorsätzlicher – Organisationsdefizite der Versicherungsschutz?) kommen die Autoren zu dem Schluss, dass eine Verbandsgeldbuße oder -geldstrafe regressfähig ist. Das sanktionierte Unternehmen könne folglich prinzipiell bei seinen Verantwortlichen die gezahlten Sanktionen zurückverlangen. Eben diese Regressansprüche müssten nach Ansicht der Verfasser ebenfalls versicherbar sein. Die Einführung eines Verbandsstrafrechts würde nach alledem also vermutlich für Versicherte wie für Versicherer teurer als der Status quo.

V. Fazit

Abschließend lässt sich festhalten, dass der Leser durch die vielen facettenreichen Beiträge einen sehr guten Einstieg in ein durchaus komplexes Thema erhält. Daneben wird die seit Jahren geführte Diskussion um die Einführung eines Verbands- bzw. Unternehmensstrafrechts mit dem Sammelwerk in vielfältiger Weise um neue Analysen, Ideen und weiterführende Gedanken bereichert. Das Werk empfiehlt sich damit jedem zur Lektüre, der sich mit der Materie des Unternehmensstrafrechts inhaltlich befassen muss bzw. möchte.

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