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KriPoZ-RR, Beitrag 48/23

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Leitsatz der Redaktion:

Das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers vor einer Gewaltanwendung stellt keine Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben dar. Erforderlich ist, dass diese (konkludent) in Aussicht gestellt wird.

Sachverhalt:

Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des LG gegenüber den Zeugen H und T erklärt, dass sie die von ihnen geschuldeten 3.500 Euro für seinen Onkel auftreiben sollen. Währenddessen hielt er ihnen ein acht bis zehn Zentimeter langes Küchenmesser entgegen. Aus Angst überwies H einem Familienangehörigen des Angeklagten 2.500 Euro und gab dem Angeklagten, noch unter dem Einfluss der Drohung stehend, 500 Euro in bar. Ca. einen Monat später suchte der Angeklagte H erneut auf und verlangte einen – ihm angeblich geschuldeten – Betrag von 13.000 Euro. Dabei wollte er den Eindruck erwecken, H zu verletzen, sollte er die Forderung nicht begleichen. Aus Furcht übergab H dem Angeklagten 10.000 Euro in bar. In Bezug auf beide Forderungen war dem Angeklagten bewusst, dass er keine Ansprüche hinsichtlich der Geldbeträge hatte.

Entscheidung des BGH:

Eine Verurteilung wegen (schwerer) räuberischer Erpressung hielt einer rechtlichen Nachprüfung des BGH nicht stand. Im Hinblick auf die erste Forderung beanstandet der BGH, dass sich aus der Forderung des Geldes für seinen Onkel nicht automatisch ergebe, dass der Angeklagte diesen oder sich selbst zu Unrecht bereichern wolle.

In Bezug auf die zweite Forderung genügten die Feststellungen des LG nicht den Anforderungen an eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben. Der BGH führt aus, dass es sich bei einer Drohung um das Inaussichtstellen eines Übels handle. Diese könne konkludent oder durch das Fortwirken einer zuvor erfolgten Drohung zum Ausdruck gebracht werden. Hingegen reiche es nicht aus, dass eine Gewaltanwendung vom Opfer lediglich erwartet wird. Das bloße Ausnutzen dieser Angst stelle keine Drohung dar. Insofern fehle es an einer schlüssig erklärten Drohung des Angeklagten, so der BGH.

 

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