2025, Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-19439-1, S. 479, Euro 119,90
In der Dissertation geht die Verfasserin der Frage nach, inwieweit im jetzigen Sexualstrafrecht die Trennung von strafwürdigem und moralisch verwerflichem Verhalten gelingt. Diese Untersuchung richtet sich an zwei im Jahr 2016 eingefügten Straftatbeständen aus, nämlich der sexuellen Belästigung gem. § 184i StGB und den Straftaten aus Gruppen gem. § 184j StGB. Formuliert werden zu Beginn 5 Thesen, die im Rahmen der Dissertation überprüft werden sollen:
„1. These: Die neu eingefügten Strafnormen § 184i StGB sowie § 184j StGB sind in ihrer jetzigen Fassung kriminalpolitisch zu beanstanden.
2. These: Aus der Formulierung des § 184i StGB rührt eine unklare Tatbestandsauslegung her und weist zudem prozessuale und rechtspraktische Schwierigkeiten auf, die nur teilweise überwindbar sind.
3. These: Bestimmte Fallgruppen der sexuellen Belästigung sind de lege lata unzureichend reglementiert und begründen ein strafrechtliches Desiderat.
4. These: § 184j StGB ist unter mehreren Aspekten verfassungswidrig und keiner verfassungskonformen Auslegung zugänglich.
5. These: Eine rechtsvergleichende Betrachtung bestätigt die Überlegung einer erneuten Reform der Tatbestände des § 184i StGB und des § 184j StGB.“ (S. 32 f.)
Um diese Thesen zu überprüfen, geht die Verfasserin in einem ersten Schritt dogmatischen und kriminalpolitischen Grundfragen nach. Im ersten Kapitel gelangt sie zu dem Ergebnis, dass entgegen der 1. These die neu eingefügten Strafnormen des § 184i StGB sowie § 184j StGB kriminalpolitisch nicht zu beanstanden sind. Dies wird ausführlich anhand einer Rechtsgutsbestimmung hergeleitet. Denn beiden Normen sei das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung gemein, welches in legitimer Art und Weise im Schutzbereich erweitert wurde. Zudem sei die Implementierung einer Strafnorm wegen sexueller Belästigung völkerrechtlich intendiert gewesen. Dagegen sei § 184j StGB aus einem singulären Ereignis heraus entstanden – der Kölner Silvesternacht 2015/2016. Doch handele es sich um kein neuartiges Phänomen, so dass die symbolisch agierende Gesetzgebung im zulässigen Bereich gehandelt habe. Auch begründeten prozessual bestehende Beweisschwierigkeiten und die damit einhergehenden defizitären polizeilichen Ermittlungen und strafprozessualen Verfolgungsmaßnahmen noch keine ernsthaften Bedenken im Hinblick auf die grundsätzliche Existenz beider Delikte (S. 124).
In Kapitel 2 folgt eine umfangreiche Analyse der Strafnorm der sexuellen Belästigung. Nach einer Begriffsbestimmung wird die Stellung der Norm mit Blick auf die Gesetzessystematik beleuchtet und sich dann sehr ausführlich den diversen Auslegungsproblemen des § 184i StGB gewidmet. Eine Stärke dieses Unterkapitels ist die übersichtliche und sehr differenzierte Darstellung der unterschiedlichen Problemkreise, die immer auch einer eigenen Bewertung zugeführt werden.
Auch der Rechtsfolgenseite des § 184i StGB wird sich kritisch gewidmet, bevor die prozessualen Anforderungen und rechtspraktischen Herausforderungen beschrieben werden. Es folgt eine Übersicht über nicht erfasste Fallkonstellationen. Hier wird zunächst ein Überblick über die Rechtstatsachenforschung in diesem Bereich gegeben, sodann eine kritische Würdigung des Schutzbereichs von § 184i anhand von drei Fallgruppen gegeben und schließlich der Frage nachgegangen, ob es einer Änderung der jetzigen Rechtslage bedarf.
Die Verfasserin hält die Formulierung des § 184i StGB angesichts der aufgezeigten Unklarheiten im Hinblick auf die Auslegung für nicht vollständig gelungen. Sie spricht sich angesichts des restriktiv formulierten Tatbestands für eine Ergänzung weiterer strafbedürftiger Verhaltensweisen durch den Gesetzgeber aus. Zudem plädiert sie für eine Herabstufung des hohen Strafrahmens sowie die Einführung einer Qualifikation oder eines Regelbeispiels für Fälle gesteigerten Unrechtsgehalts.
In Kapitel 3 folgt dann die Analyse der Straftaten aus Gruppen gem. § 184j StGB. Zunächst wird die Normstruktur vorgestellt und den Bedenken aus der Literatur in Bezug auf die Einhaltung des Bestimmtheitsgebots nachgegangen. Diese Bedenken teilt die Verfasserin, da auch nach ausführlicher Auslegung nicht eindeutig festgestellt werden könne, welche Tathandlung nun tatsächlich ausschlaggebend sei. So sei es möglich, das Bedrängen als essenzielle Tathandlung zu betrachten, indem sich der Täter einer Gruppe anschließt, die eine andere Person bedrängt. Dann sei jedoch die Aufnahme des Förderns sinnfrei und die bedrängende Handlung würde nicht nur die Gruppe konstruieren, sondern auch der Person eine Täter-eigenschaft zuweisen. Dagegen spreche der Wortlaut „eine andere Person“. Folge man aber der Ansicht, dass das Unrecht in dem „Sich-Beteiligen“ der Gruppe zu erblicken ist, indem die Straftat gefördert wird, würde die bedrängende Handlung als solche nicht pönalisiert. Und dies weder nach § 184j StGB, noch nach einem anderen Straftatbestand. Diese Ansicht widerspräche jedoch wiederum dem gesetzgeberischen Willen, der gerade das Umzingeln und Bedrängen einer anderen Person sanktionieren wollte. Insofern sei der Wortlaut, auch wenn man von einer Bestimmbarkeit ausginge, normgenetisch misslungen.
Problematisch sei zudem, dass kein Tatbestandsmerkmal eigenständig bestimmt werden könne. Die Personengruppe begründe sich aus dem „Bedrängen“ und die Beteiligung begründe sich aus dem „Fördern“ bzw. auch umgekehrt oder ebenfalls aus dem Bedrängen. Die dreimalige Erwähnung von „einer Straftat“ verkompliziere das Verständnis der Norm. Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, dass der Wortlaut zwar an einen Verstoß des Bestimmtheitsgebots grenze, jedoch verfassungskonform auslegbar sei, sofern in dem Fördern eine Konkretisierungsform des Sich-Beteiligten gesehen werde. Die bedrängende Handlung beziehe sich streng genommen nur auf die Gruppe und der Täter müsse lediglich Kenntnis von der Beteiligung der „kriminellen Gruppe“ haben, aus der dann eine Straftat nach § 177 oder § 184i StGB begangen wird.
Das gewonnene Ergebnis wirft aber andere verfassungsrechtliche Fragen auf, die in einem weiteren Unterkapitel behandelt werden. Die Arbeit kommt – wenn auch recht knapp begründet – zu der Einschätzung, dass § 184j StGB zwar weder gegen die Unschuldsvermutung noch gegen das Willkürverbot und das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstößt. Jedoch wird ein Verstoß gegen das Schuldprinzip bescheinigt.
Auch lehnt es die Verfasserin aufgrund der möglichen Reichweite der Strafbarkeit ab, § 184j StGB zu einer Zurechnungsnorm zu modifizieren. Es bedürfe vielmehr einer konkretisierenden Regelung. Hierfür sei in § 184i StGB eine Qualifikation einzufügen, in der die Handlung erkennbar sei und gleichzeitig weder die subjektive Komponente noch Kausalzusammenhänge zwischen Tathandlungen und Erfolg aufgegeben werden.
Eine rechtsvergleichende Analyse mit Gesetzesvorschlag schließt sich in Kapitel 4 an. Dem deutschen Recht gegenübergestellt werden vergleichbare Regelungen in Österreich, der Schweiz, Frankreich sowie der Türkei. Leserfreundlich werden die Ergebnisse der Rechtsvergleichung tabellarisch aufbereitet (S. 412 ff.). Die gewonnenen Erkenntnisse werden dann in einen de lege ferenda Vorschlag überführt:
„§ 184i StGB-E: Sexuelle Belästigung
(1) Wer auf eine andere Person mittels einer verbalen Äußerung oder eines Inhaltes (§ 11 Abs. 3) sexuell zielgerichtet einwirkt und sie dadurch sexuell belästigt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, oder wenn jemand mittels einer körperlichen, sexuell zielgerichteten Einwirkung sexuell belästigt wird, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Wer die sexuelle Belästigung
- als eine Person im Sinne von §§ 174-174c StGB,
- im Zusammenhang eines Arbeitsverhältnisses,
- mit mehreren gemeinschaftlich oder
- wiederholt
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren und in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
(3) Nach Absatz 1 Halbsatz 2 wird auch bestraft, wer an einer Personengruppe wesentlich mitwirkt, die zur Begehung einer Sexualstraftat eine andere Person bedrängt und dadurch diese in die Gefahr einer gegen sie gerichtete Straftat nach § 184i StGB bringt.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.“ (S. 420)
Nach diesem Formulierungsvorschlag folgt – gleich einer Kommentierung – eine Erläuterung der von der Verfasserin konzipierten Vorschrift.
Zusammenfassend werden danach auch die Thesen beantwortet. These Nr. 1 wurde, wie bereits festgestellt, negiert. These Nr. 2 hat sich hinsichtlich des 1. Halbsatzes nach der materiell-rechtlichen Analyse teilweise bestätigt. Hinsichtlich der prozessualen und rechtspraktischen Herausforderungen wird aber der zweite Halbsatz der zweiten These abgelehnt. These Nr. 3 wurde vollständig verifiziert, während sich These Nr. 4 nur teilweise bestätigen ließ. Auch These Nr. 5 habe „zumindest prinzipiell“ (S. 433) ihre Richtigkeit. Die Verfasserin bekräftigt noch einmal ihre gewonnene Einschätzung, dass eine erneute Reform in diesem Bereich unerlässlich ist.
Wer mehr zu dem Hintergrund des in der Dissertation vorgeschlagenen Straftatbestands erfahren sowie die Begründung zur Beantwortung der Thesen nachvollziehen möchte, dem sei das Werk uneingeschränkt zu empfehlen. Deutlich wurde auch in den ausführlichen Kapiteln zur Analyse des § 184i StGB und § 184j StGB, dass der Gesetzgeber hier Normen hat in Kraft treten lassen, die sich an der Grenze des Auslegbaren bewegen und es dringend einer Neufassung bedarf. Insofern bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber bei einer Reform die Dissertation von Tan zur Hand nimmt.
