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Angriffe gegen Vollstreckungsbeamte: Strafschärfung als Kriminalpolitik? – Kommentar zum Beitrag von Prof. Dr. Cornelius Prittwitz

von Prof. Dr. Volker Erb

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Die 2011 und 2017 erfolgten Reformen der §§ 113, 114 StGB sind ohne Zweifel gleichermaßen handwerklich schlecht und in der Sache untauglich, die vom Gesetzgeber reklamierten generalpräventiven Ziele zu erreichen. Insofern kann ich dem Erstreferenten nur nachdrücklich zustimmen. Ich möchte die Verschärfungen deshalb aber nicht pauschal verwerfen. Im Mittelpunkt meiner Überlegungen soll vielmehr – losgelöst von präventiven Erwägungen – die Überlegung stehen, wie es um den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der einschlägigen Taten bestellt ist. Betrachtet man die Erweiterungen, die der alte § 113 StGB seit 2011 erfahren hat, unter diesem Gesichtspunkt, so ergibt sich m.E. ein differenziertes Bild.

I. Herkömmlicher Anwendungsbereich

Werfen wir zunächst einen Blick auf den herkömmlichen Anwendungsbereich von § 113 StGB, also auf Widerstandshandlungen und tätliche Angriffe im Zusammenhang mit konkreten Vollstreckungshandlungen.

1. Psychische Ausnahmesituation

Hier dürfte es sich bei den Tätern ganz überwiegend um Personen handeln, die von der jeweiligen Vollstreckungshandlung betroffen sind.[1] Diese befinden sich in einer psychischen Ausnahmesituation, in der Gegenwehr gegen die rechtmäßige Diensthandlung natürlich nicht legitim, aber typischerweise doch in viel höherem Maße einfühlbar erscheint, als das bei beliebigen Nötigungshandlungen der Fall ist.[2] Aus diesem Grund ist hier unter Unrechts- und Schuldgesichtspunkten grundsätzlich eine mildere Sanktionierung geboten, was dem Verständnis von § 113 StGB a.F. als privilegierter Form der Nötigung entspricht.[3]

b) Taten mit erhöhtem Unrechts- und Schuldgehalt

Dieser mildernde Umstand hat nichts mit der Häufigkeit entsprechender Fälle zu tun und schlägt deshalb auch dann unvermindert zu Buche, wenn die Fallzahlen in den Jahren vor den beiden Reformen jeweils gestiegen sind.[4] Soweit dabei in Teilbereichen zugleich die Brutalität von Angriffen auf Polizeibeamte gewachsen sein sollte, bedurfte es keiner Verschärfung von § 113 StGB, um den erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt solcher Taten angemessen abzubilden: Bei Übergriffen, die für die betroffenen Beamten wirklich mit der Gefahr erheblicher Verletzungen verbunden sind, ist regelmäßig zumindest ein Versuch von § 224 StGB gegeben, der einen weitaus höheren Strafrahmen eröffnet, als er selbst für die „besonders schweren Fälle“ der §§ 113, 114 StGB vorgesehen ist.[5] Verletzt der Täter tatsächlich einen Beamten, so eröffnet § 223 StGB selbst dort, wo es sich nur um minimale Blessuren handelt, genau die gleiche Strafobergrenze wie § 113 Abs. 2 und § 114 StGB n.F. Um eine schuldangemessene Ahndung dieser Taten zu ermöglichen, ist die Obergrenze sämtlicher Strafrahmen der §§ 113, 114 StGB n.F. also völlig irrelevant – heute genauso wie vor den Verschärfungen der vergangenen Jahre.

c) Irrelevanz des erhöhten Mindeststrafrahmens bei § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB

Was die Erhöhung des Mindeststrafrahmens nach § 113 Abs. 2 StGB betrifft, so dürfte diese bei Nr. 2 de facto ebenfalls keine Rolle spielen. Abgesehen von besonderen Ausnahmefällen, in denen es ohnehin naheliegt, die Indizwirkung des Regelbeispiels zu verneinen, dürfte hier nämlich kaum ein Gericht auf die Idee kommen, bei Zumessung der Strafe aus dem Strafrahmen der versuchten gefährlichen Körperverletzung in einen Bereich herabzugehen, der unterhalb von sechs Monaten Freiheitsstrafe liegt.

d) Überkriminalisierung bei § 113 Abs. 2 Nr. 1 und 3 StGB

Demgegenüber droht bei Nr. 1 und Nr. 3 eine maßlose Überkriminalisierung von Bagatelldelikten. Die typische Unrechtssteigerung, die das bloße Beisichführen gefährlicher Gegenstände oder eine gemeinschaftliche Tatbegehung mit sich bringt, fällt hier nämlich viel geringer aus, als das bei anderen Delikten, etwa bei einem Diebstahl unter den Voraussetzungen von § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB, regelmäßig der Fall ist: Da der Widerstandstäter zumeist nicht planmäßig, sondern überraschend in die Tatsituation gerät, ist es für sich genommen kein Ausdruck erhöhter krimineller Energie, sondern reiner Zufall, ob er einen bestimmten Gegenstand bei sich führt, oder ob er als eine von mehreren Personen Adressat der Vollstreckungshandlung wird, die sich bei Eskalation der Situation dann gemeinschaftlich zu Widerstandshandlungen hinreißen lassen.[6] Wie wird also z.B. der typische Fall einer Widerstandhandlung aussehen, in dem die Voraussetzungen von § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt sind – ohne dass der Täter Anstalten macht, den gefährlichen Gegenstand tatsächlich zu Verletzungszwecken einzusetzen, was ja ohnehin über § 224 StGB zu einer erhöhten Mindeststrafe führen würde? Etwa so: Jemand hat – völlig legal – ein etwas größeres Taschenmesser einstecken, während er als Autofahrer in eine Alkoholkontrolle gerät. Er weigert sich, freiwillig zur Blutprobe mitzukommen, versetzt dem Polizisten, der ihn überwältigt, einen leichten Schubser, und stemmt sich gegen das Abführen. Dass der Unrechts- und Schuldgehalt einer solchen Tat in der großen Mehrzahl der Fälle – was mit der Einführung eines einschlägigen Regelbeispiels ja unterstellt wird –, so hoch sein sollte, dass er eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten rechtfertigt, erscheint schlicht abwegig.

2. Neu einbezogene Konstellationen

Wenden wir uns nun aber den Konstellationen zu, die durch die beiden Reformen in den Anwendungsbereich der heutigen §§ 113 ff. StGB neu einbezogen wurden.

a) Tätlicher Angriff außerhalb von Vollstreckungssituationen

Die in der jüngsten Reform erfolgte Erfassung des „tätlichen Angriffs“ durch § 114 StGB n.F. auch in solchen Fällen, in denen ein Vollstreckungsbeamter nicht konkret mit einer Vollstreckungshandlung befasst ist, betrifft ersichtlich Konstellationen, in denen sich der Täter nicht in der besonderen persönlichen Ausnahmesituation befindet, in der er eine mildere Behandlung verdient. Die Frage ist nun, ob solche Fälle – wiederum bei typisierender Betrachtung – im Gegenteil ein qualifizierendes Element aufweisen, das gegenüber der gewöhnlichen Nötigung umgekehrt eine Strafschärfung rechtfertigt. Ich meine, dass die gewalttätige Erschwerung legitimer Staatstätigkeit, die speziell im Alltag von Vollstreckungsbeamten mit besonderen Belastungen und Gefahren verbunden ist, durchaus eine besondere Unrechtskomponente beinhaltet.[7] Dafür braucht man nicht auf eine besondere Schutzwürdigkeit staatlicher Autorität zu rekurrieren,[8] sondern nur auf die Funktionsfähigkeit wichtiger staatlicher Institutionen, zu deren Schutz ich den Einsatz des Strafrechts ohne weiteres für legitim erachte.[9] Unter diesem Gesichtspunkt kann man die Schaffung eines besonderen strafrechtlichen Schutzes für Diensthandlungen außerhalb der Vollstreckungstätigkeit unter Unrechts- und Schuldgesichtspunkten m.E. durchaus als Schließung einer Lücke betrachten: Es geht hier um die Abbildung einer Strafwürdigkeit, die zwischen der Nötigung und den (hier nicht notwendigerweise einschlägigen, in gravierenden Fällen dann zusätzlich zu Buche schlagenden) §§ 223, 224 StGB zu verorten ist. Dass die §§ 113, 114 StGB einer anderen Ausgestaltung bedürften, um diesen Erwägungen gerecht zu werden,[10] steht auf einem anderen Blatt: Richtigerweise hätte man wie gesagt einerseits eine Milderung für den Vollstreckungsbetroffenen vorsehen müssen. Andererseits wäre die erhöhte Strafdrohung unabhängig vom Vorliegen einer Vollstreckungshandlung und unabhängig von der Tatmodalität auf alle Fälle zu erstrecken gewesen, in denen Unbeteiligte in gewalttätig-nötigender Form die rechtmäßige Dienstausübung von Vollstreckungsbeamten beeinträchtigen.

b) Professionelle Hilfeleistung in Notlagen

Die vorgenannten Überlegungen gelten in verstärktem Maße für die bereits durch die Reform von 2011 in den Schutzbereich der Vorschriften einbezogene professionelle Hilfeleistung in Notlagen.[11] Hier kommt neben der Beeinträchtigung wichtiger Aufgaben, die im öffentlichen Interesse erfüllt werden, nämlich noch ein weiteres unrechtssteigerndes Element hinzu, das m.E. sogar eine zusätzliche Qualifikation tragen könnte: Die in § 115 Abs. 3 StGB n.F. genannten Hilfskräfte sind nicht nur deshalb besonders verletzlich, weil sie durch die Notlage typischerweise voll und ganz in Anspruch genommen werden. Ihnen fehlt vielmehr auch die erhöhte Wehrhaftigkeit, über die Vollstreckungsbeamte normalerweise verfügen. Vor diesem Hintergrund sehe ich dort, wo z.B. ein asozialer Mob Feuerwehrleute und Sanitäter bedroht, die wegen einer Notlage herbeigerufen wurden, in der Tat eine ganz massive Strafwürdigkeit, die weit über diejenige einer x-beliebigen Nötigung hinausgeht. Ebenso wie beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bedürfte es freilich wiederum einer Privilegierung desjenigen, der selbst von einer – vielleicht als aufgezwungen empfundenen – Hilfe betroffen ist und sich insofern wiederum in einer besonderen persönlichen Ausnahmesituation befindet. Hier wäre zu fragen, ob der Hilfsbedürftige selbst nicht überhaupt vom Kreis tauglicher Täter ausgenommen werden sollte.[12] Das gilt unabhängig davon, dass solche Tätlichkeiten speziell gegenüber medizinischem Personal wohl durchaus häufig vorkommen und von diesen als besonderes Problem empfunden werden.[13]

c) Systematische Ungereimtheiten

Ob es sachgerecht und legitim erscheint, einen gesonderten strafrechtlichen Schutz nur für professionelle, nicht aber für private Helfer bei Unglücksfällen vorzusehen, ist freilich eine andere Frage, die ich klar verneinen würde.[14] Den weiteren Einwand, der Schutz von Nothelfern sei in den §§ 113 ff. StGB falsch verortet,[15] halte ich ebenfalls für zutreffend. Er spricht aber wiederum nur für eine andere Ausgestaltung des Gesetzes, nicht aber gegen die Legitimität einer entsprechenden Strafdrohung an sich.

 

[1]      Vgl. Falk, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, 2000, S. 19 ff.; Puschke/Rienhoff, JZ 2017, 924 (926).
[2]      Diese Betrachtung impliziert entgegen Paeffgen, in: NK-StGB, 5. Aufl. (2017), § 113 Rn. 3, keine „paternalistische Großmut“ gegenüber dem Bürger, sondern trägt nur dem provozierenden Element Rechnung, das der Konfrontation mit Zwang gegen die eigene Person stets innewohnt. Es ist zwar richtig, dass dieses Element bei einem Zugriff „eingriffsberechtigter Mitbürger“, bei dem eine Privilegierung evtl. Widerstandshandlungen nicht vorgesehen ist, ebenfalls vorliegt (so der Einwand von Paeffgen a.a.O.). Bei Amtsträgern kommt im Falle einfacher Widerstandshandlungen (also nicht bei schweren Gewalttätigkeiten, bei denen die §§ 223 ff. StGB für eine angemessene Ahndung erforderlich und ausreichend sind, dazu sogleich) aber noch der folgende Aspekt ins Spiel, der es legitimiert, dem schuldmindernden Umstand in besonderem Maße Rechnung zu tragen: Da sie für entsprechende Situationen speziell ausgebildet und ausgerüstet sind, stellt deren Bewältigung für sie typischerweise ein weitaus geringeres Problem dar als für Privatpersonen bei der Ausübung von Notrechten.
[3]      Dazu etwa Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. (2014), § 113 Rn. 3; Wolters, in: SK-StGB, Stand Juli 2012, § 113 Rn. 2, wobei diese Interpretation des Tatbestands freilich beachtlichen Einwänden ausgesetzt war, dazu näher Zopfs, GA 2012, 259 (268 ff.); im Übrigen bestand in der Justiz schon früher die Tendenz, Verstöße gegen § 113 StGB trotz des geringeren Strafrahmens weitaus konsequenter zu verfolgen und im Durchschnitt mit höheren Strafen zu ahnden als solche gegen § 240 StGB, Bosch, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. (2017), § 113 Rn. 4; Puschke/Rienhoff, JZ 2017, 924 (926).
[4]      So das Hauptargument zur Begründung der beiden Reformen, vgl. BT-Drs. 17/4143, S. 1, 6 und BT-Drs. 18/11161, S. 1, 8; krit. gegenüber der Berufung auf die Fallzahlen der PKS Zopfs, GA 2012, 259 (261 f.); Magnus, GA 2017, 530 (532); Puschke/Rienhoff, JZ 2017, 924 (925 f.); Zöller, KriPoZ 2017, 143 f.; für eine von der Entwicklung der Fallzahlen unabhängige Legitimität sowohl eines effektiven Strafrechtsschutzes als auch der Berücksichtigung besonderer Konfliktsituationen zutr. Hoffmann-Holland/Koranyi, ZStW 127 (2015), 913 (914).
[5]      Zutr. bereits Singelnstein/Puschke, NJW 2011, 3473.
[6]      Vgl. Singelnstein/Puschke, NJW 2011, 3473 (3474); demgegenüber betont Schiemann, NJW 2017, 1846 (1847) für die gemeinschaftliche Tatbegehung deren „erhöhtes Gefährdungspotenzial“; ebenso im Ergebnis Magnus, GA 2017, 530 (539).
[7]      Ähnlich Kubiciel, Schriftliche Fassung der Stellungnahme in der öffentlichen Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags am 22.3.2017 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten, BT-Drs. 18/11161, S. 11.
[8]      Gegen die Behandlung des Interesses nach der Erzeugung von Respekt gegenüber Amtsträgern als strafrechtlich schützenswertes Rechtsgut zutr. Puschke/Rienhoff, JZ 2017, 924 (929).
[9]      Im Ergebnis ebenso Magnus, GA 2017, 530 (536). Die Beschränkung des besonderen strafrechtlichen Schutzes auf Vollstreckungsbeamte aufgrund der Einschätzung, dass diese im Vergleich zu anderen Amtsträgern, die ebenfalls wichtige öffentliche Funktionen ausüben, eine besonders gewaltexponierte Tätigkeit ausüben, wird man mit Kubiciel (Fn. 7), S. 11, als Bestandteil der dem Gesetzgeber „verfassungsrechtlich zustehenden kriminalpolitischen Einschätzungsprärogative“ betrachten können; insoweit a.A. Zöller, ZIS 2015, 445 (451); ders., KriPoZ 2017, 143 (147 f.).
[10]    Zu den Ungereimtheiten im Verhältnis der beiden Vorschriften zueinander Magnus, GA 2017, 530 (533 ff.); zu dem insgesamt misslungenen und dogmatisch kaum nachvollziehbaren Konzept von § 113 StGB bereits in den früheren Fassungen eingehend Paeffgen, in: NK-StGB, § 113 Rn. 4 ff.
[11]    Deren Einbeziehung grds. begrüßend auch Magnus, GA 2017, 530 (539 f.).
[12]    Heger/Jahn JR 2015, 508 (511); Bosch, in: MüKo-StGB, § 114 Rn. 11
[13]    Vgl. Bosch, in: MüKo-StGB, § 114 Rn. 10.
[14]    Kritisch etwa auch Hoffmann-Holland/Koranyi, ZStW 127 (2015), 913 (926); Paeffgen, in: NK-StGB (Fn. 2), § 114 Rn. 11a.
[15]    Singelnstein/Puschke, NJW 2011, 3473 (3474); Zopfs, GA 2012, 259 (264, 273 ff.); Heger/Jahn JR 2015, 508 (510 f.); Hoffmann-Holland/Koranyi, ZStW 127 (2015), 913 (925 f.); Heinrich, in: HK-GS, 4. Aufl. (2017), § 113 Rn. 2, 11; Paeffgen, in: NK-StGB, § 114 Rn. 11a; Wolters, in: SK-StGB, § 114 Rn. 9.

 

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