Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

Zum Referentenentwurf: 

 

 

Bundesregierung verabschiedet Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität

 

Das Bundeskabinett hat am 25. Februar 2026 den Gemeinsamen Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität verabschiedet, der von Bundesfinanzministerium, Bundesinnenministerium und Bundesjustizministerium gemeinsam erarbeitet wurde. Der Aktionsplan verfolgt eine systematische Neuausrichtung der Strafverfolgung in den Kernbereichen Finanzkriminalität, Geldwäsche und Rauschgiftkriminalität und orientiert sich eng an den Vorgaben des Koalitionsvertrags.

1. Rechtliche Neuausrichtung und Befugnisausbau

Ein zentrales Element des Aktionsplans ist die Schaffung tragfähiger gesetzlicher Grundlagen, die den Zugriff auf Daten und die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden erleichtern sollen. Konkret vorgesehen sind:

  • Zweckgebundene Datenzugriffe zwischen Zoll und BKA zur Verhinderung und Verfolgung von Finanz- und Rauschgiftkriminalität, einschließlich der Anpassung nationaler Rechtsvorschriften im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
  • Automatisierte Datenanalysen und biometrische Internetabgleiche als neue Instrumente der Gefahrenabwehr.
  • EU-weite Kooperation zur Bekämpfung mafiöser und mafiaähnlicher Strukturen sowie zur Verbesserung des Zugangs zu relevanten Informationsdatenbanken.

2. Finanzermittlungen nach dem Prinzip „Follow The Money“

Die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität soll insbesondere durch gezielte Finanzermittlungenerfolgen. Hierbei steht die Aufdeckung verschleierter Vermögenswerte und die Einziehung krimineller Erträge im Mittelpunkt. Zu den Maßnahmen gehören:

  • Weiterentwicklung der Geldwäsche- und Vermögensabschöpfungsregelungen, insbesondere Beweislastumkehr bei auffälligen Vermögens-Einkommens-Diskrepanzen im Rahmen des verfassungsrechtlich Möglichen.
  • Vereinfachung administrativer Ermittlungsverfahren zur Sicherstellung von Vermögen unklarer Herkunft.
  • Aufbau eines gemeinsamen Kompetenzzentrums „FinPool“ im Datenhaus P20, das illegale Finanzströme frühzeitig erkennen, auswerten und für Ermittlungen verfügbar machen soll.

3. Internationale Dimension und institutionelle Vernetzung

Angesichts global operierender Netzwerke setzt der Aktionsplan auf intensive internationale Zusammenarbeit:

  • Evaluation und Ausweitung des Straftatbestands der Geldwäsche (§ 261 StGB) um sogenannte ersparte Aufwendungen zur besseren Erfassung von Steuerhinterziehung, Umwelt- und Artenschutzdelikten sowie Veruntreuung von Arbeitsentgelt.
  • Umsetzung des „All Crime“-Ansatzes im Strafprozessrecht, der Ermittlungen bei gewerbs- oder bandenmäßiger Geldwäsche unabhängig von der Vortat ermöglicht.
  • Aufbau eines gemeinsamen Kompetenzzentrums Zoll/BKA und Weiterentwicklung der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Geldwäsche (GEG).

4. Rauschgiftkriminalität im Fokus

Für die Bekämpfung der internationalen Rauschgiftkriminalität werden zentrale Maßnahmen implementiert:

  • Einrichtung eines gemeinsamen Analyse- und Auswertezentrums „Rauschgift“ und Aufbau der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift (GER) Bund.
  • Verstärkte internationale Kooperation mit Produktions- und Transitländern.
  • Überwachung und Regulierung der Grundstoffe für synthetische Drogen sowie gesetzliche Regelungen zur Vernichtung nicht verkehrsfähiger Gegenstände bereits während des Ermittlungsverfahrens.

Der Gemeinsame Aktionsplan markiert eine strategische Neuorientierung der Kriminalpolitik in Deutschland. Durch die Kombination von rechtlicher Absicherung, institutioneller Vernetzung, technischer Aufrüstung und gezielter Finanzermittlung wird ein präventiv-strategischer Ansatz verfolgt, der die Organisierte Kriminalität systematisch auf allen Ebenen bekämpfen soll. Es bleibt abzuwarten, wie die Bundesregierung die im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen konkret umsetzt.

 

Neue Mordmerkmale und eine Gesamtreform des Strafrechts gegen Tötungen

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

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Abstract
Thomas Weigend hat kürzlich in dieser Zeitschrift zur Idee einer Ergänzung des Mordtatbestandes um ein geschlechtsbezogenes Opfermerkmal und weitere Erscheinungsformen besonderer Vulnerabilität Stellung genommen. Bei der Würdigung dieser politischen Zielbestimmungen hat er die damit verbundenen Probleme benannt und kritischen Betrachtungen unterzogen. Völlig zu Recht hat Herr Weigend abschließend angemahnt, statt sich in kleinteiligen Operationen an Details zu verlieren das inzwischen eingeschlafene Projekt einer Gesamtreform des Lebensschutzstrafrechts wiederzubeleben. Dem schließt sich der Verfasser mit einigen ergänzenden Anmerkungen zu den Ausführungen des Kollegen und eigenen Vorschlägen zur Gesetzgebung gern an.

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Mehr Sicherheit durch Strafverfolgung? – Der Koalitionsvertrag im Lichte des IT-Strafrechts

von Jana Elsner, Lorenz Meinen und Prof. Dr. Christian Rückert

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Abstract
Hinter den teils vage formulierten Zielen des Koalitionsvertrags, verbergen sich auch viele strafrechtliche offene Fragestellungen unserer Zeit. Die Antwort des Koalitionsvertrags scheint (zumindest im strafprozessualen Bereich) “Befugniserweiterung zugunsten der Strafverfolgungsbehörden” zu lauten. Ob und wie, diese rechtlich zulässig gestaltet werden könnte, soll anhand der geplanten Speicherung von IP-Adressen und Erweiterung der Funkzellenabfrage betrachtet werden. Die Koalition plant auch vermeintliche Strafbarkeitslücken bei der Verbreitung von Deepfakes zu schließen. Der Beitrag beleuchtet die Notwendigkeit neuer strafrechtlicher Sanktionen bezüglich Deepfakes überblickartig und untersucht die mögliche Umsetzung des Koalitionsziels durch § 201b StGB-E, sowie die europarechtlichen Vorgaben durch die RL (EU) 2024/1385, denen § 201b StGB-E bislang nicht genügt.

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Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen

Gesetzentwürfe: 

 

Am 29. September 2025 hat das BMJV erneut einen Referentenentwurf zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen auf den Weg gebracht. Er weist nahezu wortgleiche Formulierungen zum Entwurf der vergangenen Legislaturperiode auf. Der grundlegende Regelungsinhalt sowie die angestrebte Zielsetzung bleiben unverändert. Erste Stellungnahmen finden Sie hier

 

 


20. Legislaturperiode: 

Gesetzentwürfe:

Am 11. September 2024 hat das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen veröffentlicht. Angesichts der wachsenden Bedeutung der internationalen strafrechtlichen Kooperation soll durch die Neuregelung eine effektive grenzüberschreitende Strafverfolgung ermöglicht werden, die gleichzeitig auch die subjektiven Rechte der betroffenen Personen hinreichend in den Blick nimmt. Dazu soll das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in seiner Gesamtheit überarbeitet, neu strukturiert und modernisiert werden. 

Der Entwurf will hierbei nicht nur der sich verändernden faktischen Lage des internationalen Rechtshilferechts gerecht werden, sondern zudem neue unionsrechtliche Rechtsakte zum Rechtshilferecht und die aktuelle Rechtsprechung der obersten europäischen und nationalen Gerichte berücksichtigen. Durch die Änderungen erhofft sich das BMJ einerseits die Vereinfachung und Systematisierung des Gesetzesaufbaus, andererseits die Gewährleistung angemessener subjektiver Rechte der Betroffenen. Der Entwurf will sich hierbei darauf fokussieren, die Geltendmachung der Rechtsschutzmöglichkeiten zu vereinfachen und zu vervollständigen. Das Rechtshilferecht in Strafsachen soll dadurch insgesamt systematisiert und dadurch übersichtlicher gestaltet werden.

Die Stärkung des Rechtsschutzes soll konkret dadurch verwirklicht werden, dass spezielle Regelungen zur Rechtsbeistandschaft und anderen Verfahrensrechten eingeführt werden; zudem will der Entwurf Datenschutzstandards, die es durch die Behörden einzuhalten gilt, kodifizieren. Im Auslieferungsverfahren soll nunmehr ein Recht auf Anhörung vor dem für die Entscheidung zuständigen Gericht geregelt werden. Insgesamt soll die gerichtliche Beteiligung an dem Auslieferungsprozess verstärkt werden. 

Das BMJ will auch die internationale Rechtshilfe mit internationalen Einrichtungen neu regeln. Hierzu soll die vertikale Zusammenarbeit mit diesen Institutionen an die Zusammenarbeit mit Drittstaaten angeglichen werden. Letztlich ist (auch) Ziel des Entwurfs, zahlreiche neue unionsrechtliche Rechtsakte umzusetzen. Hierzu gehören u.a. die Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedsstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates. Zur Erforderlichkeit der Gesetzesänderung wurde vom BMJ auch angeführt, dass etwaige Alternativen nicht vorzugswürdig wären. Vielmehr ließe sich bei nur punktuellen Änderungen kein in sich geschlossenes System der internationalen Strafrechtshilfe schaffen; dies würde dazu führen, dass das IRG für Praktiker in der Anwendung erhebliche Schwierigkeiten bereithält. 

Gesetzesantrag zur zeitlich unbegrenzten Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in das erweiterte Führungszeugnis

Gesetzentwürfe: 

  • Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg und Saarland: BR Drs. 63/22

Die Länder Baden-Württemberg und Saarland haben am 22. Februar 2022 erneut einen Gesetzesantrag zur zeitlich unbegrenzten Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in das erweiterte Führungszeugnis (BR Drs. 63/22, BR Drs. 645/19) in den Bundesrat eingebracht. Der wortgleiche Entwurf unterfiel in der vergangenen Legislaturperiode dem Grundsatz der Diskontinuität. Am 11. März 2022 erhielt der Antrag bei der Abstimmung im Plenum jedoch nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen. 

 


19. Legislaturperiode: 

 

Das Land Baden-Württemberg brachte einen Gesetzesantrag zur zeitlich unbegrenzten Aufnahme von Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. in das erweiterte Führungszeugnis (BR Drs. 645/19) in den Bundesrat ein. 

Die letzte Änderung des BZRG (im Jahr 2009) sollte es betroffenen Stellen erleichtern, eine Entscheidung hinsichtlich etwaiger Umgangsverbote mit Minderjährigen für verurteile Kindesmissbrauchstäter zu treffen. Wegen der derzeitigen Aufnahme- und Tilgungsfristen des BZRG sei dies jedoch noch nicht in vollem Umfang erreicht.

Zum Minderjährigenschutz hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren die Vorsorge getroffen, einschlägig nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB vorbestrafte Personen von einem beruflichen oder ehrenamtlichen Umgang mit Minderjährigen fernzuhalten und hat u.a. das erweiterte Führungszeugnis eingeführt. Das erweiterte Führungszeugnis (§ 30a Abs. 1 BZRG) enthält über das einfache Führungszeugnis (§ 30 Abs. 1 S. 1 BZRG) hinaus Eintragungen, die wegen geringer Strafhöhe nicht in das einfache Führungszeugnis aufgenommen werden.

Flankiert werden die Regelungen des BZRG seit Januar 2012 durch § 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen. Der Beschäftigungsausschluss für einschlägig Vorbestrafte in § 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII, ist weder zeitlich noch hinsichtlich der Strafhöhe begrenzt. Eine Begrenzung ergibt sich faktisch nur aus den Aufnahme- und Tilgungsfristen des BZRG. Die Aufnahmefrist des BZRG bemisst sich nach der Höhe der verhängten Strafe (§ 34 BZRG). Mit abnehmender Strafhöhe überwiegt demnach das Resozialisierungsinteresse des Verurteilten das Interesse der Adressaten auf Kenntnis von der Eintragung. Bei Verurteilungen nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB zu einem Jahr Freiheits- oder Jugendstrafe gilt für das einfache Führungszeugnis eine Aufnahmefrist von 10 Jahren. Für andere Sexualstraftatbestände und die anderen in § 34 Abs. 2 BZRG genannten Straftaten gilt für das erweiterte Führungszeugnis ebenfalls eine Aufnahmefrist von 10 Jahren. Liegt die Freiheits- oder Jugendstrafe entsprechend jedoch unter einem Jahr, gilt eine Aufnahmefrist in die Führungszeugnisse von 3 oder 5 Jahren. Ist eine Eintragung zu tilgen, erhalten die Behörden, Gerichte oder sonstigen Stellen keine unbeschränkte Auskunft (§ 41 abs. 1 BZRG) mehr, auch nicht mehr über die Aufnahmefrist hinaus. Wann eine Eintragung zu tilgen ist, bestimmt sich ebenfalls nach der Strafhöhe. Hier beträgt die längste Frist für Straftaten nach §§ 174 bis 180, 182 StGB 20 Jahre, für Geldstrafen bis 90 Tagessätze 5 Jahre. Eine Tilgung bewirkt grundsätzlich ein Verwertungsverbot. Das heißt jedoch, dass eine Institution einen Tätigkeitsausschluss nach § 72a SGB VIII nicht mehr begründen kann, selbst wenn sie Kenntnis von der einschlägigen Verurteilung hat. Nur unter engen Voraussetzungen sieht § 52 BZRG dann noch eine Ausnahme vom Verwertungsverbot vor. 

In dem Gesetzesantrag kritisiert daher das Land Baden-Württemberg, dass es einschlägig vorbestraften Personen derzeit bereits wenige Jahre nach der Verurteilung möglich sei, einer beruflichen und ehrenamtlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen nachzugehen. Dies sei zum Schutz der Minderjährigen nicht hinzunehmen und zu vermeiden. Der Gesetzentwurf sieht daher die Einführung eines § 33 Abs. 2 Nr. 4 BZRG vor, der Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 176 bis 176 b, 184b, 184d Abs. 2 S. 1 oder 184e Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 StGB von der Aufnahmefrist ausnimmt, wenn ein erweitertes Führungszeugnis beantragt wird. Parallel dazu sollen die entsprechenden Verurteilungen auch von der Tilgung ausgenommen werden. 

Am 20. Dezember 2019 beschäftigte sich der Bundesrat mit dem Antrag Baden-Württembergs. Im Anschluss an die Sitzung wurde der Gesetzentwurf zwecks weiterer Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat (BR Drs. 645/1/19) die Länderinitiative in den Bundestag mit der Maßgabe einzubringen, die Speicherung der Straftaten auf solche mit pädophiler Neigung zu beschränken. Eine zeitlich unbegrenzte Speicherung der Daten aus Fällen der Verurteilung nach JGG wegen des Umgangs mit kinderpornografischen Materialien oder des Besitzes kinderpornografischer Schriften durch Erwachsene, sei im Lichte des Resozialisierungsgedankens als unverhältnismäßig zu werten. 

Am 14. Februar 2020 beschloss der Bundesrat, den Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen und setzte dies am 24. März 2020 um (BT Drs. 19/18019). Mit Ablauf der Legislaturperiode unterfiel der Entwurf dem Grundsatz der Diskontinuität. 

 

Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen – Zurechnung von Verantwortung entlang von Wertschöpfungsketten

von Prof. Dr. Carsten Momsen und Marco Willumat 

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Abstract
Können deutsche Unternehmen oder ihre Geschäftsleitungen für die Verletzung von Menschenrechten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, auch wenn diese durch Dritte – Tochterunternehmen oder Geschäftspartner und deren Mitarbeiter – im Ausland unmittelbar verursacht werden? Die Frage wird durch die Verwendung von mehrstufigen Wertschöpfungsketten („Supply Chains“) sowohl komplexer als auch drängender. Die Initiative für ein „Lieferkettengesetz“ zeigt Chancen und Gefahren. Neben bekannten tragischen Fällen in der jüngsten Vergangenheit geht es auch um die Gewährleistung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen, die Bekämpfung von Menschenhandel und illegalem Waffenhandel sowie Korruption. Alles Faktoren, welche die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen signifikant erhöhen.

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Strafbarkeit und Strafwürdigkeit der sexuellen Täuschung 

von Moritz Denzel und Renato Kramer da Fonseca Calixto, Master of Law (Faculdade Damas, Brasilien)

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Abstract
Mit der jüngsten Sexualstrafrechtsreform des Jahres 2016 wurde der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung deutlich erweitert. Im Zuge der Neukonzeption des § 177 StGB hat der Gesetzgeber das „Nein heißt Nein“-Modell in geltendes Recht überführt und damit das Ziel einer stärkeren Beachtung des sexuellen Willens verfolgt. Nach der Neufassung des § 177Abs. 1 StGB macht sich nunmehr strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt, von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt. Im Zuge der Reform hat sich ein neues Problemfeld eröffnet: Die Strafbarkeit der sexuellen Täuschung. Zwar hat der Gesetzgeber die Strafbarkeit von Fällen, in denen eine Person durch Täuschung – etwa die Vorspiegelung bestimmter persönlicher Eigenschaften – zu einer sexuellen Handlung veranlasst wurde, nicht explizit geregelt, indes schließt der Wortlaut des § 177 Abs. 1 StGB eine Subsumtion unter die Norm prima facie nicht aus. In diesem Sinne finden sich nunmehr auch Stimmen im Schrifttum welche (zumindest in einigen Fallgruppen) eine Strafbarkeit de lege lata befürworten, während die vormalige Fassung des § 177 StGB sexuelle Täuschungen hingegen unstreitig nicht erfasste. Befürwortet wird insbesondere eine Strafbarkeit des Stealthings – des non-konsensualen, heimlichen Entfernens des Kondoms während des Geschlechtsverkehrs. Mit einer kürzlich erfolgten Verurteilung in einem derartigen Fall durch das AG Tiergarten hat sich nunmehr auch die instanzgerichtliche Rechtsprechung jüngst dieser Ansicht angeschlossen. Obergerichtliche Stellungnahmen zu dieser Frage sind allerdings bislang noch ausgeblieben. Wie die Autoren belegen werden ist indes nach geltendem Recht die sexuelle Täuschung in keinem Fall nach § 177 StGB strafbar. Da allerdings, wie weiter aufgezeigt werden wird, die Vornahme sexueller Täuschungen in manchen Fallkonstellationen strafwürdiges Unrecht verwirklicht ist de lege ferenda die Statuierung einer entsprechenden Strafbarkeit in den Blick zu nehmen.

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Hate Speech – zur Relevanz und den Folgen eines Massenphänomens

von Staatsanwalt Christoph Apostel

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Abstract
Im Zusammenhang mit der Kommunikation im Internet und speziell in den sozialen Medien wird ein Anstieg von Hate Speech wahrgenommen und diskutiert. Aktualität erhielt das Phänomen durch den Fall Walter Lübcke, nach dessen Tod es zu zahlreichen Äußerungen im Netz, insbesondere durch Personen aus dem rechtsextremen Spektrum, gekommen ist, die unter das Deliktsphänomen Hate Speech subsumiert werden können. Der vorgenannte Fall und die aktuelle Debatte bieten Anlass für diesen Beitrag, Hate Speech nicht nur als für die Ermittlungsbehörden relevantes Thema, sondern aus kriminologischer Sicht und als gesamtgesellschaftliches Problem zu behandeln.

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