KriPoZ-RR, Beitrag 26/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 22.05.2019 – 1 StR 651/18Anforderungen an die Feststellungen der Tatsacheninstanz zum Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20 und 21 StGB

Leitsatz der Redaktion:

Die Tatsacheninstanz hat in einer umfassenden Abwägung sowohl die handlungsleitenden Auswirkungen der Störung als auch die persönlichen Lebensumstände und die Lebensgeschichte des Täters zu würdigen. Die Diagnose einer Krankheit nach dem ICD.10 durch einen Sachverständigen ist kein hinreichendes Kriterium für das Vorliegen einer verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit.

Sachverhalt:

Das LG Kempten hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt.

Nach den Feststellungen des LG war der an einer mit Krankheitswert versehenen Persönlichkeitsstörung gemäß ICD.10 F61.0 leidende Beschuldigte in zwei Wohnungen eines Mehrfamilienhauses eingebrochen und hatte in der zweiten Wohnung den Geschädigten angetroffen. Dies hatte ihn zumindest möglicherweise in einen extremen Anspannungszustand versetzt, der ihm die Steuerung seiner aggressiven Handlungen eventuell erschwert hatte.

Daraufhin hatte er das Opfer mit Tritten und Schlägen schwer verletzt und schließlich erwürgt. Anschließend hatte der Angeklagte das Haus in Brand gesetzt, um seine Tat zu verschleiern.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hob das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit der Begründung auf, dass das LG keine genügenden Feststellungen zur Persönlichkeitsstörung des Angeklagten und deren Auswirkungen auf die Tat getroffen habe.

Nach Ansicht des Senats sei es nicht auszuschließen gewesen, dass das LG eine Strafmilderung vorgenommen hätte, wenn es die mentale Störung des Angeklagten gründlicher aufgeklärt und aufgrund der dadurch gewonnen Informationen eventuell auch stärker gewichtet hätte.

Die Feststellung einer verminderten oder sogar aufgehobenen Schuldfähigkeit habe in einer mehrstufigen Prüfung zu erfolgen.

Zunächst sei eine psychische Erkrankung des Angeklagten erforderlich, die unter § 20 StGB subsumiert werden könne. Diese Erkrankung müsse zur Tatzeit des Weiteren auch derart ausgeprägt gewesen sein, dass die psychische Funktionsfähigkeit des Täters beeinträchtigt gewesen sei. Um einen solchen Schweregrad feststellen zu können, sei das Tatgericht zwar auf einen Sachverständigen angewiesen, dennoch seien die Anwendung des § 20 StGB und die Feststellung der Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit Rechtsfragen, die vom Tatgericht ohne Bindung an die Wertung des Sachverständigengutachtens zu beantworten seien. Dafür müsse das Gericht bei nicht pathologisch bestimmten Störungen in einer umfassenden Abwägung sowohl die handlungsleitenden Auswirkungen der Störung als auch die persönlichen Lebensumstände und die Lebensgeschichte des Täters in nachprüfbarer Weise würdigen.

Die bloße Angabe einer Diagnose oder die Bezeichnung als Persönlichkeitsstörung reiche dafür nicht aus, so der BGH. Entscheidend sei viel mehr die Ausprägung der psychischen Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters.

Da sich die Urteilsgründe des LG darin erschöpfen würden das Sachverständigengutachten wiederzugeben und sich diesem pauschal anzuschließen, genüge das Urteil den oben genannten Grundsätzen nicht.

Auch der Vorwurf des Tatgerichts, dass der Angeklagte seinen psychischen Anspannungszustand vorwerfbar selbst verursacht hat, verfange im Ergebnis nicht, da dem Täter sein Vorverhalten aufgrund seiner Störung möglicherweise nicht vorgeworfen werden könne. Auch zur Beantwortung dieser Frage, habe das LG die Störung des Angeklagten nicht ausreichend untersucht.

Anmerkung der Redaktion:

Am 4. September 2019 ist ein Referentenentwurf vom Bundesjustizministerium vorgestellt worden, der unter anderem vorsieht die Begriffe „Schwachsinn“ und „Abartigkeit“ in § 20 StGB und § 12 Abs. 2 OWiG durch die Begriffe „Intelligenzminderung“ und „Störung“ zu ersetzen. Damit entspräche der Gesetzeswortlaut den in der Medizin verwendeten Fachbegriffen. Unseren Beitrag zu dem Entwurf finden Sie hier.

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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Smart Sentencing - Ein neuer Ansatz für Transparenz richterlicher Strafzumessungsentscheidungen 
von Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski und Wiss. Mit. Malte Völkening 

Strafbarkeit und Strafverfolgung des Betreibens internetbasierter Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen 
von Prof. Dr. Mark A. Zöller

Zur Diskussion über eine Erweiterung der Strafbarkeit von Cybergrooming 
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Hate Speech - zur Relevanz und den Folgen eines Massenphänomens
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Die Sicherstellung und Auswertung des Smartphones - Kriminalpolitischer Handlungsbedarf? 
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BUCHBESPRECHUNGEN

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Thomas Giering: Die Wechselwirkung zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung bei der Strafzumessung. Zugleich ein Versuch der Bestimmung des Verhältnisses von Strafe und Sicherungsverwahrung nach torpositiven Begründungsansätzen und geltender Rechtslage
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TAGUNGSBERICHTE 

Erlanger Cybercrime Tag 2019: Cyber-Finanzkriminalität und Virtuelle Geldwäsche
von Akad. Rat a.Z. Dr. Christian Rückert und Wiss. Mit. Marlene Wüst

Workshop Sicherheits- und Strafrecht im Angesicht der Digitalisierung 
von Ass. iur. Nicole Selzer 

 

 

 

 

 

 

Smart Sentencing – Ein neuer Ansatz für Transparenz richterlicher Strafzumessungsentscheidungen

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Vergleichende Untersuchungen zur Strafzumessungspraxis in Deutschland ergeben regelmäßig das Bild starker Variationen in der Strafhöhe, die sich nicht ausschließlich durch normativ relevante Unterschiede der betroffenen Fälle erklären lassen. Wird die Strafzumessung in der Gesellschaft und durch den Verurteilten als willkürlich empfunden, so schwindet die Akzeptanzerwartung der Entscheidungen. Abstrakte Strafzumessungsrichtlinien nach U.S.-amerikanischem Vorbild versprechen Abhilfe, sind aber nicht hinreichend auf die Umstände des Einzelfalls konkretisierbar. Vorzugswürdig erscheint, das als angemessen empfundene Strafmaß durch einen kritischen und detailgenauen Vergleich mit ähnlichen Entscheidungen zu ermitteln. Dazu ist aber eine umfassende und transparente Datengrundlage erforderlich. Eine solche kann mittels Legal Tech automatisiert anhand der Zumessungserwägungen in den Begründungen aller einschlägigen Urteile erstellt werden.

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Vor dem Hintergrund spektakulärer Strafverfahren gegen die Betreiber von Foren und Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen im Darknet ist aktuell eine intensive rechtspolitische Debatte über die Notwendigkeit entbrannt, das Anbieten bzw. Zugänglichmachen von internetbasierten Leistungen zur Begehung von Straftaten eigenständig mit Strafe zu bedrohen. Der vorliegende Beitrag stellt zunächst die besonderen Rahmenbedingungen von Ermittlungen im Darknet dar und wirft vor diesem Hintergrund einen kritischen Blick auf die aktuellen Vorschläge des Bundesrates sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Einführung eines neuen § 126a StGB. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass die damit vorgelegten Regelungskonzepte mit zahlreichen Widersprüchlichkeiten behaftet sind und ihnen der Nachweis tatsächlich bestehender Strafbarkeitslücken bislang nicht überzeugend gelungen ist.

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Hate Speech – zur Relevanz und den Folgen eines Massenphänomens

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Im Zusammenhang mit der Kommunikation im Internet und speziell in den sozialen Medien wird ein Anstieg von Hate Speech wahrgenommen und diskutiert. Aktualität erhielt das Phänomen durch den Fall Walter Lübcke, nach dessen Tod es zu zahlreichen Äußerungen im Netz, insbesondere durch Personen aus dem rechtsextremen Spektrum, gekommen ist, die unter das Deliktsphänomen Hate Speech subsumiert werden können. Der vorgenannte Fall und die aktuelle Debatte bieten Anlass für diesen Beitrag, Hate Speech nicht nur als für die Ermittlungsbehörden relevantes Thema, sondern aus kriminologischer Sicht und als gesamtgesellschaftliches Problem zu behandeln.

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Die Sicherstellung und Auswertung des Smartphones – Kriminalpolitischer Anpassungsbedarf?

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Zu Beginn der 1980er Jahre war es erstmals möglich ein Mobiltelefon auf dem freien Markt zu erwerben.[1] Durch technische Innovationen entwickelte sich das Mobiltelefon im Verlauf der folgenden Jahrzehnte zu dem zentralen Kommunikations- und Computergerät im Leben moderner Menschen und stellt für viele Nutzer heute den wichtigste Datenspeicher dar.[2] Im Rahmen ihrer Sicherstellung und Auswertung steht die Digitale Forensik vor einigen rechtlichen und technischen Herausforderungen. Der Beitrag beschäftigt sich mit einem möglichen rechtlichen Anpassungsbedarf der Ermächtigungsgrundlagen zur Erlangung elektronischer Beweismittel.

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Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten und Präventivmaßnahmen zur Eigensicherung – Zu einem vernachlässigten Blickwinkel auf Konflikte zwischen Polizei und Bevölkerung

von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel

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Abstract
Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten ist ein Phänomen, das in jüngerer Zeit aufgrund der Anzahl der festzustellenden Übergriffe und ihrer sich wandelnden Qualität eine besondere Dringlichkeit erreicht hat und zwingend einer kurzfristig wirksamen und langfristig wirkenden „Gegenstrategie“ bedarf. In der Diskussion stehen dabei u. a. strafrechtliche Erwägungen, die sich etwa mit der Ahndung von Widerstandshandlungen und Übergriffen gegen Polizeivollzugsbeamte und einer wirkungsvolleren Verfolgung derartiger Delikte beschäftigen. Der gefahrenabwehrrechtliche Blickwinkel erscheint im Kontext der Thematik demgegenüber eher vernachlässigt. Dieser Aufsatz untersucht, welchen Beitrag das präventive Polizeirecht, namentlich die Regelungen zur sog. „Eigensicherung“, zur Bewältigung der Problematik leisten kann. Dazu werden die Eigensicherung in den Kontext des Gefahrenabwehrrechts eingeordnet und das bestehende Maßnahmeninstrumentarium am Beispiel des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes untersucht; es schließen sich Überlegungen zu einer Ausweitung des präventiven „Eigensicherungsrechts“ an.

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Barton/Eschelbach/Hettinger/Kempf/Krehl/Salditt [Hrsg.]: Festschrift für Thomas Fischer zum 65. Geburtstag

von Rechtsreferendar Martin Linke 

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2018, Verlag C. H. Beck, ISBN:978-3-406-72459-6, S. 1263, Euro 179,00

I. Einleitung

Zu seinem 65. Geburtstag wurde Thomas Fischer, Vorsitzender Richter am BGH a.D. eine Festschrift gewidmet, die mit 86 Beiträgen zu insgesamt 10 Rubriken aus der Feder von 89 Autoren aufwartet. Traditionell werden die Aufsätze in verschiedene Kategorien unterteilt. Bereits der Blick in das Inhaltsverzeichnis verspricht durch ausgewiesene Experten verfasste spannende, teils grundlegende dogmatische Fragen betreffende, teils hoch aktuelle Beiträge. Die Erwartungshaltung an die Festschrift ist daher schon vor der Lektüre einzelner Abhandlungen hoch. Und sie wird nicht enttäuscht.

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KriPoZ-RR, Beitrag 25/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 30.07.2019 – 5 StR 288/19: Protokollierungspflicht des § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO bei Angabe der Fundstelle des Aktenvermerks

Amtlicher Leitsatz:

Wird in der Hauptverhandlung ein Vermerk über ein außerhalb der Hauptverhandlung geführtes Verständigungsgespräch verlesen, ist der Protokollierungspflicht des § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO genügt, wenn der Vermerk durch die Angabe der Aktenfundstelle unverwechselbar bezeichnet wird.

Sachverhalt:

Das LG Flensburg hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt.

Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer die Revision mit der Verfahrensrüge erhoben, da er einen Verstoß gegen die Protokollierungspflicht aus § 273 Abs. 1a Satz 2 iVm § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO sowie die Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren in folgendem Sachverhalt sehe:

Außerhalb der Hauptverhandlung hatte ein Verständigungsgespräch nach § 257c StPO stattgefunden, über welches der Vorsitzende im Anschluss einen inhaltlich richtigen Aktenvermerk angefertigt hatte.

Dieser Vermerk war nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers im nächsten Termin der Hauptverhandlung nach einem Hinweis auf das Rechtsgespräch verlesen worden.

Im Hauptverhandlungsprotokoll war dazu festgehalten worden, dass der Vorsitzende den Aktenvermerk nach Hinweis auf das Verständigungsgespräch verlesen hatte und der Vermerk war unter Angabe des Datums und der Fundstelle in der Akte im Protokoll verzeichnet worden. Der Vermerk war jedoch nicht als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Verfahrensrüge als unbegründet. Zunächst sei ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nicht ersichtlich, da der Vorsitzende den Vermerk in der Hauptverhandlung verlesen und nicht bloß auf ihn verwiesen habe und damit seinen Inhalt zur Kenntnis der Beteiligten gebracht habe.

In der bloßen Angabe der Fundstelle des Vermerks sei auch kein Verstoß gegen die Protokollierungspflicht des § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO zu sehen, so der BGH.

Zwar biete es sich an, einen über eine Verständigung angefertigten Vermerk nach der Verlesung als Anlage zum Hauptverhandlungsprotokoll zu nehmen. Allerdings genüge es, dass der Vermerk mit der Aktenfundstelle derart unverwechselbar bezeichnet werde, dass eine eindeutige Identifizierung möglich sei.

Dies folge daraus, dass auch beim Urkundenbeweis (§ 273 Abs. 1 Satz 1 StPO) die Angabe einer eindeutigen Aktenfundstelle ausreiche, um den Inhalt der Beweiserhebung zulässig zu protokollieren. Lasse sich durch das Protokoll in Verbindung mit den Akten der Inhalt eines Beweismittels unproblematisch entnehmen, genüge dies nach ständiger Rechtsprechung der Protokollierungspflicht. Gleiches müsse dann aber auch für Hinweispflichten gelten.

Anmerkung der Redaktion:

Der Abs. 1a ist in den § 273 StPO durch das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 eingefügt worden. Zuletzt entschied der BGH, dass sich die Mitteilungspflicht aus § 273 Abs. 1a StPO auch auf die Fragen erstreckt, von welcher Seite auf eine Verständigung gedrängt worden war und auch welche Standpunkte die Beteiligten im Gespräch eingenommen hatten (BGH, Beschl. v. 23.10.2018 – 2 StR 417/18).

 

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