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Editorial

 

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Heft 4 der KriPoZ beinhaltet drei Aufsätze zu unlängst in Kraft getretenen Gesetzen. Seit dem 21.6.2017 gelten durch das Achte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes neue Regelungen zum automatisierten Fahren (BGBl I 2017, S. 1648 ff.), mit denen sich Hilgendorf in seinem Beitrag auseinandersetzt.

Tolmein beleuchtet in seinem Aufsatz Hintergründe und Inhalt des bereits am 10.3.2017 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung betäubungsrechtlicher und anderer Vorschriften. Durch das Gesetz ist es möglich geworden, dass Cannabisarzneimittel als Therapiealternative im Einzelfall eingesetzt werden können. Patienten können getrocknete Cannabisblüten und Cannabisextrakte in kontrollierter Qualität auf ärztliche Verschreibung hin in Apotheken erhalten.

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Auf dem Weg zu einer Regulierung des automatisierten Fahrens: Anmerkungen zur jüngsten Reform des StVG

von Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf

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Abstract
Mit der jüngsten Reform des StVG ist es dem Gesetzgeber gelungen, eine tragfähige Grundlage für das automatisierte Fahren zu schaffen. Neben begrifflichen Festlegungen wurden vor allem Bestimmungen über die Zulässigkeit des automatisierten Fahrens eingeführt und Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers definiert. Es handelt sich allerdings nur um eine „kleine Lösung“, der in Zukunft weitere gesetzgeberische Maßnahmen folgen müssen.

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Cannabis als Medizin – wie Verwaltungsrecht dem Sozial- und Strafrecht die Richtung weist

von Dr. Oliver Tolmein

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Abstract
Das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften, das am 10.3.2017 in Kraft getreten ist
,[1] ist drogenpolitisch als Reaktion auf die zunehmenden Legalisierungsforderungen zu sehen. Es stellt zugleich das Gesundheitssystem vor neue Herausforderungen, weil es das sorgsam im Interesse der Leistungsträger austarierte System von Regelleistungen und sehr eng begrenzten Ausnahmemöglichkeiten in Bewegung bringt. Angesichts dessen kann es nicht überraschen, dass mit der Verabschiedung der entsprechenden Normen der Konflikt, der hier gesellschaftlich schwelt, nicht eingedämmt erscheint, sondern nur auf eine neue Stufe gehoben. Dabei kann auch dem Strafrecht, das zeitweilig zurückgedrängt sein dürfte, noch eine Rolle zukommen.

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Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung – ein Ehrgeizprojekt oder: Höher, schneller, weiter… das neue Abschöpfungsrecht aus Sicht des Strafverteidigers

von FAStR, Rechtsanwalt Markus Meißner

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Abstract
Mit dem am 1.7.2017 in Kraft getretenen VermAbschRÄndG wurde das bisherige Regelungswerk der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung grundlegend reformiert. Dies gilt sowohl für die materiellen Vorschriften als auch für das Verfahrensrecht. So wurde etwa mit dem Abschied von dem bisherigen Modell der „Rückgewinnungshilfe“ die Opferentschädigung vollständig neu geregelt. Weiterhin hat der Gesetzgeber die vor der Reform bestehenden Abschöpfungsmöglichkeiten erheblich erweitert. Neue Abschöpfungsinstrumente wurden geschaffen. Im Gesetzgebungsverfahren schlug dem Reformvorhaben nicht nur von Seiten der Anwaltschaft, sondern auch von Seiten der Justiz deutliche Kritik entgegen. In dem Beitrag werden die wichtigsten Änderungen des Gesetzes in einem Überblick zunächst dargestellt, um diese dann kritisch zu beleuchten. Der Autor wirft hierbei die Frage auf, inwieweit durch den in der Höhe unlimitierten Zugriff des Staates auf vermeintlich inkriminierte Vermögenswerte die Vermögensstrafe faktisch wieder in das StGB eingeführt wurde.

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Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik

Gesetz zur Verbesserung der Fahndung bei besonderen Gefahrenlagen und zum Schutz von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei durch den Einsatz von mobiler Videotechnik vom 5. Mai 2017: BGBl I 2017 Nr. 26, S. 1066 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung des Innenausschusses: BT Drs. 18/11438

Mit diesem Gesetzentwurf werden die bundespolizeilichen Befugnissen ausgeweitet. Die Bundesregierung begründet dies zum einen mit der Notwendigkeit, bestehende Schutzlücken, insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitig bestehenden Terror- und Gefährdungslage, zu schließen. Zum anderen dient das Gesetz dem Schutz der Polizeivollzugsbeamten*innen.

Dem Entwurf zufolge soll die Bundespolizei die Befugnis zum Einsatz von Kennzeichenlesesystemen erhalten, um bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit die Fahndung nach Fahrzeugen und deren Insassen sowie die Strafverfolgung zu verbessern. Zudem sieht der Entwurf die Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Einsatz sogenannter Bodycams -mobiler, am Körper getragener Videotechnik- vor. Die Regierung führt dazu aus, dass der Einsatz aufgrund entsprechender Befugnisnormen auf Landesebene gezeigt haben, dass der Einsatz aufgrund seiner deeskalierenden Wirkung erfolgreich die Eindämmung von Widerstandshandlungen fördern könne.
Darüber hinaus enthält der Entwurf die Befugnis zur Aufzeichnung von eingehenden Telefonaten in den Einsatzleitstellen.
Ausweislich des Entwurfs soll zudem klargestellt werden, dass personenbezogene Daten zum Zwecke der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung in das Schengener Informationssystem über das polizeiliche Informationssystem (INPOL-Bestand) eingegeben werden dürfen.

Am 27. Januar 2017 hat der Bundestag erstmals über den Gesetzentwurf debattiert. Gleichfalls in erster Lesung wurde über einen weiteren Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Videoüberwachung (Videoüberwachungsverbesserungsgesetz) beraten.
Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière wertete die angestrebten Befugnisse der Bundespolizei zum Einsatz von Bodycams und zur Nutzung von automatischen Kennzeichen-Lesesystemen als „große Hilfe bei der polizeilichen Arbeit“. Der Einsatz der Bodycams sei insbesondere nach den zunehmenden Angriffen auf die Polizeibeamten notwendig. So schrecke man Gewalttäter vor Exzessen ab oder dokumentiere sie zumindest. Ebenfalls könne so die Rechtmäßigkeit des Handelns besser thematisiert werden.
Die Fraktion die Linke stimmte zu, dass Bodycams ein nützliches Hilfsmittel sein könnten. Es bedürfe aber „klare Regelungen, was und wann aufgezeichnet werden darf und muss“. Nachbearbeitungsbedarf sah die Fraktion bei der Regelung zur Manipulationssicherheit relevanter Aufzeichnungen, bei den Datenschutzbestimmungen sowie bei den Zugriffsrechten und den  Beschäftigtenrechten.
Ähnlich äußerte sich auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Es gebe „gute Gründe“ für den Einsatz von Bodycams. Nachbearbeitungsbedarf sah die Fraktion ebenfalls beim Datenschutz.
Die SPD verwies darauf, dass bei Pilotprojekten bereits gute Erfahrungen gesammelt wurden, die die deeskalierende und präventive Wirkung von Bodycams belegt hätten. Die automatische Kfz-Kennzeichenerfassung solle nur anlassbezogen und „nicht flächendeckend, sondern bei bestimmten Gefahrensituationen“ erfolgen.
Die CDU/CSU bewertete die Gesetzentwürfe als sachlich notwendig, maßvoll und verhältnismäßig. Sie stellten einen „wesentlichen Schritt zur Verbesserung der Sicherheit in Deutschland“ dar.

In seiner Sitzung vom 10. Februar 2017 befürwortete der Bundesrat den Einsatz von Bodycams durch die Bundespolizei und äußerte keine Bedenken hinsichtlich des Gesetzentwurfs der Bundesregierung. Der Entwurf stand nun am 6. März 2017 im Mittelpunkt einer öffentlichen Anhörung im Innenausschuss. Eine Liste der Sachverständigen und ihre Stellungnahmen finden sie hier. Die dort angehörten Sachverständigen äußerten sich gegenüber dem Einsatz von Bodycams grundsätzlich positiv. Insbesondere Gewerkschaftsvertreter der Polizei begrüßen, dass mobile Videotechnik auch der Eigensicherung der eingesetzten Beamten dienen. Im gleichen Zuge wurde auch darauf hingewiesen, dass durch Bodycams aufgezeichnete Sachverhalte jedoch auch nur einen Teil der Perspektive darstellen. Zudem sollten sie ebenfalls zur Dokumentation polizeilichen Fehlverhaltens eingesetzt werden.

Am 9. März 2017 wurde der Entwurf abschließend im Bundestagsplenum beraten. Mit den Stimmen der CDU/CSU und SPD und gegen die Stimmen der Linken und Bündnis 90/Die Grünen wurde der Regierungsentwurf angenommen. Im gleichen Stimmenverhältnis wurde auch der Gesetzentwurf zum Videoüberwachungsverbesserungsgesetz (BT Drs. 18/10941) angenommen.

In seiner Sitzung am 31. März 2017 hat der Bundesrat den Einsatz von Bodycams gebilligt. Das Gesetz wurde am 15. Mai 2017 verkündet und tritt einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Strafaussetzung zur Bewährung bei fahrlässiger Tötung durch illegale Autorennen

 

BGH, Urt. v. 6.7.2017 – 4 StR 415/16

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Die Urteilsgründe bedürfen insbesondere dann einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob durch die Entscheidung die Rechtstreue einer über die Besonderheiten des Einzelfalls aufgeklärten Bevölkerung beeinträchtigt wird und die Strafaussetzung zur Bewährung von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden könnte, wenn eine Häufung von Verkehrsunfällen mit tödlichem Ausgang aufgrund überhöhter Geschwindigkeit in mehreren Regionen festgestellt wird (Leitsatz der Schriftleitung).

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Rechtmäßigkeit sogenannter legendierter Kontrollen

BGH, Urt. v. 26.4.2017 – 2 StR 247/16

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1. Zur Rechtmäßigkeit sogenannter legendierter Kontrollen. 

2. Es gibt weder einen allgemeinen Vorrang der Strafprozessordnung gegenüber dem Gefahrenabwehrrecht noch umgekehrt. Die Polizei kann auch während eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlagen zum Zwecke der Gefahrenabwehr tätig werden. 

3. Ob auf präventiv-polizeilicher Grundlage gewonnene Beweise im Strafverfahren verwendet werden dürfen, bestimmt sich nach § 161 Abs. 2 S. 1 StPO.

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Maximilian Immig: Die Selbstbestimmungsaufklärung im Arztstrafrecht. Eine kritische Betrachtung der Übertragung der zivilrechtlichen Rechtsprechung in das Strafrecht

von Prof. Dr. Gunnar Duttge

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2016, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, ISBN: Peter Lang GmbH, Frankfurt a. M., ISBN: 978-3-8487-3112-1, S. 220, Euro 58,00.

Bis heute schwimmt das Arztstrafrecht geradezu wie selbstverständlich im Sog der zivilrechtlichen Judikatur zur ärztlichen Aufklärung (wie auch zur Kategorie des Behandlungsfehlers nach Maßgabe des medizinischen „Standards“): Was die Zivilgerichte in zahllosen Einzelfällen vor allem an unvorhersehbaren (aber „eingriffsspezifischen“) Risiken des Heileingriffs als aufklärungspflichtig deklarieren, wird im Strafrecht um der „Einheitlichkeit“ des ärztlichen Pflichtenkanons willen bislang unverändert übernommen und zum Maßstab auch der strafrechtlichen Inverantwortungnahme erhoben. Dass eine Sanktionierung wegen Körperverletzung, je nach Behandlung der Irrtumsproblematik ggf. sogar wegen § 227 StGB, dem (allenfalls) begangenen (freiheitsspezifischen) Unrecht nicht gerecht wird, bekümmert das sonst so sehr auf seine Rechtsgutsdoktrin pochende Strafrecht bis heute nicht sonderlich; mehr noch geht beim BGH in Strafsachen das „Harmoniestreben“ sogar so weit, eine dezidiert im Lichte der zivilprozessualen Beweislastfrage entwickelte Rechtsfigur, die hypothetische Einwilligung, ungeachtet der massiven Bedenken sowohl dogmatischer wie rechtspraktischer Natur experimentierhalber in das Strafrecht zu überführen. Schon mehrfach wurde gerade in letztgenanntem Zusammenhang angemahnt, sich nicht auf eine Linderung der Symptome zu beschränken, sondern an den Wurzeln des Übels – der überzogenen Reichweite der ärztlichen Aufklärungspflicht – anzusetzen. Es ist nachdrücklich zu begrüßen, dass die vorliegende, unter der Betreuung von Kudlich entstandene Dissertation mit diesem Leitgedanken ernst macht und ein Konzept der genuin strafbewehrten Aufklärungspflichtverletzung ausarbeitet.

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Magda Wicker: Cloud Computing und staatlicher Strafanspruch. Strafrechtliche Risiken und strafprozessuale Ermittlungsmöglichkeiten in der Cloud

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2016, Verlag Nomos, Baden-Baden, ISBN: 978-3-8487-2776-6, S. 503, Euro 129,00.

Rechtsfragen rund um das Thema Cloud Computing beschäftigen schon seit einigen Jahren die juristische Fachwelt. Die vorliegende Dissertation zu strafrechtlichen und strafprozessualen Aspekten stammt von keiner Unbekannten. Vielmehr hat Wicker schon viele Fachaufsätze verfasst und u.a. zu der – meines Erachtens vorschnellen und falschen – Einschätzung in der Kommentierung von Meyer-Goßner/Schmitt beigetragen, der Zugriff auf ein externes Speichermedium außerhalb Deutschlands vom Computer des betroffenen Cloud-Nutzers über dessen Account sei von § 110 Abs. 3 StPO als rechtmäßige Ermittlungshandlung im Inland gedeckt (StPO, 59. Aufl. [2016], § 110 Rn. 7b). Von daher durfte man mit Spannung erwarten, wie sich Wicker den unterschiedlichen materiell-rechtlichen und prozessualen Themen mit Bezug auf das Cloud Computing nähert und positioniert.

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