Dominik Brodowski: Verdeckte technische Überwachungsmaßnahmen im Polizei- und Strafverfahrensrecht

von OStA Dieter Kochheim

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2016, Mohr Siebeck, Tübingen, ISBN 978-3-16-154302-9, S. 649, Euro 124,00

Das Werk ist eine mächtige und gleichzeitig herausragende Dissertationsschrift auf dem Stand vom September 2015. Sie unternimmt – auf alles im Allen 682 Seiten und mit einem nahezu erschlagenden Quellenapparat – einen Rechtsgebietsvergleich, der sich von üblichen Rechts(ordnungs)vergleichen abhebt und die Verfahrensordnungen des Polizei- und des Strafverfahrensrechts im Zusammenhang mit verdeckten technischen Überwachungsmaßnahmen betrachtet, bewertet und einen besonderen Blick auf die gegenseitige Verwertbarkeit von Erkenntnissen wirft, die die jeweils eine Verfahrensordnung erhebt und die andere für die Wahrnehmung ihre eigenen Aufgaben übernehmen darf. Dieser Aspekt wird verfassungsrechtlich als hypothetischer Ersatzeingriff diskutiert.[1]

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Thomas Kreuz: Die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des § 81a StPO

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2016, Verlag Dr. Kovač, Hamburg, ISBN: 978-3-8300-9014-4, S. 341, Euro 129,80.

§ 81a StPO ist aktuell wieder im Gespräch, sieht doch der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes und der Strafprozessordnung eine Modifizierung des Richtervorbehalts und damit eine „praxistauglichere“ Regelung der Blutprobenanordnung bei Gefahr im Verzug in Zusammenhang mit Straßenverkehrsdelikten vor. Die Anordnungskompetenz nach Abs. 2 ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Dissertation. Vielmehr wird sich umfangreich mit Abs. 1 auseinandergesetzt, ein Rechtsvergleich mit Österreich und der Schweiz vorgenommen und kriminalpolitische Änderungsvorschläge getroffen, die in einem konkreten Formulierungsvorschlag für Ergänzungen des bestehenden Gesetzestextes münden.

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Welche Reformen braucht das Strafrecht? Die Petersberger Tage der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im DAV 2017

von Rechtsanwalt FAStrR Marc N. Wandt

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Reichlich Kritik an aus der Hüfte geschossenen „Reformen“ des Strafrechts, vor allem als Reaktion auf tagesaktuelle Themen, war dieses Jahr Gegenstand der Petersberger Tage vom 31.3.-1.4.2017 in Frankfurt. „Die Reformen sind nichts als wilde Flickschusterei!“, so der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft, Dr. Dirk Lammer, in seiner Eröffnungsansprache. Die letzte große und sinnvolle Strafrechtsreform habe es in den 50er-Jahren des vorigen Jahrhunderts gegeben. Seitdem habe es zwar immer wieder Reformbestrebungen gegeben, diese seien aber nicht oder nur halbgar umgesetzt worden. Viel Stoff für leidenschaftliche Diskussionen also.

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Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

Öffentliche Anhörung  zum Gesetzentwurf der Bundesregierung am 6. November 2019: 

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 19/13827

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 18/11555:

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 24. April 2017:

Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges und zur Änderung der Vollzugsgesetze in Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges und zur Änderung der Vollzugsgesetze in Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017: GVBl NRW Nr. 19, S. 511 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses: Drs. 16/14629

 
Durch die Föderalismusreform wurde den Ländern das Recht zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe übertragen. Der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen hat bereits von der Gesetzgebungskompetenz durch das Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe Gebrauch gemacht. Gleichzeitig wurden die Leitlinien für den Strafvollzug in Nordrhein-Westfalen einbezogen.
 
Die geplanten Änderungen sollen gesetzgeberisch das Konzept der Landesregierung zur Förderung der Integration der ausländischen Inhaftierten und zur Verbesserung der Sicherheit im Justizvollzug Nordrhein-Westfalen untermauern. Geringfügiger Anpassungsbedarf besteht im Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz sowie im Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen. Ebenso sind Änderungen im Maßregelvollzugsgesetz erforderlich, um die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011, 12. Oktober 2011 und vom 20. Februar 2013 umzusetzen.
 
Am 5. April hat der Landtag das von der Landesregierung eingebrachte Gesetzespaket beschlossen.
NRW Justizminister Thomas Kutschaty: „Sicherheit erreichen wir nicht dadurch, dass wir Gefangenen wegsperren und auf der Zelle liegen lassen. Wir müssen ihnen Wege aus der Kriminalität aufzeigen und ihre Lebensgewohnheiten ändern. Irgendwann kommt fast jeder Gefangene wieder raus und dann ist er unser Nachbar oder steht mit uns an der Supermarktkasse. In unseren Haftanstalten setzen wir daher auf schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, die Vermittlung sozialer Kompetenz und eine frühzeitige Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt. Zu einem effektiven Opferschutz gehört es auch, dass verurteilte Straftäter ihren Schaden wieder gutmachen und das begangene Unrecht in der Haft aufarbeiten. Das Gesetzespaket setzt daneben auch für die innere Sicherheit im Justizvollzug bundesweit neue Standards. Gefangenen, die aus einer Haftanstalt kurzzeitig ausgeführt werden müssen, kann zukünftig als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme eine Fußfessel angelegt werden. Als einziges Bundesland führen wir in unseren Haftanstalten außerdem Fingerabdruckscanner ein, um die Verwendung von Alias-Personalien zu erschweren, und schaffen die gesetzlichen Grundlagen für einen umfassenden Datenaustausch mit den Staatsanwaltschaften und anderen Sicherheitsbehörden.“
 
Das Gesetz wurde am 5. Mai 2017 verkündet und tritt am ersten des vierten auf die Verlündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
 

 

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG)

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

Sachverständige im Rahmen der öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss vom 27. März 2017:

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes wurde bis zum Ende der 18. Wahlperiode nicht abgeschlossen. Ggf. wird es in der neuen Legislaturperiode wieder aufgegriffen. 

Gesetzentwürfe:

  • Gesetzantrag des Freistaates Bayern vom 21. März 2017: BR Drs. 229/17
  • Gesetzantrag des Freistaates Bayern vom 21. März 2017: BR Drs. 228/17
  • Gesetzantrag des Freistaates Bayern vom 21. März 2017: BR Drs. 227/17
  • Gesetzantrag des Freistaates Bayern vom 21. März 2017: BR Drs. 226/17

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 226/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 227/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 228/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 229/1/17

 

Das Land Bayern hat in den Bundesrat ein Paket von vier Gesetzentwürfen eingebracht, die Änderungen im Bereich des Bundesverfassungsschutzes sowie Änderungen im TKG und anderen Vorschiften vorsehen.

Die Entwürfe werden damit begründet, die Rolle des Verfassungsschutzes müsse vor dem Hintergrund terroristischer Gefahren gestärkt werden. Deshalb sei es erforderlich die Befugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz um Maßnahmen im Bereich des behördlichen Datenaustauschs zu erweitern sowie  neue Eingriffsbefugnisse in das Handlungsrepertoire aufzunehmen.

Der Entwurf BR Drs. 226/17 sieht vor, die § 11 Abs. 1 und § 24 BVerfSchG enthaltenen Beschränkungen für die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten Minderjähriger aufzuheben. Begründet wird dies damit, dass der islamische Terrorismus zunehmend zur Verwirklichung seiner Ziele auf Minderjährige zurückgreife. Außerdem schließen sich auch immer mehr Minderjährige, die jünger als 14 Jahre alt sind, terroristischen Vereinigungen an. Gesetzliche Beschränkungen zugunsten von Minderjährigen gehen der Entwurfsbegründung zufolge an der Realität vorbei.

Der Entwurf BR Drs. 227/17 zielt darauf ab, die Online-Datenerhebung gesetzlich zu verankern. Terroristen bedienen sich laut Entwurfsbegründung Mittel der modernen Informationstechnik, um sich transnational auszutauschen und ihre Pläne vor den Sicherheitsbehörden zu verdecken. Die klassischen nachrichtendienstlichen Instrumente sollen deshalb eine Anpassung an diese Bedrohungslage erhalten. Aus diesem Grund sei es geboten, dem Bundesverfassungsschutz die Befugnis zum verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme und zur verdeckten Datenerhebung einzuräumen. Danach soll der § 9 BVerfSchG, der die besonderen Formen der Datenerhebung regelt, um Absatz den § 9 Absatz 2a BVerfSchG-E ergänzt werden, der die Online-Durchsuchung nach dem Vorbild des § 20k BKAG regeln soll.

Die Befugnis zum Einsatz der Quellen-Telekommunikationsüberwachung soll durch den Entwurf BR Drs. 228/17 Eingang in das BVerfSchG finden, indem § 9 BVerfSchG in Anlehnung an § 20l Abs. 2 BKAG um den Absatz 5 erweitert wird. Danach wird der verdeckte Zugriff auf informationstechnische Systeme ermöglicht, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird und der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Durch den Einsatz der technischen Maßnahmen ist gleichzeitig sicherzustellen, dass nur Veränderungen am informationstechnischen System vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind. Zudem müssen die vorgenommenen Änderungen nach Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden. Daneben sind das eingesetzte Mittel und die kopierten Daten nach dem Stand der Technik gegen näher konkretisierte Verhaltensweisen zu schützen. Darüber hinaus ist die Tatsache der Erlangung der Daten aktenkundig zu machen.

Durch Änderungen, die der Entwurf BR Drs. 229/17 im TKG, BKAG und BVerfSchG beabsichtigt, sollen künftig Verkehrsdaten, die der Speicherpflicht des § 113b TKG unterliegen, auch dem BKA und den Nachrichtendiensten des Bundes übermittelt werden dürfen. § 113c TKG soll eine Änderung dahingehend erfahren, dass die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden sowie die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst als zur Verwendung von Vorratsdaten befugte Behörden in den Anwendungsbereich der Norm einbezogen werden. Darüber hinaus soll durch Erweiterung des § 20m BKAG um den Absatz 1a die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Auskunftsersuchen geschaffen werden. Die entsprechende Eingriffsnorm des BVerfSchG, die in § 8a Abs. 2 Nr. 4 BVerfSchG geregelt ist, soll ebenfalls um die Befugnis zur Abfrage nach Vorratsdaten ergänzt werden. Der Entwurfsbegründung zufolge seien insbesondere Verkehrsdaten ein wichtiges Hilfsmittel der Sicherheitsbehörden, um die rechtzeitige Identifizierung von terroristischen Gefährdern zu gewährleisten und Terrorakte zu verhindern.

Am 31. März 2017 wurden die Gesetzanträge in den Bundesrat eingebracht. Sie wurden zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse übergeben. Am 2. Juni 2017 standen die Gesetzanträge auf der Tagesordnung der Plenarsitzung des Bundesrates. Eine sofortige Sachentscheidung wurde nicht getroffen.

 

 

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EDITORIAL

ALLGEMEINE BEITRÄGE

Überlegungen zu dem Gesetz zur Änderung des IRG vom 5.1.2017
von Rechtsanwalt und Privatdozent Dr. Peter Rackow

Die zukünftige Strafbarkeit des Sportwettbetrugs
von Wiss. Mit. Dr. André Bohn

STELLUNGNAHMEN ZU GESETZENTWÜRFEN

Reformvorhaben der StPO
von Rechtsanwalt Dr. Eren Basar

Stellungnahme zur geplanten Änderung des Schöffenrechts
von Wiss. Mit. Dr. Oliver Harry Gerson

Effektive Bekämpfung von Gaffern
von Prof. Dr. Martin Heger und Wiss. Mit. Michael Jahn, LL.M. (UMN)

Ausweitung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung
von Rechtsanwalt Alexander Baur, M.A./B.Sc.

BUCHBESPRECHUNGEN

Oliver Harry Gerson: Das Recht auf Beschuldigung
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Rebekka Popadiuk: Abrechnungsbetrug im GoÄ-Liquidationsbereich
von Rechtsanwältin Dr. Kerstin Stirner

Nico Herold: Whistleblower
von Rechtsanwalt Christian Heuking

Yvonne Conzelmann: Notwendigkeit einer Reform des § 238 StGB
von Prof. Dr. Anja Schiemann

TAGUNGSBERICHT

"Hass trifft Helfer" - Kriminologisches Forum in Mainz
von Tamara Großmann, Prof. Dr. Dr. Hauke Brettel und Dr. phil. Matthias Rau

DNA – Identitätsfestellung und DNA – Analyse

Gesetzenwürfe:

Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Umfangs der Untersuchungen von DNA-fähigem Material
 

Entwurf eines Gesetzes zur Angleichung von genetischem und daktyloskopischem Fingerabdruck im Strafverfahren

  • Gesetzantrag des Freistaates Bayern vom 21. März 2017: BR Drs. 231/17

Am 3. Februar 2017 beantragte das Land Baden-Württemberg (BR Drs. 117/17) die Änderung der strafprozessualen Vorschrift zur molekulargenetischen Untersuchung (§ 81e StPO). Dies ist die erste konkrete Initiative um die zulässigen Feststellungsmöglichkeiten auf Augen-, Haar- oder Hautfarbe sowie biologisches Alter zu erweitern. Der Gesetzantrag wird durch das Land Bayern unterstützt.

In einem eigenen Gesetzentwurf des Freistaates (BR Drs. 231/17) wird nun eine Änderungen der rechtlichen Grundlage zur DNA-Analyse angestrebt. Der Entwurf sieht vor, die Regelungen des genetischen Fingerabdrucks den Regelungen des klassischen Fingerabdrucks anzugleichen, indem der Anwendungsbereich der DNA-Analyse für die Zwecke künftiger Strafverfahren erweitert und den materiellen Voraussetzungen sonstiger erkennungsdienstlicher Maßnahmen angepasst wird. Damit würden besondere Verhältnismäßigkeitsvoraussetzungen und der Richtervorbehalt hinsichtlich der Erhebung des DNA-Identifizierungsmsuters entfallen.

Das Gesetz sieht eine Aufhebung, des § 81f Absatz 1 StPO vor, der die Anordnungsbefugnis der molekulargenetischen Untersuchung normiert. Außerdem soll der § 81g Absatz 1 neu gefasst werden. Die Änderung weitet den Anwendungsbereich der DNA-Identitätsfeststellung aus. Es genügt dem Gesetzentwurf zufolge, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Zudem soll den Behörden und Beamten des Polizeidienstes eine Antragsbefugnis zur DNA-Identitätsfestellung eingeräumt werden.

In seiner Plenarsitzung am 31. März 2017 hat der Bundesrat hinsichtlich des Antrags aus Baden-Württemberg per Abstimmung festgehalten, dass die Ausschussberatungen weiter fortgeführt werden und keine Sachentscheidung ergeht. Diese waren zum Zeitpunkt der Sitzung noch nicht abgeschlossen. Hinsichtlich des Antrags aus Bayern wurde der Entwurf ebenfalls zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse überweisen.

Die erweiterte DNA-Analyse hat im Gesetz Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (BGBl I 2019, S. 2121 ff.) Berücksichtigung gefunden. Mehr dazu finden Sie hier

 

 

Editorial

 

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Unser zweites Heft in diesem Jahr beginnt mit Überlegungen zu dem Gesetz zur Änderung des IRG vom 5.1.2017. Rackow stellt einen neuen Abschnitt im IRG vor (§§ 91a bis 98e IRG), in dem mit Wirkung zum 22.5.2017 die Europäische Ermittlungsanordnung geregelt ist. Im Anschluss beschäftigt sich der Beitrag von Bohn mit den Vorschriften zum Sportwettbetrug und zur Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe, die zukünftig eine Strafbarkeit begründen werden. Der Bundestag hatte am 9.3.2017 diese Ergänzungen im materiellen Strafrecht beschlossen. Basar setzt sich in seinem Aufsatz kritisch mit dem Regierungsentwurf des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens auseinander.

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