Frank Wallenta: Deutsche Staatsanwaltschaften zwischen Verfassungsrecht und europäischem Leitbild – Eine Betrachtung des ministeriellen Einzelweisungsrechts im Lichte des unionsrechtlichen Anerkennungsprinzips

von Prof. Dr. Bernd Hecker 

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2021, Nomos, ISBN: 978-3-8487-8249-9, S. 70, Euro 19,00.

Der Verfasser, Bundesanwalt beim BGH, beleuchtet in seiner Schrift die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zu den Anforderungen, die an die Unabhängigkeit der ausstellenden und vollstreckenden Justizbehörde im Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls zu stellen sind. Eindrucksvoll zeigt er die nachteiligen Auswirkungen dieser Judikatur auf die Auslieferungspraxis in Deutschland auf. Nach fundierter Auseinandersetzung mit den gesetzgeberischen Lösungsmöglichkeiten plädiert er letztlich für das praxisgerechte Modell eines limitierten externen Einzelweisungsrechts, auf dessen Grundlage auch ein von ihm erarbeiteter Referentenentwurf des BMJV[1] beruht.    

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Lucia Sommerer: Personenbezogenes Predictive Policing. Kriminalwissenschaftliche Untersuchung über die Automatisierung der Kriminalprognose

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2020, Nomos, ISBN: 978-3-8487-6233-01, S. 400, Euro 104,00. 

Prognosesoftware wird für die Polizeiarbeit auch in Deutschland schon seit einigen Jahren eingesetzt. Den Verheißungen auf Steigerung der Effizienz und Objektivität der Polizeiarbeit stehen auf der anderen Seite rechtliche Bedenken gegenüber, die eine solche Automatisierung der Kriminalitätskontrolle gerade auch durch den Einsatz personenbezogener Daten mit sich bringt. Insofern ist es verdienstvoll, dass sich Sommerer nicht nur den Grundlagen des personenbezogenen Predictiv Policing widmet, sondern auch dessen rechtlichen Grenzen. Zudem wird eine kriminologische, soziologische und rechtstheoretische Analyse vorgenommen und Empfehlungen für Mindestanforderungen an die algorithmengestützte Straftatprognose ausgesprochen.

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Erlanger Cyber2 Crime Tag 2021: Internationale Strafverfolgung von Cybercrime Delikten

von Dr. Christian Rückert und Nicole Scheler 

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Der Tagungsbericht enthält sprachlich bereinigte und teils vom Englischen ins Deutsche übersetzte Zusammenfassungen der Transkriptionen der Vorträge und Diskussionsbeiträge des Erlanger Cyber² Crime Tages 2021. Der Vortragsstil der einzelnen Beiträge wurde überwiegend beibehalten. Dementsprechend wurde generell auch auf Fußnoten verzichtet. Der Erlanger Cyber² Crime Tag 2021 und die Erstellung dieses Tagungsberichts wurden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat gefördert.

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KriPoZ-Beitrag 11/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 24.03.2022 – 3 StR 375/2o: BGH zu Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (§ 41 StGB)

Amtlicher Leitsatz:

Verhängt das Tatgericht neben der Freiheits- keine Geldstrafe nach § 41 StGB, obgleich die Verteidigung dies beantragt hat, ist es verfahrensrechtlich nicht analog § 267 Abs. 3 Satz 2 und 4 StPO verpflichtet, die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen darzulegen. Die Revision des Angeklagten kann in diesen Fällen grundsätzlich keinen ihm nachteiligen sachlichrechtlichen Erörterungsmangel dergestalt aufdecken, dass die zusätzliche Geldstrafe mit einer geringeren Bemessung der Freiheitsstrafe hätte einhergehen können.

Sachverhalt:

Die Angeklagten haben sich nach den Feststellungen des LG Osnabrück wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§§ 299 Abs. 1; 300 Nr. 1 StGB a.F.) strafbar gemacht und wurden zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Daneben hat das Gericht Kompensationsentscheidungen getroffen. Die Angeklagten legten Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein.

Entscheidung des BGH:

Der BGH hat die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts verworfen. Insbesondere sei keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Die Frist beginne mit der Beendigung der Tat (§ 78a S. 1 StGB) und sei durch Anklageerhebung am 28.12.2018 wirksam unterbrochen worden (§ 78c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StGB). 

Auch die Verfahrensrüge des weiteren Angeklagten sei unbegründet. Es liege kein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 S. 2 und 4 StPO analog vor. Die Verteidigung forderte die Möglichkeit einer Kombination von Geld- und Freiheitsstrafe nach § 41 StGB anzusprechen. Der BGH sah hierfür keinen Anwendungsbereich. Der analogen Anwendung stehe das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke und einem vergleichbar geregelten Sachverhalt entgegen. Es bestand laut des 3. Strafsenats auch keine Erörterungspflicht. Der Wortlaut (Kann-Vorschrift) und der Sinn und Zweck der Norm sprächen bereits dagegen. 

Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. Juli 2022: BGBl. I 2022, S. 1182 ff.

Gesetzentwürfe: 

 

Die Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte ist am 7. Juni 2021 in Kraft getreten und gilt ab dem 7. Juni 2022. Mit ihr soll der Missbrauch von Hostingdiensten zur Verbreitung terroristischer Inhalte bekämpft werden. Sie muss als unmittelbar geltendes Unionsrecht nicht in nationales Recht umgesetzt werden, aber um die Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen zu können, sind bundeseinheitliche gesetzliche Durchführungsbestimmungen erforderlich. Hierzu hat die Bundesregierung am 4. Mai 2022 einen Gesetzentwurf (BT Drs. 20/1632) in den Bundestag eingebracht, der insbesondere Regelungen zu Zuständigkeiten und Befugnissen der beteiligten deutschen Behörden sowie zur nationalen Ausgestaltung der Ordnungswidrigkeitsbestimmungen enthält. Darüber hinaus nennt der Entwurf die in der Verordnung vorgesehenen Sanktionen in Form von Bußgeldvorschriften. Außerdem sind Änderungen im BKAG und im NetzDG vorgesehen. 

Am 20. Mai 2022 beschäftigte sich erstmal der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss sprachen ihre Empfehlung aus, zu dem Gesetzentwurf gemäß Art. 76 Abs. 2 GG Stellung zu nehmen (BR Drs. 159/1/22). Nachdem der Bundestag das Gesetz am 23. Juni 2022 in dritter Lesung beschloss, billigte der Bundesrat den Entwurf schließlich in seiner letzten Plenarsitzung vor der Sommerpause am 8. Juli 2022. 
 
Das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. Juli 2022 (BGBl. I 2022, S. 1182 ff.) wurde am 26. Juli 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet. Art. 1 bis 5 treten i bereits am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt die Neuregelung am 1. November 2022 in Kraft. 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 10/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 08.03.2022 – 3 StR 136/21: BGH bestimmt Beginn einer „nicht geringen Menge” einzelner Betäubungsmittel i.S.v. § 30a Abs. 1 BtMG

Amtliche Leitsätze:

Es beginnt die nicht geringe Menge 

1. der synthetischen Cathinone α-Pyrrolidinovalerophenon und 3,4-Methylendioxypyrovaleron jeweils bei fünf Gramm, Buphedron und Pentylon jeweils bei 15 Gramm, Clephedron und 4-Methylethcathinon jeweils bei 25 Gramm, Methylon bei 30 Gramm,

2. der psychostimulierenden Phenethylamine Ethylphenidat bei 15 Gramm, 4-Fluoramfetamin bei 20 Gramm, 

3. der synthetischen Cannabinoide AM-2201, JWH-122 und JWH-210 jeweils bei einem Gramm sowie 

4. der Benzodiazepine Etizolam bei 240 Milligramm, Flubromazepam bei 600 Milligramm. 

Sachverhalt:

Die Angeklagten haben nach den Feststellungen des Tatgerichtes mit weiteren Mitangeklagten über diversen Internetplattformen größere Mengen synthetischer Betäubungsmittel und psychotrop wirkender Substanzen vertrieben. Das LG hat die Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßigem und bandenmäßigem Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. 

Die Angeklagten legten gegen die Entscheidungen Rechtsmittel ein.

Entscheidung des BGH:

Der 3. Strafsenat hat die Revisionen der Angeklagten verworfen. Der Senat stellte allerdings fest, dass der Zusatz „in nicht geringer Menge“ in die Schuldsprüche eingefügt werden müsse, um das verwirklichte Verbrechen zu verdeutlichen. Der mit dem deutlich höheren Strafrahmen sanktionierte § 30a Abs. 1 BtMG unterscheide sich von § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG im Hinblick auf die Grenzwerte der Betäubungsmittel. 

Die vom LG festgestellten Grenzwerte einer geringen Menge stimmen bezüglich eines Teils der Betäubungsmittel mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung überein, so der BGH. Es lägen jedoch nicht für alle Betäubungsmittel bisher entsprechende Entscheidungen zu den Grenzwerten vor, sodass das LG die bestehenden Grenzwerte der Betäubungsmittel für alle Betäubungsmittel in dieser Sache angewendet hat.

Der BGH stellt fest, dass eine solche vergleichende Betrachtung bei ähnlicher Molekülstruktur möglich sei, geht sodann in seiner Entscheidung detailliert auf die Auswirkungen der einzelnen Betäubungsmittel ein. Zur Verdeutlichung der Wirkungen der Betäubungsmittel führt der Strafsenat Angaben von Konsumenten und Konsumfolgen an und kommt zu dem Entschluss differenzierte Grenzwerte für die einzelnen Substanzen zu bestimmen. 

KriPoZ-RR, Beitrag 09/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

OLG Celle, Beschl. v. 20.04.2022 – 2 Ws 62/22: Wiederaufnahmeantrag für zulässig erklärt

Sachverhalt:

Am 13.05.1983 hat das LG Stade den wegen Vergewaltigung und Mordes Angeklagten rechtskräftig freigesprochen. Die Beweisaufnahme habe keine gesicherten Hinweise für eine Täterschaft des Angeklagten ergeben. Im Jahr 2012 führten neue Ermittlungen dazu, dass eine molekulargenetische Untersuchung (DNA-Probe) durchgeführt wurde, die mit den DNA-Merkmalen des Freigesprochenen übereinstimmten.

Nachdem am 21.12.2021 das Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit in Kraft trat, beantragte die Staatsanwaltschaft Verden (Aller) die Wiederaufnahme  des Verfahrens bzgl. des Mordes wegen neuer Beweismittel (§ 362 Nr. 5 StPO) und den Erlass eines Haftbefehls wegen Fluchtgefahr. Das LG Verden beschloss am 25.02.2022 den Wiederaufnahmeantrag für zulässig zu erklären und ordnete die Untersuchungshaft an. Gegen beide Beschlüsse legte der Angeklagte (sofortige) Beschwerde ein. 

Entscheidung des OLG:

Das OLG Celle hat die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG Verden als unbegründet verworfen. Der Wiederaufnahmeantrag sei zulässig. Das Gericht hält die gesetzliche Regelung des § 362 Nr. 5 StPO für verfassungskonform, sodass eine Vorlage und Entscheidung durch das BVerfG (Art. 100 Abs. 1 GG) nicht erforderlich sei.

Zur Begründung führt das Gericht an, dass eine Unvereinbarkeit der streitentscheidenden Norm mit Art. 103 Abs. 3 GG (Verbot der Doppelbestrafung) nicht vorliege. Art. 103 Abs. 3 GG schütze zwar vor einer Mehrfachbestrafung und auch vor der erneuten Einleitung eines Strafverfahrens. Aus dem Wortlaut ergebe sich allerdings nicht, dass das Verbot der Mehrfachverfolgung „absolut oder unbegrenzt“ gelte.

Zudem stehe auch aus historischer Sicht das vorkonstitutionelle Prozessrecht und die Gesetzesmaterialien zur Entstehung des GG gegen eine Einschränkung des Art. 103 Abs. 3 GG. In der RStPO sei eine Möglichkeit der Wiederaufnahme zuungunsten Angeklagter bereits möglich gewesen. Auch habe das BVerfG im Jahr 1981 klargestellt, dass Art. 103 Abs. 3 GG „Grenzkorrekturen durch Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht entgegen“ stehe. Weil der Schutzgehalt des Art. 103 Abs. 3 GG gerade nicht absolut gelte, liege in § 362 Nr. 5 StPO kein Eingriff in den unzulässigen Kernbereich.

Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip sei vor dem Hintergrund Rechtssicherheit vs. materielle Gerechtigkeit zu betrachten, wobei die Rechtssicherheit in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis überwiege. Es existierten allerdings auch vor der Gesetzesänderung Ausnahmefälle, wie die Wiederaufnahmetatbestände in § 362 und § 373a StPO, in denen der materiellen Gerechtigkeit der Vorrang eingeräumt wurde. Das OLG Celle sieht in dem neu eingefügten § 362 Nr. 5 StPO einen vergleichbaren Fall. 

Die Neuregelung stehe auch nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Rückwirkungsverbot entgegen. Der Anwendungsbereich des § 362 Nr. 5 StPO sei aufgrund der „besonders hohe[n] Hürden“ (Deliktbereich, Beweismittel) ohnehin gering.

Die Beschwerde gegen die angeordnete Untersuchungshaft wurde als unbegründet verworfen.

Anmerkung der Redaktion:

Am 21.12.2021 ist das umstrittene Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit in Kraft getreten und ein neuer Wiederaufnahmegrund § 362 Nr. 5 StPO eingefügt worden. Bei dem vorliegenden Beschluss handelt es sich um die erste oberlandesgerichtliche Entscheidung zu § 362 Nr. 5 StPO.

Hintergründe zu der Debatte um das Gesetz finden Sie hier.

Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur operativen polizeilichen Zusammenarbeit

Richtlinienvorschläge: 

 

Am 8. April 2022 beschäftigte sich der Bundesrat mit dem Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur operativen polizeilichen Zusammenarbeit. Damit soll nicht nur die polizeiliche grenzüberschreitende Zusammenarbeit, sondern auch die des Zolls durch die Festlegung gemeinsamer Standards verbessert werden. 

Im Einzelnen: 

  • „Präzisierung und Angleichung der Einsatzregeln für grenzüberschreitende Strafverfolgungsmaßnahmen zur Überwachung und Festnahme von Kriminellen und Terroristen bei der Observation, der Nacheile, gemeinsamen Streifen und sonstigen gemeinsamen Einsatzformen über nationale Hoheitsgebiete hinweg.

  • Fernzugang zu eigenen Datenbanken durch Polizeibeamtinnen und -beamte, wenn diese in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, und Nutzung sicherer Kommunikationsmittel, die auch in einem grenzüberschreitenden Kontext funktionieren.

  • Ausweitung der Rolle der bestehenden Zentren für die Zusammenarbeit von Polizei und Zoll, die zu gemeinsamen Polizeidienststellen ausgebaut werden sollen, die nicht nur Informationen austauschen, sondern auch gemeinsame Streifen und sonstige gemeinsame Einsatzformen auf der Grundlage gemeinsamer Risikoanalysen planen, unterstützen und koordinieren können.

  • Einsatz gezielter gemeinsamer Streifen und sonstiger gemeinsamer Einsatzformen in bestimmten Grenzgebieten innerhalb der EU auf der Grundlage vorheriger Analysen, um die Schleusung von Migranten zu bekämpfen und den illegalen Aufenthalt von Migranten und die grenzüberschreitende Kriminalität im Zusammenhang mit irregulärer Migration zu verhindern und aufzudecken sowie um Menschenhandel zu bekämpfen und Opfer zu identifizieren und zu schützen.

  • Einrichtung einer Koordinierungsplattform zusammen mit der Kommission und Europol, um gemeinsame Streifen und sonstige gemeinsame Einsatzformen in der gesamten EU zu unterstützen, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrechtzuerhalten und zu verbessern, um Kriminalität zu verhindern oder die Bekämpfung spezifischer Kriminalitätswellen an wichtigen Orten oder zu bestimmten Zeiten (zum Beispiel touristische Gebiete, wichtige kriminelle Knotenpunkte, Feriensaison) zu unterstützen sowie um Unterstützung bei Massenveranstaltungen (zum Beispiel große Sportveranstaltungen, internationale Gipfeltreffen) oder bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen zu leisten.

  • Ausweitung gemeinsamer Aus- und Fortbildungsprogramme sowie gemeinsamer Austauschprogramme für Polizeischülerinnen und -schüler sowie lebens- langes Lernen für Beamtinnen und -beamte, die an der operativen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beteiligt sind, sowie Entwicklung eines umfassenden europaweiten gemeinsamen Aus- und Fortbildungsprogramms für die operative grenzüberschreitende Zusammenarbeit, um eine echte EU- Polizeikultur zu etablieren.“

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl dem Bundesrat entsprechend Stellung zu nehmen (BR Drs. 4/1/22). 

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den automatisierten Datenaustausch für die polizeiliche Zusammenarbeit („Prüm II“) und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, 2019/817 und 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates

Richtlinienvorschläge: 

 

Am 8. April beschäftigte sich er Bundesrat mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den automatisierten Datenaustausch für die polizeiliche Zusammenarbeit („Prüm II“) und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, 2019/817 und 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (BR Drs. 34/22). Ziel der Kommission ist es, über einen automatisierten Datenaustausch die polizeiliche Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten über die Grenzen hinweg zu verbessern. Dies beinhaltet ebenso die Zusammenarbeit mit EUROPOL. 

„Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Bereitstellung einer technischen Lösung für einen effizienten automatisierten Datenaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden, um sie auf einschlägige Daten hinzuweisen, die in der nationalen Datenbank eines anderen Mitgliedstaats verfügbar sind,

  • Sicherstellung, dass allen zuständigen Strafverfolgungsbehörden mehr einschlägige Daten, in Bezug auf die Datenkategorien, aus nationalen Datenbanken in anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen,

  • Sicherstellung, dass den Strafverfolgungsbehörden einschlägige Daten, insbesondere in Bezug auf die Datenquellen, aus den Europol-Datenbanken zur Verfügung stehen,

  • Gewährleistung eines effizienten Zugriffs der Strafverfolgungsbehörden auf die tatsächlichen Daten, die einem „Treffer“ entsprechen und in der nationalen Datenbank eines anderen Mitgliedstaats abrufbar sind,

  • Schaffung eines zentralen und durch eu-LISA gehosteten Routers, an den die mitgliedstaatlichen Datenbanken angebunden werden und der als Verbindungspunkt zwischen den Mitgliedstaaten fungiert,

  • Erweiterung der Datenkategorien um Gesichtsbilder und bestimmte biografische Daten aus Kriminalakten,

  • Schaffung von Abfragemöglichkeiten für Daten zu Vermissten und nicht identifizierten Verstorbenen,

  • Regelung von Folgeprozessen, einschließlich der Übermittlung von Kerndaten, Anwendung des sogenannten UMF-Formats (universelles Nachrichtenformat – Universal Message Format – UMF) als Standard für den automatisierten Datenaustausch und Verwendung des von Europol bereitgestellten Verfahrens SIENA (von Europol verwaltete Netzanwendung für sicheren Datenaustausch – SIENA).

  • Einbindung von Europol und Verfügbarmachung biometrischer Daten von Drittstaaten zum Abgleich im Prüm-Verfahren.“

 

Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl dem Bundesrat zu der Vorlage entsprechend Stellung zu nehmen (BR Drs. 34/1/22). 

 

 

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG COM(2021) 851 final

Richtlinienvorschläge:

 

Am 8. April 2022 beschäftigte sich der Bundesrat mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinie 2008/99/EG COM(2021) 851 final. Mit der Richtlinie soll die Ermittlung und Strafverfolgung im Bereich der Umweltkriminalität verbessert und hierdurch der Schutz der Umwelt verstärkt werden. Umweltkriminalität birgt häufig das Problem grenzüberschreitender Sachverhalte. Daher sollen die umweltstrafrechtlichen Regelungen der Mitgliedsstaaten angeglichen werden. Im Vergleich zur vorherigen Richtlinie (2008/99/EG) sieht der Vorschlag daher neue Straftatbestände vor und erweitert d Saktionsvorgaben für natürliche und juristische Personen. 

Folgende Maßnahmen sind im Einzelnen vorgesehen:

  • Einsatzhindernisse von Polizeibeamten*innen durch unterschiedliche Regelungen auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates sollen durch die Festlegung gemeinsamer Standards beseitigt werden.
  • Sicherstellung des Fernzugriffs für Polizeibeamte*innen auf eigene Datenbanken, wenn sie in anderen Mitgliedsstaaten tätig werden. Darüber hinaus Bereitstellung von sicheren Kommunikationsmitteln, die grenzüberschreitend funktionieren.
  • Ausbau der gemeinsamen Zentren von Polizei und Zoll zu gemeinsamen Dienststellen mit gemeinsamen Einsatzformen im Grenzgebiet.
  • Gemeinsame Einätze zur Bekämpfung von Schleusungskriminalität und Menschenhandel.
  • Einrichtung einer Koordinierungsplattform für die Mitgliedsstaaten. 
  • Einrichtung von Austausch-, Aus- und Fortbildungsprogrammen zur Förderung einer gemeinsamen EU-Polizeikultur.

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfahlen dem Bundesrat zu dem Richtlinienvorschlag Stellung zu nehmen (BR Drs. 27/1/22). Diese wird direkt an die Kommission übermittelt. 

 

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