KriPoZ-RR, Beitrag 45/23

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

Leitsatz der Redaktion:

Ein Versuch ist dann fehlgeschlagen, wenn der Täter die Tat objektiv nicht mehr mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vollenden kann, ohne dabei einen neuen Handlungs- oder Kausalverlaufs in Gang zu setzen und er die Vollendung subjektiv für unmöglich hält.  Die bloße außertatbestandliche Zielerreichung führt nicht zur Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs oder einem unfreiwilligen Handeln des Täters.

Sachverhalt:

Der Angeklagte wollte mit unbezahlter Ware in seinem Rucksack einen Supermarkt verlassen. Als ihn im Kassenbereich der Ladendetektiv ansprach, griff er diesen mit einem Messer an, um sein Gewahrsam an den Waren zu erhalten und sich einer Festnahme zu entziehen. Der Ladendetektiv konnte dem Angriff ausweichen. Im Folgenden blieb er auf Distanz, sodass dem Angeklagten die Flucht mit der Ware gelang. Das LG Oldenburg verurteile den Angeklagten daraufhin wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung.

Entscheidung des BGH:

Die Annahme des LG, dass der Versuch der gefährlichen Körperverletzung bereits fehlgeschlagen, beendet und der Rücktritt jedenfalls nicht freiwillig sei, hielt der rechtlichen Prüfung des BGH nicht stand. Der BGH führt aus, dass ein Versuch dann fehlgeschlagen sei, wenn der Täter die Tat objektiv nicht mehr mit den zur Verfügung stehenden Mitteln vollenden könne, ohne dabei einen neuen Handlungs- oder Kausalverlauf in Gang zu setzen und er die Vollendung subjektiv für unmöglich hält. Aufgrund der fortbestehenden Nähe des Ladendetektivs zum Angeklagten und der damit fortbestehenden Einwirkungsmöglichkeit, sah der BGH den Versuch im zuvor geschilderten Fall als nicht fehlgeschlagen und unbeendet an. Diesen Versuch habe der Angeklagte freiwillig aufgegeben, indem er die Flucht ergriff. Der Freiwilligkeit stehe nicht entgegen, dass er hiermit das anfänglich verfolgte Ziel – nämlich das Entkommen mit der Beute – erreichte. Die außertatbestandliche Zielerreichung führe nicht zur Annahme, dass ein fehlgeschlagener Versuch vorliege oder die Freiwilligkeit ausgeschlossen sei.

 

 

 

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ALLGEMEINE BEITRÄGE

Kinder- und jugendpornographische Inhalte (§§ 184b 184c StGB) und § 30 StGB
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

Verkehrsdelikte mit Todesfolge - Vorschlag für eine Reform der §§ 315 ff. StGB
von Prof. Dr. Elisa Hoven und Yannis Nehrig

Diskussion um § 129 StGB: Braucht Deutschland einen eigenen Tatbestand für schwerkriminelle Vereinigungen? 
von Prof. Dr. Martin Heger und Dr. Lukas Huthmann 

Über die Notwendigkeit einer Reform des Mordtatbestands aus rechtsgeschichtlicher Sicht 
von Philipp Preschany

Der überarbeitete Regierungsentwurf zum Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz: "Radio Killed the Video Star"
von Dr. Eren Basar und Christian Heinelt 

Hinweisgeberschutz reloaded
von Prof. Dr. Anja Schiemann 

Whistleblowing: Legal Provisions, Theory and Empirical Evidence
von Prof. Dr. Jochen Bigus und Prof. Dr. Carsten Momsen 

Weckruf aus Karlsruhe: Verfassungswidrigkeit der Gefangenenvergütung
von Dr. Mario Bachmann

ENTSCHEIDUNGEN

Regelung zur Gefangenenvergütung in Bayern und Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig
BVerfG, Urt. v. 20.6.2023 - 2 BvR 166/16 und 2 BvR 1683/17

BUCHBESPRECHUNGEN

Theodor Lammich: Fake News als Herausforderung des deutschen Strafrechts 
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Markus Schreiber: Strafbarkeit politischer Fake News. Zugleich eine Untersuchung zum materiell-rechtlichen Umgang mit der Informationswahrheit in Zeiten demokratiegefährdender Postfaktizität 
von Prof. Dr. Anja Schiemann

Alexander Ilsner: Psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren. Vom Anliegen zum Rechtsanspruch
von Prof. Dr. Anja Schiemann

TAGUNGSBERICHT

Alles Krise? - Zustände, Umwege, Auswege der Kriminologie 
Tagungsbericht zur 4. Tagung des Netzwerks "Kriminologie NRW"
von Jule Fischer, M.A.

 

 

 

 

 

Kinder- und jugendpornographische Inhalte (§§ 184b, 184c StGB) und § 30 StGB

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Dass unser geltendes Strafrecht eine „Verschlankung“ vertragen könnte, ist nun auch im Bundesjustizministerium bemerkt worden. Aus dem Besonderen Teil sollen Vorschriften entfernt werden, die aus unterschiedlichen Gründen nicht (mehr) benötigt werden. Als weitere Maßnahme der Entkriminalisierung steht möglicherweise die punktuelle Senkung von Strafrahmen auf der Agenda. Dies hat nicht nur eine Reduzierung des Sanktionsniveaus zur Folge, sondern kann dort, wo infolge der niedrigeren Strafrahmenuntergrenze aus Verbrechen Vergehen werden, Straflosigkeit bewirken. Das betrifft § 30 StGB, eine Vorschrift, die Anlass für die Überlegungen sein kann, nicht nur im Besonderen Teil, sondern auch im Allgemeinen Teil des StGB nach entbehrlichen Normen zu suchen. § 30 StGB ist aktuell anwendbar in Kombination mit den Tatbestandsvarianten des § 184b StGB, die Verbrechenscharakter haben. Welche strafrechtlichen Ergebnisse daraus resultieren können, ist in der Debatte um die Strafbarkeit von Kinderpornographie bislang nicht erörtert worden. Dasselbe gilt für den praktisch selten zur Anwendung kommenden § 16 Abs. 2 StGB, der neuerdings in Verbindung mit § 184b StGB und § 184c StGB in Erscheinung getreten ist. Aus der Betrachtung der Zusammenhänge dieser Vorschriften lassen sich einige Empfehlungen an die Gesetzgebung ableiten.

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Referentenentwurf zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts

Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts vom 30. Juli 2024, BGBl I Nr. 255

Gesetzentwürfe: 

 

Auf Grundlage der Eckpunkte zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts hat das BMJ am 17. Juli 2023 einen Referentenentwurf zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts auf den Weg gebracht. Ziel ist es, Strafbarkeitslücken zu schließen und einen weitgehenden Gleichlauf zwischen dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und dem VStGB herzustellen, Opferrechte zu stärken und die Breitenwirkung völkerstrafrechtlicher Urteile zu verbessern. Der Entwurf wurde am gleichen Tag an die Länder und Verbände verschickt. Sie haben nun bis zum 25. August 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme.

Folgende Änderungen des VStGB sind vorgesehen:

  • Aufnahme der Tatbestandsalternative der Verwendung von Waffen, deren Splitter mit Röntgenstrahlen nicht erkennbar sind, und der Verwendung von dauerhaft blindmachenden Laserwaffen in § 12 VStGB. Die Tat kann damit künftig als Kriegsverbrechen geahndet werden.
  • Aufnahme der Tatbestandsalternativen des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Sklaverei sowie des erzwungenen Schwangerschaftsabbruchs in die §§ 7 und 8 VStGB.
  • Hinsichtlich der Tatbestandsvariante des Gefangenhaltens einer unter Anwendung von Zwang geschwängerten Frau wird in § 8 VStGB eine Absichtsalternative eingefügt.
  • Im Tatbestand des zwangsweisen Verschwindenlassens als Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB) soll das Nachfrageerfordernis gestrichen werden.
  • Straftaten nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 VStGB werden zur Stärkung der Opfer in den Straftatenkatalog des § 395 Abs. 1 StPO (Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger) aufgenommen.
  • Ebenso werden die Straftaten nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 VStGB in den Katalog des § 397a Abs. 1 StPO überführt. Opfer dieser Straftaten werden damit berechtigt, einen Opferanwalt oder eine Opferanwältin unabhängig von den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
  • § 406g StPO wird dahingehend geändert, dass die zur Nebenklage berechtigten Verletzten von Straftaten nach den §§ 6 bis 8 und 10 bis 12 VStGB auf Antrag eine psychosoziale Prozessbegleitung erhalten.
  • § 397b Abs. 1 StPO (Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung) wird um ein zusätzliches Regelbeispiel erweitert.
  • Abschließend wird in § 169 Abs. 2 GVG die Möglichkeit von Ton- und Filmaufnahmen zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken eingefügt, sofern das Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung ist und § 185 GVG um die Zuziehung von Dolmetschern ergänzt. Damit soll klargestellt werden, dass Medienvertreter in Gerichtsverfahren Verdolmetschungen nutzen können, wenn sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind und aus erster Hand berichten wollen.

Dr. Marco Buschmann zum Referentenentwurf:
„Das zentrale Versprechen des Völkerstrafrechts ist von dramatischer Aktualität: Völkerrechtsverbrechen dürfen nicht ungesühnt bleiben! Deutschland hat eine besondere Verantwortung, dieses große Versprechen des Völkerrechts mit Leben zu füllen: aufgrund unserer Geschichte und aufgrund der Stärke unseres Rechtsstaats. Ich setze mich daher für eine Fortentwicklung des deutschen Völkerstrafrechts ein. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf werden wir im deutschen Recht Strafbarkeitslücken schließen und Opferrechte von Betroffenen von Völkerstraftaten stärken.“

Am 1. November 2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf beschlossen. Er wurde bereits am 30. November 2023 erstmals im Bundestag beraten und im Anschluss an den federführenden Rechtsausschuss überwiesen. 

Neu im Regierungsentwurf ist der Tatbestand des Verschwindenlassens von Personen, der als § 234b in das StGB eingeführt werden soll: 

„§ 234b – Verschwindenlassen von Personen

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als Amtsträger oder im Auftrag oder
mit Billigung eines Staates

  1. eine Person entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt, wobei im Weiteren die Auskunft
    über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird, oder
  2. das Schicksal oder den Verbleib einer Person verschleiert, die von einem Amtsträger oder im Auftrag
    oder mit Billigung eines Staates entführt oder sonst ihrer körperlichen Freiheit beraubt worden ist,

und sie dadurch dem Schutz des Gesetzes entzieht.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.“

Flankierend soll § 243b StGB in den Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (“ 126 StGB) und in den Tatbestand der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB) aufgenommen werden und zudem den Katalog des § 100a StPO erweitern. 

Am 31. Januar 2024 fand im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Die Expert:innen beurteilten den Gesetzentwurf teilweise sehr konträr. Dilken Çelebi vom Deutschen Juristinnenbund und Prof. Dr. Julia Geneuss von der Universität Bremen begrüßten den Entwurf. Geneuss sprach sich insbesondere für den neuen Tatbestand des Verschwindenlassens von Personen aus, mit dem eine formale Strafbarkeitslücke geschlossen werde. Allerdings fokussiere sich der Entwurf zu sehr auf die Tathandlung des Verschleierns, weshalb eine Umsetzungslücke entstanden sei. Außerdem betonte sie, dass zwar die geplante Ton- und Videoaufzeichnung von Verhandlungen wichtig sei, dabei jedoch die Bedenken bzgl. des Aussageverhaltens von Opferzeugen ernst genommen werden müssten. Diese könnten jedoch durch weitere Schutzmechanismen minimiert werden. Dies sah Jasper Klinge vom Deutschen Richterbund e.V. anders. Durch die Neuregelung werde dem Zeugen- und Opferschutz nicht ausreichend Rechnung getragen. Zudem sei die Verwendung für wissenschaftliche und historische Zwecke unklar. Sei eine Weitergabe von Aufnahmen einmal erfolgt, sei dies nicht mehr zu kontrollieren. Dies werde „viele Zeugen von einer umfassenden und wahrheitsgemäßen Aussage spätestens in der Hauptverhandlung abhalten“, so Klinge. Richter am OLG Düsseldorf Andreas Schmidtke kritisierte ebenfalls den fehlenden Opferschutz. Außerdem sprach er sich für eine Einschränkung der Nebenklagebefugnis aus. Patrick Kroker vom European Centre for Constitutional and Human Rights hingegen forderte, dass auch für Opfer von Kriegsverbrechen gegen Eigentum eine Nebenklage möglich sein sollte. So wie Prof. Dr. Kai Ambos von der Georg-August-Universität Göttingen, wünschten sich mehrere Sachverständige eine Auseinandersetzung mit dem Thema der „funktionellen Immunität“. Dies sei im Entwurf nicht aufgegriffen worden, aber ein wichtiger Aspekt bei der Verfolgung von Verbrechen nach dem VStGB. Daher sollte im Gesetz eine Klarstellung erfolgen, dass in diesen Fällen eine funktionelle Immunität ausgeschlossen sei.

Am 5. Juni 2024 wurde der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf vom Rechtsausschuss des Bundestages verabschiedet. Teilweise wurden die in der öffentlichen Anhörung angeklungenen Bedenken bezüglich des ersten Gesetzesentwurfs im Rahmen eines Änderungsantrages umgesetzt. Hierzu gehört unter anderem, dass der Ausschluss der „funktionellen Immunität“ bei der Verfolgung von Völkerstraftaten im Gerichtsverfassungsgesetz gesetzlich normiert werden soll.

Am 6. Juni 2024 äußerte sich auch der Bundesrat in einer Stellungnahme zu den geplanten Änderungen und dem Entwurf generaliter. In der Unterrichtung schlägt der Bundesrat vor, den Ermittlungsbehörden zur Verfolgung insbesondere der neu geplanten Strafvorschriften (z.B. § 234b StGB-E) weitere Verfolgungsinstrumente an die Hand zu geben. Die Ermittler sollen nicht nur die Telekommunikationsüberwachung nutzen dürfen, sondern auch die retrograde Verkehrsdatenerhebung und die Onlinedurchsuchung. Am selben Tag wurde der Entwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts im Bundestag in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/11661) bei Enthaltung der AfD-Fraktion angenommen. Dieser Entwurf passierte schließlich am 5. Juli 2024 den Bundesrat. 

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafgesetzbuches wurde am 2. August 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat bereits einen Tag später in Kraft (BGBl I 2024, Nr. 255).

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 44/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier

BVerfG, Beschl. v. 14.6.2023 – 2 BvL 3/20 u.a.: BVerfG lehnt Richtervorlagen zu BtMG ab

Leitsatz der Redaktion:

Eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG erfolgt lediglich in Bezug auf eine entscheidungserhebliche Norm. Dabei hat die Vorlage die Änderung der Sach- oder Rechtslage substantiiert darzulegen.

Sachverhalt:

Die AG Bernau bei Berlin, Münster und Pasewalk haben dem BVerfG eine Richtervorlage zum strafbewehrten Verbot von Cannabisprodukten vorgelegt. Die AG berufen sich auf einen unverhältnismäßigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG), den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG).

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG erklärte die Richtervorlagen für unzulässig. 

Sofern sich die Vorlagen auf sämtliche Normen des BtMG bezogen, lehnte das BVerfG diese aufgrund der fehlenden Entscheidungserheblichkeit ab. Die Entscheidungserheblichkeit jeder Norm müsse im Einzelfall begründet werden, sodass eine konkrete Normenkontrolle nicht das passende Mittel für eine Feststellung der Verfassungsmäßigkeit aller Regelungen des BtMG darstelle.

In Bezug auf die übrigen Vorlagen führte das BVerfG aus, dass die AG nicht hinreichend darlegten, dass seit der letzten Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 9. März 1994) rechtserhebliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage eingetreten seien, welche eine erneute Befassung des Gerichts mit dem Thema begründen.

Nach Ansicht des BVerfG berücksichtigen die AG die mit dem BtMG gesetzgeberisch – und in der Entscheidung vom 9. März 1994 gebilligten – verfolgten Zwecke nicht ausreichend. Die AG gingen in ihren Vorlagen selbst nicht davon aus, dass Cannabisprodukte gänzlich ungefährlich seien, sodass sie nicht hinreichend begründeten, weshalb die damals gebilligte Zielsetzung des BtMG keinen Bestand mehr haben solle.

Anders als in einigen Vorlagen aufgeführt, wurde ein „Recht auf Rausch“ durch die Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1994 nicht abgelehnt. Es unterwarf solche Handlungen lediglich nicht dem unbeschränkten Kernbereich privater Lebensgestaltung, sodass die Schranken des Art. 2 Abs. 1 Hs. 2 GG Anwendung finden.

Weiterhin seien bloße gesellschaftliche Entwicklungen nicht in der Lage die gesetzgeberisch verfolgte Intention der Normen aus dem BtMG verfassungsrechtlich in Frage zu stellen. Die Anpassung eines Strafgesetzes an aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen sei Aufgabe des Gesetzgebers.

Im Hinblick auf den aufgeworfenen medizinischen Nutzen von Cannabisprodukten führt das BVerfG aus, dass den Vorlagen die Verknüpfung zu bestehenden Regelungen zur medizinischen Nutzung fehle. Auch bei dem Vergleich zwischen dem Umgang mit Alkohol und Nikotin einerseits und Cannabisprodukten andererseits fehle es an einer substantiierten Darlegung der Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse. Dabei stellt das BVerfG unter anderem darauf ab, dass der Gesetzgeber den Konsum von Alkohol nicht effektiv unterbinden könne. Dies führe jedoch nicht dazu, dass es durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten sei auf das Cannabisverbot zu verzichten.

In Bezug auf die Begriffe der geringen Menge (§ 31a Abs. 1 S. 1 BtMG) bzw. der nicht geringen Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) sei letztlich auch kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG gegeben. Diese Begriffe können nach den Ausführungen des BVerfG anhand der üblichen Auslegungsmethoden oder anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgefüllt werden.

 

 

 

Verkehrsdelikte mit Todesfolge – Vorschlag für eine Reform der §§ 315 ff. StGB

von Prof. Dr. Elisa Hoven und Yannis Nehrig

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Abstract
Die Strafrahmen der Verkehrsdelikte in §§ 315 ff. StGB sind nicht überzeugend aufeinander abgestimmt; insbesondere die Qualifikations- und Erfolgsqualifikationstatbestände sind unvollständig und systematisch inkonsequent. Wie ein aktueller Fall aus Thüringen zeigt, haben die normativen Defizite auch praktische Relevanz: Da §§ 315-315c StGB bislang keine Erfolgsqualifikationen für die Herbeiführung des Todes eines anderen Menschen enthalten, kann das besondere Unrecht etwa einer durch eine Trunkenheitsfahrt fahrlässig herbeigeführten Tötung nicht angemessen abgebildet werden. Die Verfasser analysieren die systematischen Schwächen des geltenden Rechts und unterbreiten einen konkreten Reformvorschlag.

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Diskussion um § 129 StGB: Braucht Deutschland einen eigenen Tatbestand für schwerkriminelle Vereinigungen? – ein rechtspolitischer Vorschlag

von Prof. Dr. Martin Heger und Dr. Lukas Huthmann

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Die aktuelle politische und rechtswissenschaftliche Debatte zur „Letzten Generation“ bietet Anlass, sich über die spezifischen Auslegungsfragen hinaus aus kriminalpolitischer Perspektive mit den Organisationstatbeständen der §§ 129-129b StGB zu befassen. Der folgende Beitrag setzt sich zunächst mit der aktuellen Gesetzesfassung kritisch auseinander und erarbeitet davon ausgehend einen Reformvorschlag. Der auch EU-Vorgaben berücksichtigende Vorschlag sieht im Kern vor, zwischen „einfachen“ und „schweren“ kriminellen Vereinigungen zu differenzieren. Bei einfachen kriminellen Vereinigungen sollte sowohl das Strafmaß reduziert als auch das strafprozessuale Arsenal eingeschränkt werden. Ein neuer Qualifikationstatbestand für schwere kriminelle Vereinigungen würde den spezifischen Gefahren und dem gesteigerten Unrecht dieser Zusammenschlüsse Rechnung tragen. Für die schwerkriminellen Vereinigungen ließe sich zudem erwägen, eine „Social Reuse“-Bestimmung für Einziehungen nach Vorbild des italienischen Strafrechts bei der Mafia-Bekämpfung einzuführen. Der hier skizzierte Reformvorschlag ist als (erster) Impuls für eine kriminalpolitische Diskussion zu verstehen, die heute – auch angesichts der aktuellen Debatten – dringend geboten ist.

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Über die Notwendigkeit einer Reform des Mordtatbestands (§ 211 StGB) aus rechtsgeschichtlicher Sicht

von Philipp Preschany

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Abstract
Der Beitrag setzt sich mit der Frage der Notwendigkeit einer Reform des Mordtatbestands allein aus rechtsgeschichtlicher Perspektive auseinander. Hierfür werden die zwei grundlegenden Fassungen für die Rechtsentwicklung des heutigen Mordtatbestands beleuchtet, um abschließend aufzuzeigen, dass die heutigen Kritikpunkte sich durch die Rechtsgeschichte ziehen und seit der Urkonzeption des Mordtatbestands von 1871 fortbestehen.

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Der überarbeitete Regierungsentwurf zum Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz: „Radio Killed the Video Star“

von Dr. Eren Basar und Christian Heinelt 

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Abstract
Am 22. November 2022 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) den Referentenentwurf für das „Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung“ (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG) vorgestellt. Der Entwurf sollte mit der Einführung einer Bild-Ton-Aufzeichnung und einer automatisierten Transkription zur Dokumentation die erstinstanzliche Hauptverhandlung in die Moderne bringen. Während der Vorschlag von der Anwaltschaft weitestgehend begrüßt wurde,[1] ist er insbesondere in der Richterschaft und unter Staatsanwälten auf zum Teil heftige Kritik gestoßen.[2] Daraufhin hat der Bundesjustizminister am 6. April 2023 einen Kompromissvorschlag vorgelegt: auf die verpflichtende visuelle Aufzeichnung der Hauptverhandlung soll verzichtet werden. Das Bundeskabinett hat den neuen Entwurf [3] am 10. Mai 2023 beschlossen, während der federführende Rechtsausschuss dem Bundesrat am 7. Juli 2023 eine ablehnende Stellungnahme empfahl[4].

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Hinweisgeberschutz reloaded

von Prof. Dr. Anja Schiemann

Beitrag als PDF Version 

Abstract
Nun ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden nach langwierigem Gesetzgebungsverfahren doch noch in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat sich nicht nur viel Zeit gelassen, sondern die Bundesregierung auch für Empörung gesorgt, als sie beim Scheitern des Hinweisgeberschutzgesetzes im Bundesrat zunächst nicht den klassischen Weg über den Vermittlungsausschuss gegangen ist, sondern kurzerhand aus einem Gesetzentwurf zwei gemacht hat. Dann aber wurde doch der Vermittlungsausschuss angerufen und eine Einigung erzielt. Dieser Aufsatz versteht sich als Ergänzung zu KriPoZ 2023, 62, um die aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses erfolgten Änderungen gegenüber den dort dargestellten Inhalten zum Hinweisgeberschutzgesetz herauszuarbeiten.

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