Whistleblowing: Legal Provisions, Theory and Empirical Evidence

von Prof. Dr. Jochen Bigus und Prof. Dr. Carsten Momsen 

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Abstract
This paper surveys current whistleblowing regulations in Europa and the U.S., and reviews theoretical and empirical findings in the economics and law & economics literature. Whistleblowing regulations differ considerably between the U.S. and Europe, for instance, with regard to the legal protection of whistleblowers and the provision of rewards. Economic theory finds that whistleblower rewards provide stronger incentives to expose corporate misconduct but may also induce unwarranted side effects. The regulator’s efforts to protect whistleblowers from retaliation mitigate personal harm but may also induce non-meritorious claims. The paper also reviews the ample empirical findings on the determinants and consequences of whistleblowing for business firms. Based on the theoretical and empirical findings, the paper provides suggestions for regulating whistleblowing.

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Weckruf aus Karlsruhe: Verfassungswidrigkeit der Gefangenenvergütung – Zugleich Besprechung von BVerfG, Urt. v. 20.6.2023 – 2 BvR 166/16, 1683/17

von Dr. Mario Bachmann

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Abstract
Nach einem ersten Urteil im Jahr 1998 hat das BVerfG nun im Juni dieses Jahres die gesetzlichen Regelungen zum Entgelt für Gefangenenarbeit ein zweites Mal für unvereinbar mit dem Resozialisierungsgebot erklärt. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, warum diese Entscheidung ein dringend notwendiger Weckruf war und setzt sich zugleich mit den zentralen Aspekten des Urteils auseinander.

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Regelungen zur Gefangenenvergütung in Bayern und Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig

BVerfG, Urt. v. 20.6.2023 – 2 BvR 166/16 und 2 BvR 1683/17 (Volltext)

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Amtliche Leitsätze:

  1. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, ein umfassendes, wirksames und in sich schlüssiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Resozialisierungskonzept zu entwickeln sowie die von ihm zu bestimmenden wesentlichen Regelungen des Strafvollzugs darauf aufzubauen.

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Theodor Lammich: Fake News als Herausforderung des deutschen Strafrechts

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2022, Verlag Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-18475-0, S. 298, Euro 89,90.

In seiner Dissertation (Bearbeitungsstand: März 2021) spürt Lammich dem Phänomen der Fake News nach und setzt diese in den Kontext strafrechtlicher Aufarbeitung. Hierzu wird der Unrechtsgehalt ermittelt sowie der Frage der Strafbarkeit von Fake News de lege lata et ferenda nachgegangen. Die identifizierten Strafbarkeitslücken werden abschließend in konkrete Formulierungsvorschläge überführt.

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Markus Schreiber: Strafbarkeit politischer Fake News. Zugleich eine Untersuchung zum materiell-rechtlichen Umgang mit der Informationswahrheit in Zeiten demokratiegefährdender Postfaktizität

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2022, Verlag Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-18434-7, S. 343, Euro 89,90.

Im Mittelpunkt der Dissertation von Schreiber steht die Beobachtung, dass die Bürger in vielen Demokratien westlicher Prägung im heutigen Informationszeitalter vermehrt zu postfaktischen Denk- und Kommunikationsmustern tendieren. Diese Postfaktizität äußere sich in einer Abwendung von der demokratisch-konstitutiven Informationswahrheit bzw. zumindest in einer diesbezüglichen Gleichgültigkeit. Ziel der Arbeit sei es daher zu untersuchen, ob und falls ja, auf welche Art und Weise es Aufgabe des Rechts ist, dieser soziologischen Tendenz unter dem Gesichtspunkt des Demokratieschutzes entgegenzutreten.

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Alexander Ilsner: Psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren. Vom Anliegen zum Rechtsanspruch

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2021, Nomos, ISBN: 978-3-8487-8280-2, S. 374, Euro 98,00.

Die psychosoziale Prozessbegleitung war vor der Einfügung des § 406g StPO im Dezember 2019 nur in § 406 Abs. 1 Nr. 5 StPO a.F. erwähnt und wurde lediglich in einigen Bundesländern praktiziert. Insofern ist es verdienstvoll, sich intensiv mit dieser jungen Vorschrift aber auch der Rechtsstellung des psychosozialen Prozessbegleiters im Straf- und Zivilverfahren auseinanderzusetzen.

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KriPoZ-RR, Beitrag 43/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 20.6.2023 – 5 StR 67/23: Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB bei jedem zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatobjekts erfüllt

Leitsatz der Redaktion:

Das Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB liegt bei jedem zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatobjekts vor. Ausreichend ist demnach, dass der Täter seine verbale Drohung dadurch unterstreicht, dass er das Werkzeug für das Tatopfer deutlich sichtbar hält und er sich dessen bewusst ist.

Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde vom LG Berlin wegen schwerer räuberischer Erpressung gem. §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl gem. §§ 242, 22, 23 StGB verurteilt. Nach den Feststellungen des LG suchte der Angeklagte nachts zusammen mit dem Zeugen M. einen Imbiss auf, in dem sich der dort beschäftigte Zeuge G befand. Auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplans hielt der Angeklagte dem Zeugen G gut sichtbar einen – zum Zweck des Aufbrechens eines Spielautomaten – mitgebrachten Schraubendreher entgegen, ohne diesen dabei zu bewegen. Er forderte ihn auf, ihm Bargeld aus der offenen Kasse übergeben. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass er einen Widerstand des Zeugen G durch den Einsatz des Schraubendrehers als Drohmittel oder gegen den Körper überwinden könnte. G entnahm der Kasse mindestens 150 Euro und überreichte sie dem Angeklagten, der das Geld an den Zeugen M weitergab.

Anschließend hebelte der Angeklagte im Nebenraum einen Spielautomaten auf und entnahm diesem eine durch ein Schloss gesicherte Geldkassette mit der Intention das darin enthaltene Geld zu behalten. Durch einen ausgelösten Alarm wurde ein Polizeibeamter auf die Situation aufmerksam. Während eines Gerangels zwischen dem Angeklagten und dem Polizeibeamten, ergriff der Zeuge M mit dem Bargeld die Flucht, während die Geldkassette verschlossen im Imbiss verblieb.

Entscheidung des BGH:

Die Revision der Staatsanwaltschaft war erfolgreich. Das LG habe nicht erkannt, dass weitere Qualifikationsmerkmale in den beiden Geschehensabschnitten erfüllt waren.

Im ersten Geschehensabschnitt sei zusätzlich das Merkmal des Verwendens eines gefährlichen Werkzeugs nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwirklicht. Aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit sei ein Schraubendreher dazu geeignet erhebliche Verletzungen hervorzurufen, sodass er ein gefährliches Werkzeug i.S.d. Vorschrift darstelle. Der Senat führt weiter aus, dass für ein Verwenden jeder zweckgerichtete Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatobjekts ausreiche.  Im zuvor geschilderten Fall sieht der BGH das Qualifikationsmerkmal bereits dadurch erfüllt, dass der Täter das Werkzeug deutlich erkennbar in der Hand hielt und ihm bewusst war, dass der Zeuge G dies auch wahrnahm. Nicht erforderlich sei die Ankündigung oder Ausführung weiterer Hieb- oder Stichbewegungen in Richtung des Bedrohten. Entgegen der Ansicht des LG wurde der Schraubendreher daher als gefährliches Werkzeug verwendet.

Im zweiten Geschehensabschnitt liege darüber hinaus ein Diebstahl mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB vor. Für die Annahme dieses Qualifikationsmerkmals reiche bereits die mit dem Beisichführen einhergehende latente Gefahr des Gebrauchs aus. Weiterhin müsse der Täter das Werkzeug griffbereit haben oder sich seiner stets ohne einen nennenswerten Zeitaufwand bedienen können. Auch dies werde durch die Urteilsgründe belegt, so der BGH.

Alles Krise? – Zustände, Umwege, Auswege der Kriminologie – 4. Tagung des Netzwerks „Kriminologie in NRW“

von Jule Fischer, M.A.

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Vom 30. bis 31. März 2023 fand an der Universität zu Köln die 4. Tagung des Netzwerks „Kriminologie in NRW“[1] als Präsenzveranstaltung statt. Das Netzwerk besteht aus Kriminologinnen und Kriminologen in NRW, die in Praxis und Lehre tätig sind. Veranstaltet wurde die Tagung vom Institut für Kriminologie der Universität zu Köln. In 24 Panel- und zwei Plenarvorträgen wurde der Frage nachgegangen, inwieweit Krisen in den Forschungsbereich der Kriminologie hineinspielen. Corona, Klima oder Migration waren dabei nur einige Stichworte, die im Hinblick auf ihre kriminologische Relevanz untersucht wurden. Dabei stellten insbesondere Nachwuchswissenschaftler:innen aktuelle Forschungs- bzw. Promotionsprojekte vor. Der Inhaber des Lehrstuhls für Kriminologie und Strafrecht und Direktor des Instituts für Kriminologie Prof. Dr. Frank Neubacher M.A. begrüßte die etwa 90 Teilnehmenden. Flankiert wurde die Veranstaltung von der kurz zuvor erschienenen Polizeilichen Kriminalstatistik 2022. Die hierüber fehlende medial differenzierte Berichterstattung kritisierte Neubacher. Insbesondere in Bezug auf die Entwicklung von Kinder- und Jugendkriminalität sei ein langfristiger Vergleich wünschenswert.

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KriPoZ-RR, Beitrag 42/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 17.1.2023 – 2 StR 459/21: Unterlassen durch zwei Garanten stellt keine gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB dar

Amtlicher Leitsatz:

§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt voraus, dass der Täter mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich die Körperverletzung begeht. Das ist bei einem Unterlassen durch zwei Garanten nicht der Fall.

Sachverhalt:

Die Angeklagten wurden vom LG Darmstadt wegen schwerer Misshandlung einer Schutzbefohlenen durch Unterlassen in Tateinheit mit einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung durch Unterlassen verurteilt. Ihnen wird vorgeworfen, ihre gemeinsame Tochter so sehr vernachlässigt zu haben, dass diese infolge einer längeren Mangelernährung in einen lebensbedrohlichen Zustand versetzt wurde.

Entscheidung des BGH:

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH kommt eine gemeinschaftliche Tatbegehung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht in Betracht, wenn sich neben einem aktiv handelnden Täter eine andere Person passiv verhält. Der 2. Strafsenat zieht in dem oben beschriebenen Fall einen Erst-Recht-Schluss und argumentiert, dass auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung das Unterlassen von zwei Personen erst recht nicht die Anforderungen an eine gemeinschaftliche Begehung erfüllen kann.

Der Wortlaut der Norm („mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich“) gebe keinen Aufschluss hinsichtlich der Voraussetzungen, die an eine gemeinschaftliche Begehungsweise zu stellen sind. So könne der Ausdruck „gemeinschaftlich“ dahingehend gedeutet werden, dass eine Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB vorliegen müsse, während der Begriff „Beteiligter“ dahingehend aufgefasst werden könne, dass ebenfalls eine Teilnahme (§ 28 Abs. 2 StGB) und zwar auch in der Konstellation eines Unterlassens in Betracht kommt.

Das o.g. Verständnis ergebe sich daher lediglich aus einer teleologischen Auslegung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, so der 2. Strafsenat. Ratio legis des Tatbestandsmerkmals der gemeinschaftlichen Begehungsweise sei die besondere Gefahr, welche aus einem Handeln mehrerer Personen hervorgeht, nämlich eine Einschränkung von Abwehr- und Fluchtoptionen sowie das Hervorrufen erheblicher Verletzungen. Diese spezifische Gefahr liege jedoch bei einem Unterlassen nicht vor.

 

KriPoZ-RR, Beitrag 41/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 24.5.2023 – 2 StR 320/22: Heimtücke setzt keine Heimlichkeit voraus

Sachverhalt:

Das LG Köln hat den Angeklagten u.a. wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen fuhr der mit einer Schusswaffe bewaffnete Angeklagte am Tattag mit der sich auf dem Beifahrersitz befindlichen Geschädigten im PKW an einen unbekannten Ort. In Tötungsabsicht schoss der Angeklagte der Geschädigten zwei Mal in den Kopf, woraufhin diese verstarb. Hierbei befand sich der Angeklagte in maximal einem Meter Abstand zur Geschädigten außerhalb des PKW. Nicht feststellbar waren Reihenfolge und zeitliche Abstände der beiden Schüsse. Das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe hat das LG abgelehnt. Gegen die Entscheidung haben die Nebenkläger Rechtsmittel eingelegt.

Entscheidung des BGH:

Die zulässigen Revisionen haben Erfolg. Rechtsfehlerhaft habe das LG Köln eine heimtückische Begehungsweise verneint, indem es den Zeitpunkt des ersten Schusses zugrunde gelegt habe und damit das Mordmerkmal zu eng ausgelegt habe. Der Strafsenat führt aus, dass es – nach stetiger Rechtsprechung – für die Heimtücke einer Arglosigkeit, hierauf beruhende Wehrlosigkeit und feindseliger Willensrichtung bedarf. Arglos sei ein Opfer auch bei eingeschränkter Verteidigungs- oder Fluchtmöglichkeit. Relevanter Zeitpunkt sei dabei nicht, wie vom LG Köln fehlerhaft angenommen, der Beginn der eigentlichen Tötungshandlung. Vielmehr sei „der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs“ maßgeblich. Das bedeutet, ein heimtückisches Vorgehen könne auch in Vorkehrungen liegen, sofern die Umstände bei der Tat noch fortwirken. Darüber hinaus stellt der Strafsenat fest, dass ein heimliches Vorgehen kein Erfordernis für heimtückisches Handeln sei. Es komme auf die Verteidigungs- und Fluchtmöglichkeiten des Opfers gegen den dem Opfer feindselig gegenübertretenden Angreifer an. Dies sei vorliegend nicht ausreichend berücksichtigt worden. 

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dabei sind insbesondere weitere Erkenntnisse zum Tathergang im Hinblick auf die Flucht- und Verteidigungsmöglichkeiten der Geschädigten zu erlangen sowie das Vorliegen niedriger Beweggründe zu prüfen, so der BGH.

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