KriPoZ-RR, Beitrag 35/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 8.8.2022 – 5 StR 372/21: BGH zur Anwendung des § 261 StGB n.F.

Amtliche Leitsätze:

1. Den Qualifikationstatbestand des § 261 Abs. 4 StGB n.F. erfüllt nur, wer bei der Geldwäsche in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, die ihn zum Verpflichteten nach § 2 des Geldwäschegesetzes macht.

2. Ist die Anwendung einer neuen Gesetzesvorschrift geboten, weil sie gegenüber der zur Tatzeit geltenden die geringere Strafe vorsieht, kann eine nach der neuen Vorschrift zulässige Einziehung auch angeordnet werden, wenn dies nach der früheren Vorschrift rechtlich nicht möglich war. Die Beurteilung teilweise nach der alten und teilweise nach der neuen Vorschrift ist auch mit Blick auf § 2 Abs. 5 StGB nicht zulässig.

Sachverhalt:

Das LG Bremen hat den Angeklagten u.a. wegen Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen verschaffte sich der Angeklagte Lenkräder und Airbags und veräußerte diese gewerbsmäßig über eBay Kleinanzeigen. Aus diesen und vergleichbaren früheren Straftaten erwarb der Angeklagte mittels Scheinkäufern zwei Pkws, die er bis zum Verkauf an einen einen Dritten nutzte. 

Der Angeklagte hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt. 

Entscheidung des BGH:

Die Revision hat teilweise Erfolg. Zwar liege kein Rechtsfehler zum Schuldspruch vor, die Einzelstrafen seien jedoch aufgrund eines falsch angenommenen Strafrahmens aufzuheben. Das LG habe bezüglich § 261 Abs. 1 StGB den Strafrahmen der alten Fassung des Gesetzes vom 23.6.2017 entnommen. Seit dem 18.3.2021 gilt aber ein neuer Strafrahmen für § 261 Abs. 1 StGB (BGBl. I, S. 327 ff.), der keine erhöhte Mindeststrafe mehr vorsieht. § 261 Abs. 1 StGB n.F. stelle damit das mildeste Gesetz i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB dar, welches vorliegend anzuwenden war, so der BGH.

Der Senat führt sodann aus, welches bei zwei Gesetzen das mildere sei und hält an höchstrichterlicher Rechtsprechung fest, wonach der Grundsatz der strikten Alternativität gelte. Eine Beurteilung teilweise nach der alten und teilweise nach der neuen Rechtslage sei danach nicht zulässig. Dies gebiete schon die Rechtssicherheit. Es sei eine sogenannte abgestufte Prüfungsreihenfolge aus Strafbarkeitsfeststellung und Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. 

§ 261 Abs. 4 StGB n.F. sei hier nicht einschlägig. Diese gelte nur, „[…] wenn der Täter in Ausübung seines Gewerbes oder Berufs, der ihn zum Verpflichteten macht, handelt […]“, also die Verpflichteteneigenschaft i.S.v. § 2 GwG erfülle. Andere Handlungen würden nur den Grund- und nicht den Qualifikationstatbestand erfüllen. 

Vorliegend sei damit ein Vergleich der Hauptstrafen vorzunehmen, da der Angeklagte sich gemäß § 261 Abs. 1 StGB sowohl nach a.F. als auch nach n.F. strafbar gemacht habe. Es sei nicht auszuschließen, dass das LG Bremen in diesem Fall einen anderen, niedrigeren Strafrahmen gewählt hätte. Die Einzelstrafen seien deshalb aufzuheben, welches zu einer Aufhebung der Gesamtstrafe führe. 

Das Urteil des LG Bremen wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. 

Redaktionelle Anmerkung:

Durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9.3.2021 (BGBl. I, S. 327 ff.) wurde u.a. § 261 StGB neu gefasst. Insbesondere wurde die zuvor geltende erhöhte Mindeststrafe durch eine allgemein geltende Geld- bzw. Freiheitsstrafe abgelöst. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/24180) können Sie hier nachlesen.

KriPoZ-RR, Beitrag 34/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 25.10.2022 – 5 StR 276/22: Der BGH bestimmt Maßstäbe zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung 

Amtlicher Leitsatz:

Für die zur Beurteilung der Erforderlichkeit einer Notwehrhandlung gebotene ex ante-Betrachtung ist entscheidend, wie sich die Lage aus Sicht eines objektiven und umfassend über den Sachverhalt orientierten Dritten in der Tatsituation des Angeklagten nach der unter Beachtung des Zweifelssatzes zu bildenden tatrichterlichen Überzeugung darstellt. Geprägt wird die Tatsituation eines Verteidigers dabei auch durch den ihm in diesem Moment zugänglichen Erkenntnishorizont; maßgeblich ist nicht die Sicht eines allwissenden Beobachters, sondern die Perspektive des sorgfältig beobachtenden Verteidigers. 

Sachverhalt:

Das LG Bremen hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Totschlags zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen traf sich der Angeklagte mit dem Nebenkläger, um von diesem eine Pistole zu kaufen. Nachdem der Angeklagte dem Nebenkläger und einem weiteren Zeugen, der zwischenzeitlich hinzugetreten war, das Geld zeigte, sprühte dieser Pfefferspray in Richtung des Angeklagten und der Zeuge nahm das Geld an sich. Der Angeklagte schoss, nach erfolgloser Aufforderung das Geld zurückzugeben, mindestens zweimal auf beide mit seiner mitgebrachten Waffe, verfehlte diese aber. Der Nebenkläger und Zeuge flohen. Als der Angeklagte den Nebenkläger erreichte, schoss er ein weiteres Mal und traf diesen lebensgefährlich, bevor dieser erneut floh und der Angeklagte die Verfolgung abbrach.

Das LG Bremen stellte fest, dass der Angeklagte den Tod zumindest billigend in Kauf nahm, dabei aber mit dem Willen handelte sich gegen das entwendete Geld zur Wehr zur setzen. Das LG Bremen verneinte allerdings das Vorliegen von Notwehr. Eine für § 32 StGB erforderliche Notwehrlage habe zwar vorgelegen. Es scheitere aber an der Erforderlichkeit. Dem Angeklagten sei es zumutbar gewesen vorher Warnschüsse abzugeben. Der Angeklagte legte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein. 

Entscheidung des BGH:

Die Revision hat Erfolg. Das LG Bremen habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen von Notwehr verneint. Es sei keine differenzierte Betrachtung vorgenommen worden. Die Schüsse des Angeklagten seien unter unterschiedlichen Bedingungen abgegeben worden. Das LG Bremen habe diese aber einheitlich gewürdigt. Bei dem letzten Schuss hätten sich die Tatumstände derart geändert, dass dieser allein auf den Nebenkläger abgegeben wurde. Nicht festgestellt habe das LG, wo sich das Geld zu diesem Zeitpunkt befand. 

Bei der Erforderlichkeit sei eine ex-ante-Betrachtung vorzunehmen. Das heißt, der Angegriffene darf ein Mittel wählen, welches die Gefahr endgültig beseitigt. Bei der Bestimmung sei die Sicht eines objektiven, nicht aber allwissenden, Dritten unter Beachtung des Zweifelssatzes heranzuziehen. Auch, wenn nicht erkennbar gewesen wäre, wo sich das Geld befanden habe, stelle die Verhinderung der Flucht des Nebenklägers eine geeignete Handlung zur Abwehr dar. Es lasse sich aus dem Urteil nicht entnehmen, wo sich das Geld befunden habe. Dies sei auch nicht aus einem Verteidigungswillen ableitbar, wie das LG Bremen es angenommen habe. Auch die äußeren Umstände zum Zeitpunkt des dritten Schusses (Entfernung, erfolglose erste Schüsse) seien außer Betracht gelassen worden. 

Das Urteil beruhe auf diesen Rechtsfehlern, sodass die Sache der Aufhebung und neuer Verhandlung und Entscheidung bedarf. 

KriPoZ-RR, Beitrag 33/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 15.11.2022 – 6 StR 68/22: „3-2-1-0“ Der BGH zur bandenmäßigen Begehungsweise

Leitsatz der Redaktion:

Eine Bande i.S.d. § 244a Abs. 1 StGB setzt drei Mitglieder voraus. In die konkrete Tatbegehung muss das dritte Mitglied nicht eingebunden sein, jedoch ist erforderlich, dass eine Mitwirkung vorliegt und die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede ist. 

Sachverhalt:

Die drei Angeklagten wurden vom LG Potsdam u.a. wegen schweren Bandendiebstahls zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen haben sich die drei Angeklagten zusammengeschlossen, um in Restaurants unter Verwendung eines Spezialwerkzeuges einzudringen mit dem Ziel werthaltige Gegenstände zu entwenden. Arbeitsteilig gingen die beiden Angeklagten H. und B., in weiteren Fällen die Angeklagten H. und K. – ohne Wissen des B – vor. Die Angeklagten H. und B. rügten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 

Entscheidung des BGH: 

Die Revisionen haben teilweise Erfolg. Eine Verurteilung wegen § 244a Abs. 1 StGB erweise sich mangels Vorliegen einer Bandentat als rechtsfehlerhaft. Die Urteilsgründe belegen nicht, dass eine bandenmäßige Begehungsweise vorgelegen habe. Diese setzte nicht nur die Mitwirkung eines weiteren Bandenmitgliedes voraus, sondern auch „[…], dass die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt wird.“ 

Ausführungen zum von der Bandenabrede vorgesehenen Tatbild seien vom LG Potsdam rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Motivation (Ausfluss der Bandenabrede) hingegen sei nicht ausreichend in den Blick genommen worden. Zwar sei grundsätzlich die Kenntnis des „Bandenchefs“ nicht erforderlich. Hier haben H. und K. ihre Alleingänge aber bewusst allein gehalten, sodass der BGH – anders als das LG Potsdam – keinen konkreten Bandenbezug in diesen Fällen feststellen konnte. 

Die Sache bedarf diesbezüglich neuer Verhandlung und Entscheidung. 

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Die Strafbarkeitsvoraussetzungen des § 192a StGB

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

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Abstract
Volle Zufriedenheit hat der Gesetzgeber mit der Einführung des neuen § 192a StGB in der Gemeinde der Strafrechtler nicht erzeugt. Bezweifelt wird, ob die Strafbarkeitslücken, die die Vorschrift schließen soll, tatsächlich existierten. Auf der anderen Seite wird beanstandet, dass der neue Tatbestand selbst lückenhaft ist. Tatsache ist, dass das sprachliche Erscheinungsbild der Norm nicht zufriedenstellt. Der unausgegorene Gesetzestext wirft zahlreiche Fragen auf, die mit den Mitteln der Auslegung kaum zu beantworten sind. Taten werden strafbar gestellt, deren Strafwürdigkeit fragwürdig ist. Andererseits öffnen sich Räume der Straflosigkeit für Taten, die in Relation zu den vom Gesetzestext erfassten Fällen nur unter Missachtung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) von der Strafbarkeit verschont bleiben können.

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Wunsch und Wirklichkeit einer sog. „Überwachungsgesamtrechnung“ – Rechtstheoretische Grundlagen eines innovativen Evaluationsinstruments in der Sicherheitsgesetzgebung

von Dr. Oliver Harry Gerson 

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Abstract

Im aktuellen Koalitionsvertrag (2021-2025) der Regierungsparteien der „Ampelkoalition“ ist im Zusammenhang mit dem Themenbereich „Sicherheit und Freiheit“ neben der Einrichtung einer sog. Freiheitskommission als unabhängiges Expertengremium auch die Erstellung einer sog. „Überwachungsgesamtrechnung“ vorgesehen. Bislang ist noch nicht abschließend geklärt, in welcher Form und in welchem Umfang eine solche Gesamtschau der Sicherheitsgesetze erfolgen soll und ob es dabei wirklich darum gehen kann, Freiheitseinschränkungen des Bürgers durch Überwachungsbefugnisnormen zu „berechnen“. Insofern stellen sich intrikate Fragen nach den rechtstheoretischen Grundlagen, dem tatsächlichen Nutzen und den Risiken eines solchen Vorhabens. Der nachfolgende Beitrag unternimmt die dogmatisch und methodisch unabdingbare Nabelschau des Konzepts einer Überwachungsgesamtrechnung unter Diskussion bereits publizierter Umsetzungsvorschläge und präsentiert im Anschluss ein eigenes, in Grundierung und Wirkmechanismus singuläres Modell für eine praxistaugliche Ausgestaltung.

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(Inter-) Nationale Strafverfolgung in der Cloud? Risiken unilateraler Zugriffe auf Auslandsdaten

von Christine Untch

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Abstract
Um Strafverfolgungsbehörden einen erleichterten und schnelleren Zugang zu Cloud-Daten im Ausland zu verschaffen, schlägt die Europäische Union unilaterale Direktzugriffe bei den Anbietern solcher Dienste vor. Der folgende Beitrag zeigt die daraus resultierenden Risiken für die internationale Zusammenarbeit, Interessen der Diensteanbieter und insbesondere den Grundrechts- und Datenschutz Betroffener auf und bietet alternative Lösungsmöglichkeiten an.

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Vorschlag zur Einführung eines Gesetzes über das Aufspüren verdächtiger Vermögensgegenstände und über die selbständige Vermögenseinziehung (Vermögenseinziehungsgesetz)

von Prof. Dr. Kilian Wegner, Constantin Ladwig, Prof. Dr. Till Zimmermann und Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi

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Abstract
Eine wesentliche Schwäche der investigativen Bekämpfung komplexer Geldwäschestrukturen in Deutschland liegt darin, dass die Strafverfolgungsbehörden sich auf die – zumeist fruchtlose – Verfolgung von Geldwäschevortaten fokussieren. Um zu besseren Ergebnissen zu gelangen, muss der Ermittlungsfokus zukünftig stärker auf präventive Finanzermittlungen gelegt werden, in deren Rahmen von Amts wegen nach verdächtigen Vermögenswerten gefahndet und Verdachtsmomenten bereits unterhalb der Schwelle eines strafrechtlichen Anfangsverdachts nachgegangen wird. Der nachfolgende Gesetzentwurf macht hierzu einen konkreten Vorschlag, indem er erstens neue Instrumente zum Aufspüren verdächtigen Vermögens schafft und zweitens das in Ansätzen bereits bestehende staatliche Einziehungsrecht auf dem Gebiet der non-conviction-based confiscation in ein außerstrafrechtliches Verfahren überführt und gleichzeitig weiterentwickelt.

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Der EU-Kommissionsvorschlag einer Verordnung für künstliche Intelligenz aus rechts- und kriminalpolitischer Perspektive – Zur unumgänglichen aber nachbesserungsbedürftigen Harmonisierung

von Jana Engelhard und Prof. Dr. Anja Schiemann

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Abstract
Am 21.4.2021 wurde von der Europäischen Kommission der Entwurf für eine Verordnung zur „Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz“ (KI-VO-E) vorgelegt. Ziel ist es, einen einheitlichen Rechtsrahmen für vertrauenswürdige künstliche Intelligenz zu schaffen. Durch den Verordnungsvorschlag zur künstlichen Intelligenz soll gewährleistet werden, dass KI-Systeme die Grundrechte der Union beachten und so Vertrauen und Rechtssicherheit geschaffen wird. Die KI-VO-E verfolgt einen sog. „risikobasierten Regulierungsansatz“, so dass je nach Risiko der KI-Anwendung für die Europäischen Grundrechte höhere oder niedrigere Anforderungen etwa in Bezug auf die Sicherheit oder Transparenz aufgestellt werden. So sehr insgesamt die Harmonisierung zu begrüßen ist, so muss doch am Feinschliff der Verordnung noch gearbeitet werden, um zu überzeugen. Dies gilt auch für diverse Privilegierungen der Strafverfolgungsbehörden. Diesen wird zwar – zu Recht – mehr gestattet als Privaten, allerdings ist ein sachlicher Grund nicht immer zu erkennen.

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Die Reichweite der Autonomie zur Lebensbeendigung – Überlegungen zur neuen österreichischen Rechtslage

von Prof. Dr. Kurt Schmoller

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Abstract
Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im Dezember 2020 die generelle Strafbarkeit einer Mitwirkung an der Selbsttötung in § 78 öStGB mit Wirkung am 31.12.2021 als verfassungswidrig aufgehoben. Der österreichische Gesetzgeber hat daraufhin am 1.1.2022 ein eigenes „Sterbeverfügungsgesetz“ in Kraft gesetzt und in § 78 öStGB eine (nur) eingeschränkte Strafbarkeit der Mitwirkung an einer Selbsttötung vorgesehen. Unklar ist, ob mit der gesetzlichen Neuregelung das Autonomiekonzept des VfGH hinreichend umgesetzt wurde. Im folgenden Beitrag wird die weit formulierte Autonomie zur Lebensbeendigung in der Entscheidung des VfGH mit dem Autonomiekonzept der gesetzlichen Neuregelung verglichen und die Grenzziehung kritisch hinterfragt.

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