Straßenblockierer und Museumsrandalierer härter bestrafen – Menschen und Kulturgüter vor radikalem Protest schützen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen: 

öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss am 18. Januar 2023: 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 03/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 24.11.2022 – 3 StR 64/22: Zur Anwendung deutschen Strafrechts

Amtlicher Leitsatz:

Eine Inlandstat im Sinne der §§ 3, 9 StGB ist nicht allein tatbestandsbezogen zu verstehen, sondern umfasst regelmäßig die im Rahmen desselben Lebensvorgangs verwirklichten Delikte und führt auch für diese zur Anwendung deutschen Strafrechts.

Sachverhalt:

Die Angeklagten wurden vom LG Düsseldorf u.a. wegen Geiselnahme zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen trafen sich die Angeklagten mit dem Geschädigten in den Niederlanden, um Gegenstände von diesem abzunehmen. Hierzu griff einer der Angeklagten den Geschädigten aus dem Hinterhalt an. Der Geschädigte wurde sodann in den Pkw befördert, unter Gewaltanwendung eine Bankkarte und Bargeld entwendet und aufgefordert seine in den Niederlanden lebende frühere Ehefrau zu kontaktieren, um Uhren an die Angeklagten auszuhändigen. Nach erfolgter Übergabe fuhren die Angeklagten den Geschädigten wieder zurück. An verschiedenen Geldautomaten in den Niederlanden und Deutschland hoben die Angeklagten mit der Bankkarte des Geschädigten Geld ab. Die Angeklagten legten Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein.

Entscheidung des BGH:

Die Revisionen und Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Es liege kein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 Abs. 2 StPO), beweisantragsrechtliche Vorschriften (§ 244 Abs. 3 und 5 StPO) und das Konfrontationsrecht (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK) vor.
Auch bezogen auf die Sachrügen seien keine Rechtsfehler ersichtlich. Die Beweiswürdigung und die rechtliche Bewertung durch das LG Düsseldorf sei nicht zu beanstanden. Der BGH erörtert, dass die abgeurteilten Delikte deutschem Strafrecht unterfallen, weshalb kein Verfahrenshindernis bestehe. Der Anwendungsbereich des §§ 3, 9 Abs. 1, 2 S. 1 StGB sei eröffnet, denn Vorbereitungshandlungen hätten schon in Deutschland stattgefunden und die Tatbegehung sich über die niederländische Grenze nach Deutschland gezogen. Im Hinblick auf die allein in den Niederlanden verwirklichten Taten gelte nichts anderes. Denn entscheidend sei der Lebensvorgang und nicht allein der Tatbestand. Liege eine Tatbestandsverwirklichung „im Rahmen desselben Lebensvorgangs“, sei ebenso deutsches Strafrecht anzuwenden. 

Straßenblockierer und Museumsrandalierer härter bestrafen – Menschen und Kulturgüter vor radikalem Protest schützen

Gesetzentwürfe: 

 

Die Fraktion der CDU/CSU hat im November 2022 einen Entschließungsantrag zur härteren Bestrafung von „Straßenblockierern“ und „Museumsrandalierern“ in den Bundestag eingebracht.

„Breite Akzeptanz für die Dringlichkeit der Bekämpfung des Klimawandels zu erzielen und die notwendige Aufmerksamkeit in der politischen Debatte zu schaffen, war in den vergangenen Jahren auch das Verdienst von Teilen der Zivilgesellschaft. Was jedoch als friedliche Demonstration begann, hat sich in Teilen der Klimabewegung in den vergangenen Wochen und Monaten zu einem radikalen und aggressiven Protest gewandelt, der kriminelle Mittel nicht scheut und dabei auch Leib und Leben von Menschen gefährdet“, so die Fraktion. Es brauche deshalb eine konsequente Antwort des Rechtsstaates um der Radikalisierung Einhalt zu gebieten. Der Bundestag solle daher die Bundesregierung unter anderem dazu auffordern:

  • den Straftatbestand der besonders schweren Nötigung (§ 240 Abs. 4 StGB) um weitere Regelbeispiele zu erweitern. „Täter, die eine öffentliche Straße blockieren und billigend in Kauf nehmen, dass Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behindert werden, sollen zukünftig mit Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren bestraft werden. Ebenso sollen Täter bestraft werden, die eine große Zahl von Menschen durch ihre Blockaden nötigen – etwa dann, wenn es durch die Blockaden im Berufsverkehr zu langen Staus kommt“. 
  • den Strafrahmen des § 315b StGB auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren anzuheben.
  • das Strafmaß für die Behinderung hilfeleistender Personen (§ 323c Abs. 2 StGB) auf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe anzuheben. Dabei soll zum Ausdruck kommen, dass die Behinderung von Rettungskräften als besonders verwerflich anzusehen sei. 
  • Kunstwerke und Kulturgüter besser zu schützen. Hierzu soll der Straftatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung um einen besonders schweren Fall ergänzt werden, wenn Gegenstände von bedeutendem finanziellen und/oder kunsthistorischen Wert beschädigt oder zerstört werden. Das Strafmaß für den besonders schweren Fall soll auf eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt werden. 
  • die Regelung der Strafaussetzung zur Bewährung so auszugestalten, dass keine Kettenbewährungsstrafen mehr möglich sind. 

Am 18. Januar 2023 fand zu dem Antrag eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier

Die Expert:innen lehnten überwiegend eine Forderung nach härteren Strafen im Rahmen der Klimaproteste ab. Prof. Dr. Clemens Arzt erklärte, dass es aus seiner Sicht nicht erforderlich sei, im Rahmen der Klima-Proteste über härtere Bestrafungen nachzudenken. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gebe es verfassungsrechtlich zulässige Maßnahmen im Versammlungsrecht, mit denen man die Straßenblockaden beschränken könne. In dem Antrag der Fraktion seien Kernelemente des Rechts auf Protest verkannt worden. Man dürfe nicht versuchen die Klima-Proteste durch eine Einordnung als Extremismus aus dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zu drängen. Dem stimmte Adrian Furtwängler vom Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein nur zu. Er gehe davon aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Strafbarkeit der Sitzblockaden in den meisten Fällen schon gar nicht gegeben sei. Dr. Johannes Franke ging ebenfalls von einer Straffreiheit der Sitzblockaden aus, allerdings aufgrund einer strafrechtliche Rechtfertigung des Notstands. 

Prof. Dr. Katrin Höffler erinnerte daran, dass das Strafrecht das schärfste Schwert des Staates sei. Strafen sei nicht nur teuer, sondern müsse auch evidenzbasiert und rational erfolgen. Bereits in der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass Verschärfungen weder dogmatisch geboten noch kriminalpräventiv gerechtfertigt seien. Stefan Conen vom Deutschen Anwaltverein warnte vor einer hektischen Gesetzgebung. Eine Strafverschärfung sei für ihn ebenfalls schon dogmatisch verfehlt. Durch die Einführung neuer, härterer Strafen werde lediglich der teilweise Ruf in der Bevölkerung kurzfristig befriedigt, so Höffler

Prof. Dr. Thomas Fischer hingegen hielt das Anliegen des Antrags für durchaus plausibel. Nach herrschender Meinung in der Literatur und nach ständiger Rechtsprechung seien durch die im Antrag beschriebenen Aktionen mehrere Straftatbestände erfüllt. Eine anlassbezogene Maßnahmen-Gesetzgebung lehnte er jedoch ab. Das geltende Recht biete derzeit genügend Mittel, um die rechtswidrigen Protest-Handlungen sachgerecht zu ahnden. Auch Dr. Nils Lund sah in dem Antrag positive Aspekte. Um bestehende Lücken zu schließen, begrüßte er eine Neugestaltung des Straftatbestands des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Weitere Strafschärfungen sah auch er als nicht erforderlich.

Auf polizeilicher Seite äußerte sich Sabine Schumann von der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) positiv zum Antrag. Um durch Proteste an einem politischen Willensbildungsprozess teilzunehmen sei es nicht erforderlich, Straftaten zu begehen und Menschenleben und Kulturgüter zu gefährden. Patrick Liesching vom Weissen Ring argumentierte ähnlich. Seien die Ziele auch noch so anerkennenswert, es dürfe nicht zu einer Billigung von Straftaten führen, die in ihrem Namen begangen werden. Eine Neukriminalisierung zulässiger Protestformen sah Liesching nicht. Sven Hübner von der Gewerkschaft der Polizei warnte ausdrücklich vor einer Beschneidung von Grundrechten. 

Am 27. April 2023 wurde der Antrag der Fraktion CDU/CSU in zweiter und dritter Lesung mit den übrigen Stimmen abgewiesen. 

 

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 05/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Die Pressemitteilung vom 16.1.2023 finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 16.1.2023 – 5 StR 269/22: BGH bestätigt: CBD-Produkte fallen unter das BtMG

Sachverhalt:

Die Angeklagten wurden vom LG Berlin vom Vorwurf der Begehung von Straftaten u.a. nach dem Betäubungsmittelgesetz freigesprochen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Angeklagten zwar den objektiven Tatbestand erfüllt haben. Die CBD-Produkte, mit denen gehandelt wurde, würden unter das BtMG fallen. Sie wiesen einen THC-Gehalt von 0,2 Prozent auf. Die Bestandteile der Cannabispflanzen hätten trotz geringen Gehaltes von THC durch Verbacken durch die Endkunden zu Rauschzwecken missbraucht werden können. Die Angeklagten hätten aber dies nicht erkannt, sodass das LG Berlin kein subjektives strafrechtliches Fehlverhalten feststellen konnte und die Angeklagten freisprach. Die Staatsanwaltschaft erhob Revision gegen das Urteil.

Entscheidung des BGH:

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der 5. Strafsenat des BGH hob das Urteil auf. Die Beweiswürdigung durch das LG Berlin sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Weder seien Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten getroffen noch die Glaubhaftigkeit der Einlassungen geprüft worden. Eine kritische Würdigung der Erklärungen sei erforderlich gewesen. Ein mögliches Erkennen der Betäubungsmitteleigenschaft sei allein schon aus der Nutzung sozialer Medien zur Vermarktung der CBD-Produkte nicht auszuschließen. 

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer verwiesen. 

Anmerkung der Redaktion:

Mit Beschluss vom 23.06.2022 (5 StR 490/21) hatte der BGH weitere Verurteilungen wegen Handeltreibens mit CBD-Blüten bestätigt. Hintergründe zur Entscheidung finden Sie hier

KriPoZ-RR, Beitrag 04/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Die Pressemitteilung finden Sie hier

BGH, Beschl. v. 4.1.2023 – 5 StR 522/22: BGH bestätigt Verurteilung im „Berliner Wettbüro-Mordfall“

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 1.10.2019 die Angeklagten wegen Mordes bzw. Anstiftung zum Mord zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Einen Teil der Mindestverbüßungsdauer hat das Landgericht für alle neun Angeklagte für vollstreckt erklärt. Mit Urteil vom 7.2.2022 hat der BGH die Verurteilungen bestätigt, einen der Strafaussprüche jedoch aufgehoben. Hintergründe zum Sachverhalt und zur Entscheidung finden Sie hier. 

Zu neuer Verhandlung und Entscheidung wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das LG hat den Angeklagten erneut zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und eine Strafmilderung abgelehnt. Der Angeklagte legte Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein.

Entscheidung des BGH:

Mit Beschluss vom 4.1.2023 hat der BGH die Revision ohne weitere Begründung verworfen. Rechtsfehler waren für den 5. Strafsenat nicht ersichtlich. Das LG habe ermessensfehlerfrei entschieden. 

KriPoZ-RR, Beitrag 02/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier

BGH, Beschl. v. 13.12.2022 – 6 StR 95/22: Ein Verstoß gegen § 229 StPO liegt auch vor, wenn das Gericht nicht die substantielle Förderung des Verfahrens beabsichtigt

Amtlicher Leitsatz:

Auch wenn in einem Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung Verfahrensvorgänge stattfinden, die als Sachverhandlung anzusehen sind, verstößt es gegen § 229 StPO, wenn aus dem gesamten Verfahrensgang erkennbar wird, dass das Gericht mit der Verhandlung nicht die substantielle Förderung des Verfahrens bezweckt, sondern allein die Wahrung der Unterbrechungsfrist im Auge hat.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Das LG Ansbach hat den Angeklagten zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar gemacht. Die Hauptverhandlung begann am 4.5.2017 und endete mehr als drei Jahre später im Jahr 2020 nach 62 Sitzungstagen. Einen Teil der Strafe hat das Gericht daher wegen überlanger Verfahrensdauer für vollstreckt erklärt. Der Angeklagte legte gegen die Entscheidung Rechtsmittel ein. Er rügte eine Verletzung des § 229 StPO. 

Entscheidung des BGH:

Die Revision hat Erfolg und das Urteil wird aufgehoben. Der 6. Strafsenat des BGH hat festgestellt, dass ein Verstoß gegen § 229 StPO vorliegt. Die gesetzlichen Unterbrechungsfristen würden den Zweck der Förderung des Urteilsspruches dienen, mithin vor allem der Sachverhaltsaufklärung. Der Strafsenat konkretisiert, dass kein Verhandeln zur Sache mehr vorliege, „[…] wenn das Gericht dabei nur der äußeren Form nach zum Zwecke der Umgehung dieser Vorschrift tätig wird und der Gesichtspunkt der Verfahrensförderung dahinter als bedeutungslos zurücktritt.“ Dies liege zum einen vor, wenn eine Zerstückelung in kleinere Verfahrensabschnitte willkürlich erfolge. Zum anderen sei § 229 StPO auch nicht mehr gewahrt, wenn lediglich die Unterbrechung der Hauptverhandlung im Vordergrund stehe und nicht die „substantielle Förderung des Verfahrens.“ Vorliegend sei das Landgericht teilweise inhaltlich nicht in der Art tätig geworden, dass der Urteilsspruch inhaltlich gefördert wurde. Darüber hinaus sei an einigen Verhandlungstagen deutlich, dass die Vorschrift des § 229 StPO umgangen werden sollte, da das Gericht nur nach der äußeren Form tätig geworden sei. Die Hauptverhandlung hätte ausgesetzt werden und nicht unterbrochen werden müssen. 

Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. 

KriPoZ-RR, Beitrag 01/2023

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 23.11.2022 – 4 StR 310/22: Eine „mäßig schmerzhaft“ empfundene Ohrfeige stellt eine körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB dar

Sachverhalt:

Der Angeklagte wurde u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte mit einem Schlagring gegen den Oberarm des Geschädigten geschlagen, um von diesem einen Geldbetrag zu erhalten und ihn zur Rücknahme einer Strafanzeige zu bewegen. Der Angeklagte erteilte dem Geschädigten anschließend eine Ohrfeige, die nicht mit voller Kraft ausgeführt und vom Geschädigten als „mäßig schmerzhaft“ empfunden wurde. Der Angeklagte legte gegen die Entscheidung des LG Paderborn wegen Verletzung materiellen Rechts Rechtsmittel ein. 

Entscheidung des BGH:

Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Schuldspruchs insoweit Erfolg, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Führen eines Schlagrings schuldig ist. Zu entfallen habe der Schuldspruch wegen der einfachen Körperverletzung. Im Übrigen wird die Revision verworfen. 
Der BGH schließt sich den Ausführungen des LG Paderborn an, wonach die Ohrfeige die erforderliche Erheblichkeitsschwelle für eine körperliche Misshandlung i.S.v. § 223 Abs. 1 StGB überschritten habe. Diese werde jedoch auf Konkurrenzebene von der gefährlichen Körperverletzung verdrängt, da das Geschehen als eine Tat (§ 52 Abs. 1 StGB) zu werten sei. 

KriPoZ-RR, Beitrag 37/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Die Pressemitteilung ist hier abrufbar. 

BVerfG, Beschl. v. 20.12.2022 – 2 BvR 900/22: Keine geänderte Sach- und Rechtslage im Verfahren wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens

Sachverhalt und Prozessverlauf: 

Der Beschwerdeführer wurde am 13.5.1983 vom LG Stade vom Tatvorwurf des Mordes freigesprochen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Herstellung materieller Gerechtigkeit vom 21.12.2021, beantragte die Staatsanwaltschaft Verden (Aller) die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grundlage des neu eingefügten § 362 Nr. 5 StPO. Das LG Verden (Aller) erklärte den Wiederaufnahmeantrag für zulässig und ordnete die Untersuchungshaft an. Der Beschwerdeführer legte gegen die Beschlüsse Rechtsmittel ein. Das zuständige OLG Celle wies die sofortige Beschwerde zurück. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Celle. Der neue § 362 Nr. 5 StPO sei mit Art. 103 Abs. 3 GG unvereinbar. Darüber hinaus seien das Rückwirkungsverbot und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. 

Das BVerfG hat die am 19.5.2022 eingegangene Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen. Am 14.7.2022 beschloss das BVerfG gemäß § 32 BVerfGG den Vollzug des Haftbefehls des LG Verden (Aller) unter bestimmten Bedingungen auszusetzen. 

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG hat die einstweilige Anordnung des LG Verden gemäß § 32 Abs. 6 S. 2 BVerfGG wiederholt. Bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wird der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Dies gilt für die Dauer von maximal sechs Monaten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass seien noch gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich an alle ihm auferlegten Weisungen gehalten (Ausweispapiere zu den Akten geben, zweimal wöchentlich melden, Stadt nicht ohne Erlaubnis verlassen). Außerdem habe sich weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem 14.7.2022 wesentlich geändert. Zuletzt sei der Beschleunigungsgrundsatz zu beachten. Vor diesem Hintergrund erachtet das BVerfG die Verlängerung um weitere sechs Monate für verhältnismäßig. 

Eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers und damit über die Vereinbarkeit des § 362 Nr. 5 StPO mit dem Grundgesetz bleibt abzuwarten. 

Anmerkung und Nachtrag der Redaktion:

Das Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit vom 21.12.2021 ist mit erheblichen Bedenken in Kraft getreten. Eine Zusammenfassung der Debatte ist hier nachzulesen. 

Am 24.5.2023 wurde die Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG unter Anhörung Sachverständiger verhandelt. Ein Urteil erging nicht. Die einstweilige Anordnung gegen den Beschwerdeführer wurde am 16.6.2023 verlängert. Der Beschluss des BVerfG (2 BvR 900/22) ist hier abrufbar. 

Arbeitskreis deutscher, österreichischer und schweizerischer Strafrechtslehrer: Alternativ-Entwurf Audiovisuelle Dokumentation der Hauptverhandlung (AE-ADH)

von Prof. Dr. Anja Schiemann

Beitrag als PDF Version 

2022, Nomos, ISBN: 978-3-8487-7530-9, S. 89, Euro 29,00.

Über die unzureichende Protokollierung und Dokumentation gerade der Hauptverhandlungen vor den Land- und Oberlandesgerichten und der Verbesserung dieses unzeitgemäßen strafprozessualen Zustands wird schon seit langem diskutiert. Bereits die Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens in den Jahren 2014/2015 hatte empfohlen, die Einführung der audiovisuellen Dokumentation näher zu prüfen. Anknüpfend daran hat das Bundesministerium der Justiz im Herbst 2019 eine Expertengruppe zur Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung eingesetzt, die die Einführung einer technischen Dokumentation befürwortete. Im Koalitionsvertrag 2021-2025 ist dementsprechend eine gesetzliche Umsetzung vorgesehen. Mittlerweile liegt ein Referentenentwurf vor, der schlicht die Protokollierungsvorschriften anpasst und einen flankierenden materiell-rechtlichen Straftatbestand schafft.

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KriPoZ-RR, Beitrag 36/2022

Die Entscheidung im Original finden Sie hier. Die Pressemitteilung finden Sie hier

BVerfG, Beschl. v. 7.12.2022 – 2 BvR 1404/20: Keine Verfassungswidrigkeit durch die Auslegung des Vorsatzbegriffs und die Beweiswürdigung zum Tatvorsatz

Sachverhalt:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den sog. „Ku’damm-Raser-Fall“. Bei einem Autorennen verursachte der Beschwerdeführer den Tod eines Menschen. Unter anderem wegen Mordes wurde der Beschwerdeführer zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Näheres zum Sachverhalt und zur Entscheidung finden Sie hier. Der Beschwerdeführer hält sowohl die Entscheidung im ersten Rechtszug des LG Berlin, Urt. v. 26.3.2019 als auch das Urteil des BGH v. 18.6.2020 für verfassungswidrig. Durch die Auslegung des Vorsatzbegriffs und die Beweiswürdigung zum Tatvorsatz liege eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots und des Schuldgrundsatzes vor. 

Der Beschwerdeführer führt an, dass nicht erkennbar sei, welcher Tatbestand erfüllt und Strafrahmen anwendbar sei. Die Gerichte hätten unzulässigerweise den Vorsatz aus der objektiven Gefährlichkeit und der Evidenz abgeleitet. Dies sei aber erst im Nachhinein und damit nicht zum erforderlichen Zeitpunkt der Handlung möglich und verstoße somit gegen das Bestimmtheitsgebot. Auch liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG deshalb vor, da durch die normative Vorsatzbestimmung eine Abgrenzung zwischen – den hier streitentscheidenden – §§ 315c f. und §§ 211 f. StGB nicht mehr vorhersehbar und nahezu jeder Fall eine Strafbarkeit der §§ 211, 212 StGB begründen würde. 

Durch die normative Vorsatzbestimmung werde der Vorsatz auch nicht mehr individuell festgestellt (Wissen und Wollen eines bestimmten Täters), sondern ein „rational Handelnder“ bewertet. Auch ein Verstoß gegen das Gebot des schuldangemessenen Strafens liege vor. Die Auslegung hätte zur Konsequenz, dass eine Vielzahl von Fällen unter § 211 StGB falle und die Gerichte sich hier dem Bevölkerungswillen angeschlossen und damit die Aufgabe des Gesetzgebers eingenommen hätten. 

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es liege keine Verletzung in Art. 103 Abs. 2 GG und in dem Schuldgrundsatz vor.

1. Bestimmtheitsgebot

Art. 103 Abs. 2 GG garantiere die Vorhersehbarkeit der Strafandrohung, wobei die Wortlautgrenze – aus Sicht des Normadressaten – vor dem Hintergrund des Rechtsgutschutzes zu bestimmen sei. Die Gerichte haben die Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 GG beachtet, so dass BVerfG.

Die vorgenommene Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit sei nicht widersprüchlich, das StGB enthalte keine Definitionen für diese Begriffe. Generalklauseln und wertausfüllungsbedürftige Begriffe seien grundsätzlich zulässig. Für die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit liege eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Diese Unterscheidung werde zwar in der Literatur kritisiert, sei jedoch von Art. 103 Abs. 2 GG gedeckt. 

Das BVerfG widerspricht der Argumentation des Beschwerdeführers: Die Gerichte hätten in ihren Entscheidungen nicht nur auf die objektive Gefährlichkeit der Handlung abgestellt, sondern die Umstände des Einzelfalls (Wissens- und Willenselement des Täters) beachtet. Im Übrigen sei das BVerfG auch nicht für die Würdigung des Tatbestandes zuständig. 

2. Schuldgrundsatz

Die sich am Schuldgrundsatz orientierenden Maßstäbe (Eigenverantwortlichkeit des Menschen, Rechtsstaatsprinzip, Menschenwürdegarantie) seien vorliegend durch die Annahme des Tötungsvorsatzes gewahrt. Insbesondere seien durch die Gerichte die Persönlichkeit und Motivation des Beschwerdeführers in den Blick genommen worden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Begründung auf fiktive Vergleichsfälle abgestellt, die allerdings nicht maßgeblich für die individuelle Schuldbestimmung des Beschwerdeführers seien. 

Schließlich sei der Vorwurf, die Gerichten kämen dem Bestrafungswillen der Bevölkerung nach, hier kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gerichte hätten nicht willkürlich, auf sachfremden Erwägungen beruhend, entschieden. Die Umstände, die für und gegen einen Tötungsvorsatz sprächen, seien sowohl vom LG Berlin als auch vom BGH erörtert worden. 

Anmerkung der Redaktion:

Einen Beitrag von Prof. Zehetgruber zur Abgrenzung von Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei sog. Raser-Fällen finden Sie hier. Ebenfalls hat sich Prof. Momsen in der KriPoZ mit den sog. Raser-Fällen auseinandergesetzt.