Jörg Kinzig: Im Namen des Volkes? Über Verbrechen und Strafe

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2020, Orell Füssli Verlag, ISBN: 978-3-280-05698-1, S. 121, Euro 10,00.

Der schmale Band von Kinzig zeigt, dass Bücher nicht viele Seiten haben müssen, um viele Inhalte zu vermitteln. Der Autor macht schon von Beginn an deutlich, worum es ihm geht: eine Stimme zu erheben gegen die stetigen Rufe nach immer härtere Strafen, die Unzufrieden mit der Justiz und immer neue kriminalpolitische Forderungen nach mehr Reglementierungen im Sinne eines Bekämpfungsstrafrechts.

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KriPoZ-RR, Beitrag 50/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Urt. v. 01.07.2021 – 3 StR 518/19: Ausgedruckte E-Mail als Beweismittel und das Recht der Einziehung bei Ausfuhrtaten

Amtliche Leitsätze:

1. Ausdrucke einer ansonsten nur digital vorhandenen E-Mail stellen präsente Beweismittel im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO dar.

2. Die Verjährung der Erwerbstaten ist eine Einwendung gegen den Schuldspruch i.S.d. § 431 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO. Sie unterliegt daher nur dann der Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts, wenn die einschränkenden Voraussetzungen des § 431 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO gegeben sind. Dem stehen verfassungs- und konventionsrechtliche Belange, insbesondere Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und
Art. 13 EMRK, nicht entgegen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018
– 1 StR 628/17, juris).

3. Führt der Täter Güter ohne die erforderliche Genehmigung aus, umfasst das aus der Tat Erlangte i.S.d. § 73 Abs. 1 StGB nicht nur die für das Genehmigungsverfahren ersparten Aufwendungen, sondern sämtliche aus der Tat bezogenen Vermögenswerte. Dies gilt ungeachtet der Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhr (Aufgabe von BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 – 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79 Rn. 14 ff., 19). Diese wirkt sich auch nicht auf die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nach § 73d Abs. 1 StGB aus.

4. § 73b Abs. 1 Nr. 2 StGB gilt auch für rechtsgeschäftliche Übertragungen im Wege partieller Gesamtrechtsnachfolge. Wird nicht das ursprünglich Erlangte, sondern dessen Wertersatz übertragen, ist die Haftung des Übernehmenden nach § 73b Abs. 2 StGB auf den Wert der übertragenen Vermögenswerte beschränkt und erfordert auch nach der Gesetzesnovelle einen Bereicherungszusammenhang in dem Sinne, dass die Verschiebung mit der Zielrichtung vorgenommen wird, den Wertersatz dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verschleiern.

5. Für die Wertbestimmung des Erlangten können grundsätzlich auch Auslandsgeschäfte in den Blick genommen werden. So finden etwa – unabhängig von dem Sitz der Drittbegünstigten – durch legale Weiterverkäufe im Ausland erzielte Erlöse Berücksichtigung (Aufgabe von BGH, Urteil vom 6. Februar 1953 – 2 StR 714/51, BGHSt 4, 13, und RG, Urteil vom 13. November 1919 – I 460/19, RGSt 54, 45).

6. Das Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB gilt auch für versuchte Taten.

Sachverhalt:

Das LG Kiel hat die Angeklagten wegen Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Gütern ohne Genehmigung, dies teilweise im Versucht, verurteilt und eine Einziehungsentscheidung gegen verschiedene Konzerntochterunternehmen erlassen.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen waren die Angeklagten Ausfuhrverantwortliche der Einziehungsbeteiligten gewesen. In dieser Funktion waren sie dafür verantwortlich gewesen, dass für die Ausfuhr von Pistolen eine Ausfuhrgenehmigung vorliegt. Sie hatten durch mehrere Angestellte Ausfuhrgenehmigungen beantragt, wobei sie einen Letztverbleib der Pistolen in den USA garantiert hatten. Tatsächlich waren die Waffen über die USA nach Kolumbien geliefert worden.

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Revisionen der Einziehungsbeteiligten überwiegend als unbegründet.

Zunächst habe die Geltendmachung des Verfahrenshindernisses der Verjährung der Erwerbstaten der Angeklagten durch die Einziehungsbeteiligten keinen Erfolg. Die Verjährung der Erwerbstaten sei nur dann revisionsgerichtlich zu prüfen, wenn die Voraussetzungen des § 431 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StPO vorlägen, da es sich um Einwendung gegen rechtskräftige Schuldsprüche handele, so der BGH.

Diese Voraussetzungen lägen bei der Einziehungsbeteiligten jedoch nicht vor.

Weiterhin sei es rechtsfehlerfrei, dass das Tatgericht die Aufwendungen der Einziehungsbeteiligten für Herstellung und Transport der Waffen sowohl bei den vollendeten als auch den versuchten Taten nicht in Abzug gebracht hat.

Die Herstellungs- und Transportkosten der Schusswaffen seien im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB für die Begehung der Tat oder ihre Vorbereitung aufgewendet worden, so der BGH.

Dies gelte auch für die bloß versuchten Taten, da auch Versuchstaten als Anknüpfungstat einer Einziehung in Betracht kämen, wenn dem Begünstigten schon aus dieser ein Vermögensvorteil zugeflossen sei. Das Abzugsverbot des § 73d StGB gelte damit auch für versuchte Taten, was sich bereits aus dem Wortlaut ableiten lasse, der von der „Begehung der Tat“, also auch ihrem Versuch spreche. Ebenfalls kämen eine historische und teleologische Auslegung zu diesem Ergebnis.

Zudem entschied der BGH, dass im Prozess eingebrachte ausgedruckte E-Mails präsente Beweismittel im Sinne des § 245 Abs. 2 StPO darstellten. Es sei nicht erforderlich, dem Tatgericht die beweisgegenständlichen digitalen Urkunden ebenfalls digital zu übermitteln. Dass die Neuregelung des § 249 Abs. 1 Satz 2 StPO die ausschließliche elektronische Übermittlung fordere, sei nicht ersichtlich, so der BGH.

Die tatsächliche Genehmigungsfähigkeit der Ausfuhren sei darüber hinaus für die Einziehung nicht von Bedeutung, da nach der Neuregelung des Rechts der Einziehung eine normative Betrachtung zur Bestimmung des erlangten Vorteils nicht mehr stattfinde. Damit sei auch bei einer genehmigungsfähigen Ausfuhr der volle Verkaufserlös durch die Tat erlangt. Auch bei der grundsätzlich normativ zu betrachtenden Abzugsentscheidung nach § 73d StGB sei eine etwaige Genehmigungsfähigkeit irrelevant, da die Aufwendungen bewusst und willentlich für die Tat getätigt worden seien und ihr Abzug demnach gegen den Wortlaut des § 73d Abs. 1 Satz 2 HS 1 StGB verstieße.

 

Anmerkung der Redaktion:

Der Gesetzgeber hat das Recht der Einziehung in §§ 73 ff. StGB umfassend reformiert. Alle Informationen zu der Reform finden Sie hier.

 

 

 

 

Caprice Doerbeck: Cybermobbing. Phänomenologische Betrachtung und strafrechtliche Analyse

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2019, Duncker & Humblot GmbH, ISBN: 978-3-428-15842-3, S. 405, Euro 99,90.

 Kriminalpolitische Themen haben teilweise eine kurze Halbwertzeit und Monographien sind daher der Gefahr ausgesetzt, dass sich Inhalte durch neue Gesetze überholen. Schnell werden aus de lege ferenda Vorschlägen Paragrafen de lege lata, die inhaltlich modifiziert sind oder ganz von kriminalpolitischen Forderungen abweichen. Die Dissertation von Doerbeck berücksichtigt laut Vorwort Literatur und Rechtsprechung bis zum Juni 2019. Am 3.4.2021 ist das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität in überwiegenden Teilen in Kraft getreten (BGBl. I 2021, 448 [474] und BGBl. I 2021, 441 ff.). Hierdurch wurden unter anderem die Beleidigungsdelikte angepasst, um so den besonderen Belastungen der Betroffenen durch die Verbreitungsmacht des Netzes Rechnung zu tragen. So wurde der Straftatbestand des § 185 StGB durch die Einfügung „öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder“ um weitere Qualifikationen neben der Beleidigung mittels einer Tätlichkeit erweitert. Die Strafdrohung wird hierfür auf bis zu zwei Jahre erhöht, so dass eine der kriminalpolitischen Forderungen von Doerbeck (S. 372) somit quasi umgesetzt wurde. Wer meint, die Dissertation jetzt guten Gewissens aus der Hand legen zu können, täuscht. Die Arbeit erschöpft sich nämlich nicht in dieser kriminalpolitischen Forderung, sondern analysiert das Phänomen des Cybermobbings, seine Ausprägungen sowie die unterschiedlichen Facetten in Betracht kommender Deliktsverwirklichungen. Daher lohnt sich ein intensiverer Blick in die Arbeit.

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KriPoZ-RR, Beitrag 49/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 27.07.2021 – 6 StR 307/21: Bestellung einer Pflichtverteidigerin auch für Adhäsionsverfahren

Leitsatz der Redaktion:

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers umfasst auch die Vertretung im Adhäsionsverfahren.

Sachverhalt:

Das LG Dessau-Roßlau hatte den Angeklagten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Daraufhin beantragte er für das Revisionsverfahren zur Verteidigung gegen den Adhäsionsantrag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verteidigerin.

Entscheidung des BGH:

Der BGH lehnte den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, da dem Angeklagten bereits eine Pflichtverteidigerin beigeordnet sei und sich diese Beiordnung ebenfalls auf das Adhäsionsverfahren erstrecke.

Zwar sei diese Frage umstritten und manche sähen eine unabhängige Beiordnung für das Adhäsionsverfahren als erforderlich an.

Allerdings vertritt der Sechste Senat die Auffassung, dass sich die notwendige Verteidigung auf das gesamte Verfahren, mithin auch auf das Adhäsionsverfahren erstrecke.

Dies folge zum einen aus der tatsächlichen und rechtlichen Nähe zwischen der Verteidigung gegen den Tatvorwurf und der Abwehr des Adhäsionsanspruchs. Zweck des Adhäsionsverfahrens sei gerade die Effizient, die eine gemeinsame Aburteilung biete, weshalb diese Effizient auch bei der Verteidigerbestellung als Ziel anzustreben sei.

Ebenfalls komme in Nr. 4143 RVG-VV zum Ausdruck, dass die Gebühr für das Adhäsionsverfahren „dem Pflichtverteidiger“ zustehe, was nur die bereits bestellte Pflichtverteidigerin meinen könne.

Schließlich sei die umfassende Wirkung der Beiordnung der neuen Vorschrift des § 143 Abs. 1 StPO zu entnehmen, in der sich der Gesetzgeber bewusst gegen die antragsbasierte Prozesskostenhilfe für Beschuldigte anstelle oder neben der notwendigen Verteidigung entschieden habe, also gerade kein Nebeneinander von PKH und notwendiger Verteidigung gewollte habe, so der BGH.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 143 Abs. 1 StPO ist durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 neu gefasst worden. Mit dem Gesetz hat der deutsche Gesetzgeber Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren in nationales Recht umgesetzt. Mehr dazu finden Sie hier.

 

 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 48/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 02.06.2021 – 3 StR 61/21: Hawala-Netzwerk ist kriminelle Vereinigung, wenn überindividuelles Interesse am Fortbestehen existiert

Amtliche Leitsätze:

  1. Bei einer ein Hawala-System betreibenden Organisation kann es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB handeln. Insbesondere kann nach den konkreten Tatumständen ein über individuelle Einzelinteressen hinausgehendes übergeordnetes gemeinsames Interesse am Fortbestand des Hawala-Systems bestehen.

  2. Die Übermittlungen von Geldbeträgen im Rahmen eines Hawala-Systems stellen grundsätzlich Finanztransfergeschäfte nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG dar.

  3. Das wiederholte Erbringen von Zahlungsdienstleistungen innerhalb eines einheitlichen Betriebes ist als eine Tat im Rechtssinne zu werten.

Sachverhalt:

Das LG Mannheim hat den Angeklagten wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in 124 Fällen, jeweils in Tateinheit mit der vorsätzlichen unerlaubten Erbringung von Zahlungsdienstleistungen verurteilt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte sich der Angeklagte als sog. Einsammler am Hawala-System beteiligt. Dieses System ermöglicht einen beleglosen und schwer nachzuvollziehenden Geldtransfer über Ländergrenzen hinweg, indem das Geld vom Sender an einen Einsammler übergeben wird, der dann einen Kontakt im Zielland anweist, das Geld an den Empfänger auszuzahlen. Eine staatliche Genehmigung der BaFin wird von den Betreibern des Systems bewusst nicht angestrebt, da sich das System jeglicher staatlicher Kontrolle entziehen wolle, so der BGH.

Der Angeklagte hatte bei einer Vielzahl von Einzahlstellen Gelder von Hawala-Kunden abgeholt und sie innerhalb des Netzwerks weitergeleitet und dafür eine monatliche Vergütung von 700€ bis 1500€ erhalten. Dafür war er auch in die WhatsApp-Gruppe des Netzwerks aufgenommen worden und hatte zum Teil auch als deren Buchhalter fungiert.

Entscheidung des BGH:
Der BGH bestätigte die Entscheidung des LG im Wesentlichen, änderte jedoch die konkurrenzrechtliche Bewertung ab.

Das LG habe das konkrete Hawala-Netzwerk zurecht als kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB eingeordnet. Im Bereich der organisierten Wirtschaftskriminalität sei es insbesondere erforderlich, dass der Zusammenschluss ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolge, das über das Interesse an der Begehung der konkreten Straftaten zur persönlichen Bereicherung hinausgehe, so der BGH. Der Beweiswürdigung des LG sei es zu entnehmen, dass es neben der finanziellen Bereicherung durch die Gebühren (welches als gemeinsames Interesse nicht genügt hätte) bei den Mitgliedern der Vereinigung gerade auch ein gemeinsames unabhängiges Interesse am Fortbestand des Hawala-Systems als Ganzes gegeben habe. Dies habe sich laut dem LG bereits aus dem Umfang und dem Ausmaß der grenzüberschreitenden Organisationsstrukturen ergeben, die darauf gerichtet seien, ein vor der Kontrolle durch staatliche Institutionen geschütztes Schattenfinanzsystem zu errichten und zu erhalten. Das könne auch aus der Höhe der Geldbeträge geschlossen werden, die innerhalb kürzester Zeit über das System versendet worden seien (über acht Millionen Euro). Dieses weitergehende Interesse rechtfertige die Einordnung als kriminelle Vereinigung.

Der Angeklagte habe sich zudem gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 4, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG strafbar gemacht, indem er als Mittäter vorsätzlich Zahlungsdienste ohne Erlaubnis erbracht habe, so der BGH.

Im Rahmen der konkurrenzrechtlichen Bewertung widersprach der BGH dem LG allerdings. Die Mitwirkung des Angeklagten am Hawala-System sei nicht als mehrere Einzeltaten, sondern als eine tatbestandliche Handlungseinheit zu werten.

Dies begründet der BGH zum einen mit dem Wortlaut der Norm, die schon im Plural von Zahlungsdiensten spreche. Zum anderen sei nur die gewerbsmäßige Erbringung von Zahlungsdiensten strafbar, was per Definition schon mehrfache Finanztransaktionsgeschäfte erfordere.

 

Anmerkung der Redaktion:

§ 63 ZAG wurde zuletzt am 17. Juli 2017 geändert, weil die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie der EU umgesetzt werden musste. Die Richtlinie sollte den Schutz der Nutzer von Zahlungsdiensten im Binnenmarkt verbessern und Regelungen für den digitalen Zahlungsverkehr schaffen.

 

 

 

 

„Kongress Netzwerk demokratische Polizei. Forschung, Bildung, Praxis im gesellschaftlichen Diskurs.“

von Michael Rubener, M.A. 

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Am 9. und 10. September 2021 fand erstmalig der bundesweite Kongress Netzwerk demokratische Polizei     (NetDemPol) im Hannover Congress Centrum (HCC) statt. Der Kongress wurde von der Polizeiakademie Niedersachsen gemeinsam mit der Konferenz der polizeilichen Hochschulen, Fachbereiche und Akademien des Bundes und der Länder (HPK) durchgeführt.[1]

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„Eine Bombe, und alles ist wieder in Ordnung“: Eine Analyse von Hasskommentaren auf den Facebook-Seiten reichweitenstarker deutscher Medien

von Prof. Dr. Thomas Hestermann, Prof. Dr. Elisa Hoven und Prof. Dr. Michael Autenrieth

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Abstract
Beleidigende und bedrohliche Online-Kommentare verletzen die Angegriffenen und vergiften das öffentliche Diskussionsklima. Dieses Phänomen wird weltweit beobachtet und erforscht. Für diesen Beitrag haben wir 100.661 Publikumskommentare zu reichweitenstarken Facebook-Seiten deutscher Massenmedien in den Jahren 2018 und 2020 erfasst und daraus 1.303 Hasskommentare analysiert. Der digitale Hass zielt häufiger auf Männer als auf Frauen. Eingewanderte und Geflüchtete werden besonders häufig angegriffen, ebenso Politiker und Politikerinnen aller großen Parteien. Die Erklärung von digitalem Hass als Ausdruck von Rechtsextremismus greift zu kurz, vielfach richten sich die Kommentare auch gegen rechts oder sind nicht erkennbar politisch. Neuere Gesetzesinitiativen gegen den digitalen Hass zeigen offenbar Wirkung: Die Hassdichte der untersuchten Facebook-Seiten sank von 2,6 % in 2018 auf 0,9 % in 2020.

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Die Beleidigung innerhalb sozialer Netzwerke – Zum Verhältnis von Äußerung und Weiterverbreitung ehrverletzender Werturteile de lege lata und lege ferenda

von Wiss. Mit. Maximilian Nussbaum

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Abstract
Jüngst erweitere das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität den Beleidigungstatbestand um eine Qualifikation u.a. der Äußerung durch öffentliche Verbreitung des beleidigenden Inhaltes. Damit richtete der Gesetzgeber seinen Blick auf die besondere Schädlichkeit von Beleidigungen innerhalb sozialer Netzwerke. Der Beitrag nimmt diese Reform zum Anlass, sich mit der strafrechtlichen Relevanz der Weiterverbreitung ehrverletzender Meinungen in sozialen Netzwerken durch die Nutzung den sozialen Netzwerken inhärenten Interaktionsmöglichkeiten („Like“, „Teilen“, „Kommentar“etc.) auseinanderzusetzen.

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(K)eine Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Feindeslisten? – Leerstellen und ungenutzte Handlungspotenziale anlässlich des neu geschaffenen Straftatbestandes

von Wiss. Mit. Janine Patz, M.A.

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Abstract
Am 24.6.2021 nahm der Bundestag einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung an, dessen Ziel die Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten war. Nur einen Tag später passierte der Regierungsentwurf bereits den Bundesrat. Trotz der weitestgehend einhelligen Begrüßung des Vorhabens, den Schutz vor derartigen Angriffen zu verbessern, gab es im Vorfeld umfassende Kritik von Rechtswissenschaftler*innen und Jurist*innen, Opferverbänden, Presse und engagierter Zivilgesellschaft am Gesetzestext. Der Beitrag rückt die kritischen Aspekte des Gesetzes hinsichtlich des Betroffenenschutzes in den Mittelpunkt. Er thematisiert die handlungspraktischen Leerstellen, die trotz des neu geschaffenen Straftatbestands bestehen, und wendet den Blick auf bestehende Potenziale professionellen Handelns im Kontext des Ermittlungsauftrages der Strafverfolgungsbehörden.

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Eine „Fundgrube“ für Polizeireformer – Zum Abschlussbericht der Experten-Kommission „Verantwortung der Polizei in einer pluralistischen Gesellschaft“

von Prof. Dr. Dr. Markus Thiel

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Abstract 
In der hessischen Polizei ist es wie in den Polizeibehörden anderer Länder seit 2018 vermehrt zu höchst problematischen und Besorgnis erregenden Vorfällen gekommen. Chats mit rechtsextremistischen, rassistischen, antisemitischen und menschenverachtenden Inhalten, unbefugte Datenabfragen und mit diesen im Zusammenhang stehende Drohnachrichten etwa der „NSU 2.0“ haben zu einer Vielzahl von Maßnahmen der Auswertung und Nachbereitung geführt. Die im August 2020 eingesetzte unabhängige Experten-Kommission „Verantwortung der Polizei in einer pluralistischen Gesellschaft“ hat jüngst ihren Abschlussbericht vorgelegt, der neben einer akribischen Aufarbeitung der Geschehnisse eine Fülle an Vorschlägen und Empfehlungen enthält. Diese werden in diesem Beitrag im Überblick dargestellt und bewertet.

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