Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

Stellungnahmen zum Referentenentwurf:

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) vom 3. Juni 2021: BGBl I 2021 Nr. 30, S. 1534 ff.

Gesetzentwürfe:

 

Am 26. Oktober 2020 brachte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität auf den Weg.

Anlass der Neuregelung war der sog. Wirecard-Skandal, ein milliardenschwerer Bilanzbetrug eines deutschen DAX-Konzerns, der von den Wirtschaftsprüfern des Unternehmens nicht frühzeitig aufgedeckt werden konnte.

Ziel des Entwurfs ist es, die Bilanzkontrolle zu verbessern und die Abschlussprüfung weiter zu regulieren, um die Richtigkeit der Rechnungslegungsunterlagen von Unternehmen sicherzustellen. Zudem sieht der Entwurf Änderungen bei den Aufsichtsstrukturen und den Befugnissen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei der Prüfung von Auslagerungen seitens der Finanzdienstleistungsunternehmen vor. Durch Anpassungen im Bilanzstrafrecht soll eine ausreichend abschreckende Ahndung der Unternehmensverantwortlichen bei Abgabe eines unrichtigen „Bilanzeids“ und der Abschlussprüfer bei Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks zu Abschlüssen von Unternehmen von öffentlichem Interesse ermöglicht werden. Im Bilanzordnungswidrigkeitenrecht werden insbesondere die Bußgeldvorschriften für Abschlussprüfer, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, inhaltlich ausgeweitet und der Bußgeldrahmen deutlich angehoben.

Zudem soll die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in die Lage versetzt werden, bei den Finanzbehörden ausgewählte steuerliche Grunddaten automatisiert abzurufen. Die so erlangten Daten können dann der weiteren Analyse einzelner Verdachtsmeldungen und der anschließenden Bewertung dienen, um die zuständigen Behörden bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterstützen.

Die geplanten straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Änderungen im Einzelnen:

  • Einführung einer Strafbarkeit für Aufsichtsräte von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit bei Vorschlag eines ungeeigneten Abschlussprüfers im Korruptionskontext (§ 331 Abs. 2b Versicherungsaufsichtsgesetz)
  • Änderung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes in § 332 Versicherungsaufsichtsgesetz
  • Schaffung eines neuen Straftatbestandes der unrichtigen Versicherung in § 331a HGB
  • Ausdehnung der Strafbarkeit für unrichtige Bestätigungsvermerke in § 332 Abs. 2 HBG
  • Einführung eines speziellen Strafrahmens für leichtfertige Tatbegehungen in § 332 Abs. 3 HGB, in § 18 Abs. 3 Publizitätsgesetz und § 150 Abs. 3 Genossenschaftsgesetz
  • Änderung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes in § 334 Abs. 2 HGB
  • Änderung der Ordnungswidrigkeitentatbestände in §§ 340n Abs. 2, 341n Abs. 2 und 2a HGB
  • Einführung einer Strafbarkeit für die Erteilung eines unrichtigen Bestätigungsvermerks in §§ 18 Abs. 1 und 2 Publizitätsgesetz
  • Einführung einer Ordnungswidrigkeit für das nicht rechtzeitige Einreichen oder Bekanntmachen bestimmter Erklärungen im Bundesanzeiger (§ 20 Abs. 1a Publizitätsgesetz)
  • Neufassung der sonstigen Tatbestände in § 20 Publizitätsgesetz
  • Änderung der Ordnungswidrigkeiten im Aktiengesetz (§ 405 Abs. 3c, 4 und 5 AktG)
  • Neufassung des § 86 GmbHG
  • Einführung einer Strafbarkeit für die Erteilung eines unrichtigen Bestätigungsvermerks in §§ 150 Abs. 1 und 2 Genossenschaftsgesetz

Am 16. Dezember 2020 wurde der Referentenentwurf mit einigen Änderungen vom Kabinett beschlossen.

Der Regierungsentwurf unterscheidet sich in seiner Zielsetzung nicht vom Referentenentwurf, enthält jedoch einige inhaltliche Änderungen:

  • Der neue Straftatbestand der unrichtigen Versicherung soll ebenfalls in § 119a WpHG eingeführt werden
  • Mit § 119b und § 119c WpHG werden Straftatbestände zum Schutz von Betriebsgeheimnissen und Verschwiegenheitspflichten eingefügt
  • Die restlichen Änderungen gleichen denen des Referentenentwurfs.

Am 10. Juni 2021 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt überwiegend bereits am 1. Juli 2021 in Kraft. 

 

KriPoZ-RR, Beitrag 04/2021

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BVerfG, Beschl. v. 08.12.2020 – 1 BvR 842/19: FCK BFE ≠ FCK CPS?

Leitsatz der Redaktion:

Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung einer kleineren und explizit benannten Einheit der Polizei durch einen Pulloveraufdruck ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung durch das AG Göttingen wegen Beleidigung gewandt.

Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war er als Teilnehmer einer Demonstration gegen Rechtsextremismus mit einem „FCK BFE“-Aufdruck auf seinem Pullover aufgefallen. Diese Abkürzung für „Fuck Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit“ hatte der Beschwerdeführer bewusst zur Verächtlichmachung der bei der Demo anwesenden Polizeieinheit auf seinem Kleidungsstück anbringen lassen und dort öffentlich getragen, so das AG. Gerade mit der anwesenden BFE aus Göttingen hatte der Verurteilte in der Vergangenheit verschiedene Auseinandersetzungen gehabt. Ihm war auch bekannt gewesen, dass diese Einheit bei der Demo eingesetzt würde. Nachdem er der Aufforderung, den Pullover auszuziehen, zögerlich nachgekommen war, hatte sich gezeigt, dass er darunter ein T-Shirt mit demselben Aufdruck getragen hatte.

Entscheidung des BVerfG:

Das BVerfG sah in der strafgerichtlichen Verurteilung einen gerechtfertigten Eingriff in die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) des Beschwerdeführers und sah die Verfassungsbeschwerde daher als jedenfalls unbegründet an.

Das AG habe bei seiner Verurteilung nach § 185 StGB das Grundrecht der Meinungsfreiheit im Blick gehabt und die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Herstellung praktischer Konkordanz berücksichtigt.

Insbesondere genügten die Feststellungen des Tatgerichts den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Feststellungen zur Individualisierung potentiell beleidigender Schriftzüge auf konkrete Personen oder Personengruppen.

Daher sei das Argument des Beschwerdeführers, er beziehe sich auf keine konkrete BFE sondern allgemein auf diese Einheiten, durch die unwidersprochenen Feststellungen des AG zur konkreten Tatsituation und zur persönlichen Vorgeschichte des Beschwerdeführers zur BFE der Polizei Göttingen, als nicht tragend anzusehen.

Dies sei gerade der Unterschied zu den Entscheidungen des BVerfG zu den Schriftzügen „FCK CPS“ oder „ACAB“, da in diesen Fällen kein individueller Bezug zu einzelnen überschaubaren Einheiten habe belegt werden können und die Ausdrücke daher auch als Kritik am Kollektiv Polizei verstanden werden könnten, so das BVerfG.

 

Anmerkung der Redaktion:

Den Beschluss des BVerfG zum Ausdruck FCK CPS finden Sie hier.

Den Beschluss zum Ausdruck ACAB finden Sie hier und hier.

 

 

 

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Saarländisches COVID-19-Maßnahmengesetz vom 22.01.2021

Gesetz zur Änderung des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 17.06.2021 und Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 23.06.2021

 

 

 

 

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