Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB

Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 08. Juli 2016: BGBl I 2016 Nr. 34, S. 1610 f.

Evaluierung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Wirksamkeit des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 16. Juli 2016

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT Drs. 19/4589) zur Handhabung und Bewertung des Maßregelvollzugs seit der Novellierung 2016: BT Drs. 19/4959 

Gesetzgebungsverfahren:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/7244 –: BT Drs. 18/8267

Anlagen:

 

Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30. September 2017: BGBl I 2017 Nr. 67, S. 3532 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 362/1/16 
Beschlussdrucksache: BR Drs. 362/16(B)

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses: BT Drs. 18/12936
Bericht des Rechtsausschusses: BT Drs. 18/12964

Kleine Anfrage einzelner MdB sowie der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: BT Drs. 18/8802
Antwort der Bundesregierung: BT Drs. 18/8993

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 607/17

 

Illegale Autorennen mit tödlichem Ausgang für Unbeteiligte haben in letzter Zeit vermehrt für Schlagzeilen gesorgt. Die Durchführung solcher Rennen soll nicht mehr nur als Ordnungswidrigkeit geahndet, sondern unter Strafe gestellt werden. So sieht es ein entsprechender Gesetzesantrag vor, der in den Bundesrat eingebracht worden ist.

Mit § 315 d StGB-E soll ein neuer Straftatbestand „verbotene Kraftfahrzeugrennen“ ins Strafgesetzbuch eingefügt werden. Dieser stellt sowohl die Veranstaltung von als auch die Teilnahme von illegalen Autorennen unter Strafe. Eine qualifizierte Bestrafung ist für Fälle vorgesehen, in denen ein Rennteilnehmer – vorsätzlich oder fahrlässig – Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet. Zudem sieht der Entwurf den als Verbrechen ausgestalteten Qualifikationstatbestand vor, durch die Tat der Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen wenigstens fahrlässig verursacht wurde. Außerdem wird die Einziehung des Tatfahrzeugs durch § 315 f StGB-E möglich. Daneben kann der Führerschein entzogen werden.

Am 23. September 2016 hat der Bundesrat dem Gesetzantrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen zugestimmt. Der Entwurf wurde am 04. November 2016 in den Bundestag eingebracht.

Ausführlich zu dem Gesetzesantrag s. den Beitrag von Kubiciel, jurisPR-StrafR 16/2016 Anm. 1.

Am 21. Juni 2017 fand im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Einig waren sich die Experten darüber, dass die Teilnahme an illegalen Straßenrennen von einer Ordnungswisdrigkeit zu einer Straftat heraufgestuft werden sollte. Uneinigkeit bestand darüber, inwieweit dies auch für andere Formen des extremen Rasens gelten solle.
Seitens der Strafverfolgungsbehörden wurde berichtet, dass trotz diverser Projekte immer noch illegale Autorennen stattfänden. Die bisherigen Sanktionen erzielten keine ausreichende Abschreckung. Auch immer mehr Einzelraser, die sich im Wettbewerb mit allen Verkehrsteilnehmern sehen, machten die Straßen unsicher. Die Gefahr sei dabei mit der einer Trunkenheitsfahrt vergleichbar. Daher wurde die Möglichkeit der Einziehung der Fahrzeuge als Sanktion begrüßt. Rainer Fuchs, Kriminalhauptkommisar aus Köln:“ Nimmt man denen das Spielzeug weg, hört es auf.“
Die Einbeziehung von Einzelrasern in die neue Regelung (Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen: Ausschussdrucksache 18(6)360) wurde jedoch hinsichtlich der dort genannten Tatbestandsmerkmale kritisiert. Formulierungen wie „grob verkehrswidrig“, „rücksichtslos“ und „um eine besonders hohe Geschwindigkeit zu erzielen“ seien zu unbestimmt. Ferner seien abstrakte Gefährdungsdelikte durch objektive Merkmale gekennzeichnet. Bei den Rennen gehe es aber um subjektive Merkmale. Es sei abzusehen, dass die Verteidiger später in der Hauptverhandlung bestreiten, dass überhaupt ein Rennen stattgefunden habe. Dies führe zu Beweisproblemen und das Rennen sei letztendlich gar nicht nachweisbar.
Auf die Frage, ob die angestrebte Neuregelung angesichts des jüngst gesprochenen Mordurteils in Berlin überflüssig werde, erklärte Prof. Dr. Frank Peter Schuster, dass die Annahme, dass der Täter mit Vorsatz gehandelt habe, nicht haltbar sei. Der Täter habe als Schnellster ans Ziel kommen, aber keinen Unfall verursachen wollen. Daher bezweifelte er, dass das Urteil vor dem Bundesgerichtshof Bestand haben werde.

Am 27. Juni 2017 hat der Rechtsausschuss den Gesetzentwurf des Bunderates geändert (BT Drs. 18/12936). Es soll nun auch der Versuch ein illegales Straßenrennen durchzuführen strafbar sein, auch wenn es schlussendlich nicht stattfindet. Damit sollen auch die Organisatoren der Rennen strafrechtlich belangt werden können, wenn die Polizei frühzeitig von dem Event erfährt und das Rennen unterbindet. Auch Einzelraser sollen in Zukunft für „grob verkehrswidriges und rücksichtsloses“ Fahren belangt werden können.

Am 29. Juni 2017 hat der Bundestag den Gesetzentwurf in der Fassung des Rechtsausschusses  mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen angenommen. Den Antrag der Grünen (BT Drs. 18/12558) lehnte das Parlament ab.

Am 22. September 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung die Strafverschärfung für illegale Autorennen gebilligt. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zwecks Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Zusammenfassend werden folgende Neuregelungen getroffen:
Wer ein verbotenes Autorennen durchführt, es ausrichtet oder daran teilnimmt, kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, bei schweren Personenschäden sogar mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft werden. Der Versuch der Durchführung ist nun ebenfalls erfasst. So können auch die Organisatoren solcher Rennen strafrechtlich verfolgt werden.
Auch der einzelne Auto- oder Motorradfahrer, der grob verkehrswidrig und rücksichtslos wie in einem Rennen rast, macht sich künftig strafbar.
Die Fahrzeuge der Teilnehmer können nun nach § 315f StGB eingezogen werden und das Veranstalten der Rennen wird als Katalogtat zur Entziehung der Fahrerlaubnis aufgenommen.

Das Sechsundfünfzigste Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30. September 2017 wurde am 12. Oktober 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Weitere Informationen zu illegalen Autorennen finden Sie auch auf Bußgeldkatalog.org.

 

Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes

Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23. Dezember 2016: BGBl I 2016 Nr. 67, S. 3346 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Stellungnahme des Bundesrates: BT Drs. 18/9854

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD –Drucksachen 18/9041– und zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung –Drucksachen 18/9529, 18/9854, 18/9879 Nr. 5 – : BT Drs. 18/10068

Öffentliche Bewertung des Parlamentarischen Kontrollgremiums gemäß § 10 Absatz 2 und 3 des Kontrollgremiumgesetzes zur BND-eigenen Steuerung in der strategischen Fernmeldeaufklärung: BT Drs. 18/9142

 

Die strategische Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes wird gesetzlich neu geregelt. Durch den entsprechenden Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen sollen spezielle rechtliche Grundlagen für die Ausland-Ausland Fernmeldeaufklärung sowie eine diesbezügliche Kooperation mit öffentlichen Stellen anderer Staaten geschaffen werden. Der Vorlage zufolge soll auch die gemeinsame Datenhaltung mit ausländischen Stellen normiert werden. Zudem ist die Einrichtung eines unabhängigen Gremiums zur Überprüfung der Ausland-Ausland Fernmeldeaufklärung vorgesehen. Die Einschätzung der Experten offenbarte in der öffentlichen Anhörung allerdings Kontroversen. Die Stellungnahmen der Sachverständigen finden Sie hier.

Der Bundesrat erhebt keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Am 21. Oktober hat der Bundestag die Reform des BND-Gesetzes verabschiedet. Am 4. November 2016 hat der Bundesrat die Reform ebenfalls gebilligt, sodass das parlamentarische Verfahren zu diesem umstrittenen Gesetzentwurf abgeschlossen ist.

Das Gesetz ist am 31. Dezember 2016 in Kraft getreten.

Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme – Digitaler Hausfriedensbruch

Gesetzentwürfe:

Am 23. Februar 2022 hat Hessen erneut einen Gesetzesantrag zur Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme – Digitaler Hausfriedensbruch in den Bundesrat eingebracht. Die Initiative unterfiel bereits in der 18. und 19. Legislaturperiode dem Grundsatz der Diskontinuität. Auf Antrag Hessens hat der Bundesrat am 11. März 2022 ohne vorherige Ausschussberatungen über den unveränderten Entwurf entschieden und wird ihn am 2. Mai 2022 ein drittes Mal in den Bundestag eingebracht. In ihrer Stellungnahme (BT Drs. 20/1530) äußerte sich die Bundesregierung kritisch zu dem Entwurf: 

„Nach Ansicht der Bundesregierung bestehen bei der Bekämpfung von Botnetz- Kriminalität keine gravierenden Strafbarkeitslücken. Nahezu sämtliche Aktivitäten beim Aufbau und Betrieb eines Botnetzes unterfallen bereits nach geltendem Recht Straftatbeständen des Strafgesetzbuches. Das Programmieren eines entsprechenden Schadprogramms, das dem Täter Zugang zu und Kontrolle über informationstechnische Systeme ermöglicht, ist als Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten (§ 202c Strafgesetzbuch – StGB) unter Strafe gestellt. Der Aufbau eines Botnetzes mit Hilfe von Schadprogrammen ist in aller Regel als Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) strafbar. Soweit die Schadsoftware Daten verändert, liegt der Straf- tatbestand der Datenveränderung (§ 303a StGB) vor. Angriffe auf Informationssysteme mit Hilfe von ferngesteuerten Botnetzen (DDoS-Attacken) erfüllen den Tatbestand der Computersabotage (§ 303b Absatz 1 Nummer 2 StGB).“

Bedenken bestehen seitens der Bundesregierung insbesondere bzgl. der Weite des vorgeschlagenen Straftatbestands und der hohen Strafandrohung von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Trotzdem erkenne sie „… das Ziel des Gesetzentwurfs des Bundesrates, Botnetz-Kriminalität wirksam zu bekämpfen, an. Die Bundesregierung orientiert ihre Kriminalpolitik an Evidenz und der Evaluation bisheriger Gesetzgebung im Austausch mit Wissenschaft und Praxis. Sie wird diesen Ansatz auch bei den Regelungen des Computerstrafrechts und der von ihr vorgesehenen Prüfung anwenden, ob angesichts neuer technischer Entwicklungen Reformbedarf beim Computerstrafrecht besteht. Sie wird dabei auch prüfen, wie dem Phänomen der Botnetz-Kriminalität und Angriffen auf Kritische Infrastrukturen ggf. auch durch Anpassungen des geltenden Strafrechts wirksamer begegnet werden kann.“

 


19. Wahlperiode:

 

Am 2. März 2018 beriet der Bundesrat über einen Gesetzesantrag des Landes Hessen zur Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme – Digitaler Hausfriedensbruch.

Der Entwurf wurde bereits im September 2016 in den Bundesrat eingebracht (BR Drs. 338/16 (B)). Dort wurde er bis zum Ende der Legislaturperiode nicht weiter verfolgt. Um Cyberkriminalität wirksam bekämpfen zu können, ist eine digitale agenda für das Strafrecht vorgesehen. Hessen geht davon aus, dass 40% der internetfähigen informationstechnischen Systeme in Deutschland mit einer Schadsoftware verseucht sind. Ein eigener Straftatbestand (nähere Infos siehe unten zur 18. WP) soll künftig den unerlaubten Zugriff auf fremde Computer, Smartphones, Webcams und Navigationssysteme mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren ahnden.

Am 19. April 2018 hat der Bundesrat den Gesetzesantrag in den Bundestag eingebracht (BT Drs. 19/1716). 

In KriPoZ 2/2016 hat sich Dr. Markus Mavany bereits mit dem „Sinn und Unsinn neuer Gesetze gegen den digitalen Hausfriedensbruch“ beschäftigt. Den Beitrag finden Sie hier.


18. Wahlperiode:

 

Angesichts der zunehmenden Anzahl gezielter Cyberangriffe hat der Bundesrat dem Bundestag einen Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz vorgelegt, der zum Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme die Einfügung eines neuen Straftatbestands § 202e StGB forciert. Der Entwurf sieht vor, die unbefugte Nutzung informationstechnischer Systeme zu bestrafen.

Mit dem Gesetzentwurf sollen bestehende Strafbarkeitslücken, die im Hinblick auf das unbefugte Eindringen in den Computer und auf Angriffe auf Internetseiten mittels sogenannter „Dis-tributed-denial-of-service (DDos)“-Attacken, bestehen, geschlossen werden. Nach dem Gesetzentwurf bedienen sich die Täter dabei regelmäßig sogenannter „Botnetze“, die gleichzeitig eine der wichtigsten Täterinfrastrukturen im Bereich der Cyberkriminalität darstellen.

Zur Erreichung eines angemessenen Schutzniveaus für die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sollen deshalb die Rechtsgedanken des § 123 StGB und des § 248b StGB in die digitale Welt übertragen und der neue Straftatbestand geschaffen werden. Die Bundesregierung hingegen verneint das Vorhandensein von Schutzlücken. Sie behält sich jedoch vor einen eigenen Gesetzentwurf vorlegen zu wollen, sofern ihre Prüfung im weiteren Verfahren die Erforderlichkeit gesetzgeberischen Handelns bestätige.

 

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität

Vierundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 17. Juli 2017: BGBl I 2017 Nr. 48, S. 2440

 

Gesetzentwürfe:

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT Drs. 18/12608

Anlage:

Der Rahmenbeschluss 2008/841/JI zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität wurde noch nicht vollständig umgesetzt, da der Begriff der Vereinigung in § 129 StGB in der Auslegung durch die Rechtsprechung des BGH enger ist als die im Rahmenbeschluss vorgegebene Definition in Art. 1. Daher sieht der Referentenentwurf eine Legaldefinition in § 129 StGB-E vor, die sich am Rahmenbeschluss orientiert.

Nach § 129 Abs. 2 StGB-E ist eine Vereinigung ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. Diese durch die Legaldefinition bedingte Ausweitung des Vereinigungsbegriffs und damit der Vorfeldstrafbarkeit soll durch das Merkmal der „Schwere der Tat“ wieder eingeschränkt werden. Der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung muss demnach gem. § 129 Abs. 1 StGB-E auf die Begehung von Straftaten gerichtet sein, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren (so der Referentenentwurf) bzw. zwei Jahren (so der Regierungsentwurf) bedroht sind.

Am 2. März 2017 hat die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Am 9. März 2017 wurde erstmals im Bundestag debattiert und der Entwurf zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.

Ausführlich zu dem Thema Zöller, KriPoZ 2017, 26 ff.

Am 1. Juni 2017 hat der Bundestag auf Empfehlung des Rechtsausschusses der Änderung des Strafgesetzbuches im Hinblick auf die Bandenkriminalität zugestimmt. Die Fraktion Die Linke stimmte gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung, während sich die Grünen ihrer Stimmen enthielten.

Am 7. Juli 2017 hat der Bundesrat in seiner Plenarsitzung auf die Einberufung des Vermittlungsausschusses verzichtet und dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zugestimmt.

Am 21. Juli wurde das Vierundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

 

Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht

Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21. Januar 2015: BGBl I 2015 Nr. 2, S. 10

Gesetzgebungsverfahren:

Beschlussempfehlung und Bericht zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksache 18/2601 – und zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/2954 –: BT Drs. 18/3202

 

Gesetz zu dem Strafrechtsübereinkommen des Europarats vom 27. Januar 1999 über Korruption und dem Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption

Gesetz zu dem Strafrechtsübereinkommen des Europarats vom 27. Januar 1999 über Korruption und dem Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption vom 14. Dezember 2016: BGBl. 2016 II Nr. 35, S. 1322 ff.

 

Gesetzentwürfe:

 

Anlagen:

 

 

 

 

Durch dieses Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen für die Ratifizierung beider Rechtsinstrumente zur strafrechtlichen Korruptionsbekämpfung geschaffen werden. Da die Bundesrepublik Deutschland durch das 48. Strafrechtsänderungsgesetz im Jahr 2014 und durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption bereits Anpassungen an die Vorgaben des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls vorgenommen hat, sind weitere Änderungen im materiellen Strafrecht nicht erforderlich und auch nicht vorgesehen.

Die Bundesregierung hat nunmehr dem Bundestag den Gesetzentwurf zugestellt.

Das Gesetz ist am 15. Dezember in Kraft getreten.

Entwurf eines Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Gesetzentwurf der Bundesregierung BR Drs. 156/16:

 

Ausarbeitungen des BMFSFJ:

 

 

Polizeibeauftragtengesetz / Schaffung einer unabhängigen Beschwerdestelle

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Hessen LT Drs. 18/7134:

zum Antrag der Fraktion der PIRATEN im Landtag Nordrhein-Westfalen LT Drs. 16/8974

zum Gesetzentwurf SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Rheinland-Pfalz LT Drs. 16/2739:

zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Abgeordneten des SSW im Landtag Schleswig-Holstein LT Drs. 18/3655:

Gesetz zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG-Änderungsgesetz – GVVG-ÄndG)

Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:

zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD: BT Drs. 18/4087 

 

 

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