Vermerk zur rechtlichen Bewertung der GenStA Koblenz vom 13.10.2016
Vermerk zur rechtlichen Bewertung
Kriminalpolitische Zeitschrift
Vermerk zur rechtlichen Bewertung der GenStA Koblenz vom 13.10.2016
Vermerk zur rechtlichen Bewertung
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT Drs. 18/8621
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 06. April 2016: BT Drs. 18/8831
zum Referentenentwurf des BMJV vom 09. November 2015:
zur Notwendigkeit der strafrechtlichen Ahndung:
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU/CSU: BT Drs. 18/9041:
2016, Peter Lang Verlag, Frankfurt a.M. u.a., ISBN 9783653953534, S. 313, 57,90 Euro
I. Einleitung
Die hier näher untersuchte Monographie wurde im Jahr 2015 von der Universität Passau als Dissertation angenommen. Sie befasst sich mit der Idee der Einführung eines genuinen Unternehmensstrafrechts in Deutschland. Dabei stellt die Verfasserin der Schrift zunächst die historische Entwicklung der Verbandsstrafe – insbesondere in Deutschland und dessen EU-Nachbarländern – voran, setzt sich im Anschluss mit den wesentlichen Argumenten gegen ein Unternehmensstrafrecht auseinander und analysiert schließlich im Hauptteil ihrer Arbeit die materiell-rechtlichen Vorschriften des nordrhein-westfälischen Entwurfs eines Verbandsstrafgesetzbuches (im Folgenden: VerbStrG-E). Die Arbeit schließt mit einem ausgewogenen Fazit.
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 6. Juli 2026:
Zum Referentenentwurf des BMJV zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung:
Gemeinsame Stellungnahme der TERRE DES FEMMES und AHGATA
Stellungnahme der Nebenklage e. V.
Baden-Württemberg: AGPsychPbG
Bayern: AGPsychPbG
Berlin: AGPsychPbG
Brandenburg: AGPsychPbG
Bremen: BremAGPsychPbG
Hamburg: AGPsychPbG
Hessen: PsychPbGHAG
Mecklenburg -Vorpommern:
Niedersachsen: AG PsychPbG
Nordrhein-Westfalen: AGPsyPbG
Rheinland-Pfalz: AGPsychPbG
Saarland: AGPsychPbG
Sachsen: SächsPsychPbGAG
Sachsen Anhalt: AGPsychPbG LSA
Schleswig-Holstein: AGPsyPbG
Thüringen: ThürPsychPbAG des Landes
Hier finden Sie folgende Stellungnahmen:
zum Referentenentwurf des BMJV vom 29. Mai 2016:
zum Regierungsentwurf vom 22. Februar 2017: BT Drs. 18/11277
Nomos-Verlag, Baden-Baden 2015, ISBN: 978-3848727063, S. 375, Euro 98.-.
Seit nunmehr 20 Jahren ist die Analyse und Verwertung menschlicher DNA-Spuren im deutschen Strafprozessrecht schon geregelt. Doch die Kontroversen um die rechtliche Ausgestaltung dieser strafprozessualen Maßnahme reißen nicht ab. Das ist verständlich und hat seine Gründe. Denn einerseits wird der Auswertung von DNA ein extrem hoher kriminalistischer Beweiswert zugesprochen, andererseits besteht gerade deshalb die Gefahr der Fehlinterpretation aufgefundener Spuren. Zudem zählen die Informationen im Trägermaterial des individuellen Erbgutes zu den persönlichsten und sensibelsten Daten, über die eine Person verfügt. Nicht nur bei staatlichen Strafverfolgern, sondern auch bei Versicherungen und Unternehmen der Privatwirtschaft stoßen diese Daten auf ein großes Interesse. In diesem Spannungsfeld zwischen dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse, den elementaren Grundrechten der Betroffenen und den Missbrauchsgefahren wird das Auffinden der verfassungsrechtlich optimalen Regelung durch kriminalpolitische Begehrlichkeiten nicht gerade vereinfacht: Von der Idee einer Totalerfassung eines Teiles der Bevölkerung bis zu der Mahnung zu einem möglichst restriktiven Umgang mit der DNA reicht hier das Spektrum der teilweise populistischen Forderungen.
Übersicht der Strafvollzugsgesetze der Länder:
Gesetzentwürfe:
Am 27. November 2025 hat das BMJV einen Referentenentwurf zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung auf den Weg gebracht. Seit 2017 besteht für minderjährige Personen sowie besonders schutzbedürftige Erwachsene, die durch eine Sexual- oder schwere Gewaltstraftat verletzt wurden, ein Anspruch auf professionelle nicht-rechtliche Begleitung während des gesamten Strafverfahrens. Berichte des BMJV aus dem Jahr 2021 sowie verschiedene Evaluationen der Länder zeigten, dass die psychosoziale Prozessbegleitung ein wesentliches Instrument des Opferschutzes bei schweren Sexual- und Gewaltstraftaten geworden sei. Gleichzeitig werde deutlich, dass die Anzahl der Beiordnungen hinter den ursprünglich prognostizierten Erwartungen zurückbleibe und ausbaufähig erscheine. Zudem wiesen die Berichte auf praktischen Anpassungsbedarf hin. Diese Einschätzungen entsprechen mehreren Beschlüssen der JuMiKo, zuletzt 2022, sowie einer Entschließung des Bundesrates vom November 2023. Insbesondere für Opfer gravierender häuslicher Gewalt bestehe bislang kein Anspruch auf eine Nebenklagevertretung oder psychosoziale Prozessbegleitung, obwohl diese Gruppe als besonders schutzbedürftig gelte. Daher sollen die Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung, insb. in § 406g StPO und im PsychPbG, überarbeitet werden, um die Inanspruchnahme zu erleichtern und das Angebot bundesweit zu sichern. Dies betrifft insbesondere minderjährige Verletzte sowie Erwachsene, die Opfer der in § 397a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StPO genannten schweren Verbrechen wurden. Zudem sollen Betroffene gravierender häuslicher Gewalt, die bisher keinen Anspruch hatten, künftig psychosoziale Prozessbegleitung beanspruchen können. Neue Verfahrensregelungen – etwa die Benachrichtigung der psychosozialen Prozessbegleitung über Hauptverhandlungstermine oder die Möglichkeit einer nachträglichen Beiordnung – sollen die praktische Durchführung verbessern. Für Opfer typischer Delikte im Bereich häuslicher Gewalt, wie Körperverletzung oder Nachstellung, soll es in gravierenden Fällen sogar einen Rechtsanspruch auf die Beiordnung eines kostenlosen anwaltlichen Beistands nach § 397a Abs. 1 StPO sowie einen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g Abs. 3 S. 1 StPO geben. Außerdem sollen die Straftatbestände der Volksverhetzung (§ 130 StGB) und der verhetzenden Beleidigung (§ 192a StGB), soweit sie individuelle Rechtsgüter betreffen, in den Katalog des § 395 Abs. 3 StPO aufgenommen werden.
Am 25. März 2026 wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung veröffentlicht. Der Bundesrat beschäftigte sich erstmalig am 8. Mai 2026 mit dem Regierungsentwurf und nahm entsprechend der Empfehlungen der Ausschüsse Stellung dazu.
Am 6. Juli fand im Rechtsausschuss eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier. Das Vorhaben wurde von den Expert:innen überwiegend befürwortet, wobei im Detail unterschiedliche Bewertungen und Ergänzungsbedarfe geäußert wurden. Für den Gesetzentwurf spricht nach Auffassung von Dilken Çelebi (Deutscher Juristinnenbund), dass mit den geplanten Änderungen zur Ausweitung und Verbesserung der Nebenklage sowie der psychosozialen Prozessbegleitung langjährige Forderungen umgesetzt würden. Alexander Poitz (Gewerkschaft der Polizei) bewertete den Entwurf ebenfalls positiv und hob hervor, dass die psychosoziale Prozessbegleitung ein bewährtes Instrument des Opferschutzes darstelle, dessen Weiterentwicklung erforderlich sei. Sophie Funke (Deutsches Institut für Menschenrechte) betonte zudem, dass die Begleitung sowohl die emotionale Stabilität der Betroffenen als auch deren Aussagequalität und -bereitschaft stärken und damit zur Effektivität des Strafverfahrens beitragen könne. Stefanie Walter (Bundesverband Psychosoziale Prozessbegleitung) begrüßte den Entwurf ebenfalls weitgehend und unterstrich die Bedeutung einer frühzeitigen und kontinuierlichen Begleitung. Demgegenüber formulierten die Sachverständigen auch verschiedene Kritikpunkte. Çelebi beanstandete, dass eine Erweiterung der Nebenklagemöglichkeiten auf Fälle des § 201a StGB fehle und die Beiordnung auf „gravierende“ Fälle häuslicher Gewalt beschränkt bleibe. Heike Kleffner (Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt) sah hierin eine Schutzlücke und forderte eine Erweiterung des § 395 Abs. 3 StPO zur ausdrücklichen Erfassung menschenverachtender Tatmotive. Funke fordert darüber hinaus den Abbau von Zugangshürden, eine umfassendere Berücksichtigung aller Betroffenengruppen sowie eine bessere Umsetzung des Beschleunigungsgrundsatzes. Dr. Oliver Piechaczek (Deutscher Richterbund) stellte den Mehrwert der geplanten Erweiterung des Straftatenkatalogs in § 395 Abs. 3 StPO infrage, da diese weitgehend deklaratorisch sei und unrealistische Erwartungen wecken könne; zudem sei insbesondere bei der Volksverhetzung eine restriktive Auslegung erforderlich. Poitz wies ergänzend auf strukturelle Defizite der Strafjustiz hin, die die praktische Wirksamkeit der Reform beeinträchtigen könnten. Dr. Jens Schmidt (Bundesrechtsanwaltskammer) kritisierte ein Ungleichgewicht in der Vergütung sowie die Möglichkeit einer Beiordnung gegen den Willen der verletzten Person. Walter hob schließlich Defizite in der praktischen Einbindung der Prozessbegleitung hervor und forderte eine bessere Informationsweitergabe sowie eine Ausweitung des Anspruchs auf alle Opfergruppen. Zusammenfassend wird der Gesetzentwurf überwiegend als sinnvoller Schritt zur Stärkung des Opferschutzes bewertet, bedarf jedoch hinsichtlich des Anwendungsbereichs, der Ausgestaltung und der praktischen Umsetzung weiterer Anpassungen.
Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) Geltung ab 01.01.2017;
19. Wahlperiode:
Das BMJV hat am 18. Februar 2021 einen Bericht zur psychosozialen Prozessbegleitung an den Nationalen Normenkontrollrat vorgelegt. Zusammengetragen wurden die Erfahrungen von Bund und Länder, die sie mit der Anwendung der Vorschriften zur psychosozialen Prozessbegleitung gemacht haben. Diese sind durchweg positiv. Das BMJV will die Informationen über die Prozessbegleitung und die Hilfsangebote bei Betroffenen von Straftaten weiter fördern. In der Praxis habe sich gezeigt, dass eine Beiordnung nur zurückhaltend erfolge. Daher möchte das BMJV die gesammelten Informationen nutzen, um Verbesserungsmöglichkeiten der bestehenden Regelungen zu prüfen. Unter anderem soll es um die Frage gehen, wie eine Beiordnung einer Prozessbegleitung bei minderjährigen Opfern vereinfacht werden kann. Ebenso sei eine Beiordnungsmöglichkeit für die Fälle häuslicher Gewalt in Betracht zu ziehen und die bestehenden Vergütungsregeln zu überprüfen.
17. Wahlperiode:
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren vom 21. Dezember 2015 (3. Opferrechtsreformgesetz / 3. ORRG) wird unter anderem die psychosoziale Prozessbegleitung im deutschen Strafverfahrensrecht – in § 406g der Strafprozessordnung (StPO) und einem eigenständigen Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) – verankert. § 406g StPO regelt dabei die im engeren Sinne strafverfahrensrechtlichen Aspekte der psychosozialen Prozessbegleitung.
Das PsychPbG regelt die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung, die grundlegenden Anforderungen an die Qualifikation psychosozialer Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sowie deren Vergütung bundesweit einheitlich. Innerhalb des dadurch vorgegebenen Rahmens eröffnet das PsychPbG den Ländern die Möglichkeit, das Leitbild und die Standards der psychosozialen Prozessbegleitung zu konkretisieren und ggf. an Fortentwicklungen in der Praxis anzupassen. Der Gesetzgeber geht in der Gesetzesbegründung davon aus, dass die Länder diesen Regelungsspielraum unter Zugrundlegung der von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vorgelegten Mindeststandards und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Landesjustiz ausgestalten werden.
Beschluss der Justizministerinnen und Justizminister
Überblick über aktuelle Gesetzentwürfe in den Bundesländern:
Weiterführende Dokumente: