Zwischenruf: § 103 StGB – ist das noch Recht oder kann das weg?

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch

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Abstract
Im Schnellverfahren ohne breite Diskussion des für und wider soll § 103 StGB ersatzlos abgeschafft werden. Beschlossen hat dies die Politik im Zusammenwirken mit den Medien und der Öffentlichkeit. Die Strafrechtswissenschaft wurde souverän ausgebremst, mahnende Stimmen, die von übereilten Maßnahmen abraten, werden übertönt.

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Wiederholung von Schmähkritik untersagt – Die Böhmermann Satire

LG Hamburg, Beschl. v. 17.5.2016 – 324 O 255/16

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Zur Abwägung von Kunst- und Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht am Beispiel des Satire-Gedichts von Böhmermann (Leitsatz der Schriftleitung).

Tenor

1   I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000 Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) untersagt, in Bezug auf den Antragsteller zu äußern und/oder äußern zu lassen: … (es folgt ein Teilabdruck des Gedichts).

25 II. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

26 III. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller ein Fünftel und der Antragsgegner vier Fünftel zu tragen.

27 IV. Der Streitwert wird auf 100.000 EUR festgesetzt.

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