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Redaktion international
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Digitalisierung als Chance für die Strafzumessung?

von Prof. Dr. Johannes Kaspar

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Abstract
Über die Schwächen und Probleme des Strafzumessungsrechts und der Strafzumessungspraxis wird schon seit längerer Zeit diskutiert, vor allem mit Blick auf die wenig präzisen rechtlichen Vorgaben sowie die regional unterschiedlichen Strafzumessungsniveaus. Auch der 72. Deutsche Juristentag 2018 in Leipzig hatte sich intensiv mit der Thematik beschäftigt und mehrheitlich (insgesamt eher moderate) Reformen gefordert, darunter die Einführung einer bundesweiten Strafzumessungsdatenbank. Umgesetzt wurde davon bislang nichts. Der Beitrag geht der Frage nach, ob der Einsatz von Datenbanken und anderer digitaler Technologien einschließlich des Einsatzes von Formen „künstlicher Intelligenz“ zur Lösung der genannten Probleme im Bereich der Strafzumessung beitragen könnte.

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Implications and Limitations of the Use of AI in Criminal Justice in Germany

von Prof. Dr. Carsten Momsen

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Abstract
Auch in der deutschen Strafverfolgungspraxis haben Beweiserhebungen in Form von massenhaft erhobenen Daten erheblich an Bedeutung gewonnen. Gleichwohl spielen Big-Data-Analysen (noch) eine größere Rolle als der Einsatz spezifischer KI, da diese über die Sammlung und Analyse der verschiedenen Datenströme hinausgeht. Ein etwas anderes Bild ergibt sich, wenn man die präventive Gefahrenabwehr betrachtet. Hier wird KI zunehmend eingesetzt, vor allem im Bereich der vorausschauenden Polizeiarbeit (Predictive Policing), wo sie über die retrograde Analyse hinausgeht, um echte Vorhersagen zu treffen und damit menschliche Entscheidungen (zumindest) konkret zu prognostizieren oder gar vorwegzunehmen. In den letzten Jahren hat sich ein neues Phänomen herauskristallisiert: Dieselben Werkzeuge werden sowohl im Sicherheitsbereich als auch bei der Strafverfolgung eingesetzt. Diese Gemengelage ergibt sich vor allem aus der Überwachung von „Gefährdern“ im Bereich der präventiven Terrorismusbekämpfung. Neu ist vor allem, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz in Deutschland nahezu identisch normiert sind. Ein weiteres Beispiel aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität ist der Einsatz der sogenannten „erweiterten DNA-Analyse“ (Forensic DNA Phenotyping – FDP). Auch hier gelingt die Analyse der gespeicherten Daten in großem Umfang nur mit algorithmen-basierten Programmen, die mit bestimmten Suchkriterien ausgestattet und mit sog. „Lerndaten“ gefüttert werden. Damit zeigt sich zugleich der menschliche Einfluss auf das Programm: Desgin des Algorithmus, Auswahl der Lerndaten, Auswahl der Entscheidungs- und Zuordnungskriterien sowie die eigentliche Bewertung des Ergebnisses mit Bezug auf die zutreffende Entscheidung (reichen 95% oder bedarf es 99,9% Übereinstimmung?) werden außerhalb des Datenverarbeitungsvorgangs von menschlichen Akteuren getroffen. Dabei bleiben der nachfolgenden Ebene in der Regel die Handlungs- und Zuordnungsparameter der vorherigen Ebene verborgen.

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Die Erweiterung des § 130 StGB

von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch 

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Abstract
In einem ungewöhnlich erscheinenden, praktisch aber nicht unüblichen und schon gar nicht unzulässigen sogenannten „Omnibus-Verfahren“ hat der Deutsche Bundestag am 20.10.2022 eine Ergänzung des § 130 StGB beschlossen. Ein neuer Absatz 5 wurde eingeführt, die bisherigen Absätze 5 bis 7 rücken jeweils eine Stelle weiter. Strafbar soll es künftig sein, in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise, die zudem geeignet ist zu Hass oder Gewalt gegen bestimmte Personengruppen oder deren Angehörige aufzustacheln, völkerstrafrechtliche Verbrechen zu billigen, zu leugnen oder gröblich zu verharmlosen. Die Tat muss in einer Versammlung oder öffentlich oder mittels Veröffentlichung von Inhalten (§ 11 Abs. 3 StGB) ausgeführt werden. Aktuelle Ereignisse sind wie so oft am Entstehungsprozess des jungen Gesetzes maßgeblich beteiligt. Daher überrascht es nicht, dass die Kontroversen in der Gesellschaft über das kriegerische Geschehen in der Ukraine auf die Vorschrift übergreifen und diese auch von Diskutanten ins Visier genommen wird, die sich durch Mangel an juristischem Sachverstand nicht von unqualifizierter Kritik der Regelung abhalten lassen.  

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Der Referentenentwurf des Hauptverhandlungsdokumentationsgesetzes: „All right, Mr. Buschmann, we are ready for our close-up.”

von Dr. Eren Basar und Christian Heinelt

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Abstract
Am 22. November 2022 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) den Referentenentwurf für das „Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung“ (Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz – DokHVG) vorgestellt. Das Gesetz soll die Grundlage für eine schrittweise Einführung einer Bild-Ton-Aufzeichnung und einer automatisierten Transkription zur Dokumentation von erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten in Strafsachen schaffen. Hauptfunktion dieser digitalen Verhandlungsdokumentation soll es sein, den Verfahrensbeteiligten ein „verlässliches, objektives und einheitliches Hilfsmittel für die Aufbereitung des Hauptverhandlungsgeschehens“[1] zur Verfügung zu stellen – die handschriftliche Notiz soll damit als Gedankenstütze ausgedient haben.[2] Unmittelbare prozessuale Wirkungen – gerade auf das Revisionsverfahren – soll die neue Dokumentationsform jedoch nicht entfalten.[3] Der folgende Beitrag stellt den wesentlichen Inhalt des Referentenentwurfs dar und gibt Denkanstöße bezüglich ausgewählter Themenkomplexe.

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Zur Erweiterung des Strafbefehlsverfahrens

von Dr. Tarig Elobied

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Abstract
Das Strafbefehlsverfahren könnte in Kürze wieder das Ziel eines Reformvorhabens sein, mit dem dessen Anwendungsbereich massiv ausgeweitet werden würde. Der Beitrag versucht, diese Bemühungen sowohl historisch als auch systematisch darzustellen und vor dem Verständnis der Strafjuristen vom Strafverfahren kritisch zu reflektieren. Dadurch sollen die Bemühungen um Ausweitung in einen breiteren strafrechtlichen Kontext gestellt und zu weiteren Überlegungen angeregt werden.

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Keine Verfassungswidrigkeit durch Auslegung des Vorsatzbegriffes – BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde im „Kudamm-Raser-Fall“ nicht zur Entscheidung an

BVerfG, Beschl. v. 7.12.2022 – 2 BvR 1404/20 / Volltext 

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Leitsatz der Redaktion:

Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Sowohl für das Wissens- als auch für das Wollenselement des Eventualvorsatzes dient die objektive Gefährlichkeit einer Handlung als wesentlicher Anhaltspunkt.

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Strafzweckpräferenzen von Jura-Studierenden – Ergebnisse einer Tübinger Längsschnittstudie

von Simon Schlicksupp (cand. iur.) und Dr. Thaya Vester, M.A. 

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Abstract
Der vorliegende Beitrag präsentiert und diskutiert die Ergebnisse einer Studierendenbefragung zur Einschätzung der Relevanz von Strafzwecken. Es handelt sich um eine Längsschnittstudie mit unveränderten Items, die durch jährliche Erhebung seit dem Jahr 2007 in der Vorlesung „Strafrecht Besonderer Teil“ an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen erhoben wird (im Folgenden: KriPol-Umfrage). In diesem Zeitraum zeigen die Daten eine große Konstanz und Stabilität, wobei die Mittelwertzustimmung zu den Strafzwecken „Abschreckung“, „Besserung“ und „Aufrechterhaltung der Normtreue“ gegenüber „Vergeltung“ und „Opfergenugtuung“ deutlich und stetig größer ausfällt. Ein Vergleich von männlichen und weiblichen Befragten zeigt zudem, dass Frauen bei allen Strafzwecken höhere Zustimmungswerte vergeben, dieser Unterschied bei „Opfergenugtuung“ aber besonders deutlich ausfällt. Eine Einordnung in vergleichbare Befragungen stützt die Befunde. Abschließend werden kriminalpolitische Folgerungen für Strafurteile „im Namen des Volkes“ (§ 268 Abs. 1 StPO) erörtert.

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Tamara Rapo: Videotechnologie im Strafverfahren

von Prof. Dr. Anja Schiemann 

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2022, Duncker & Humblot, ISBN: 978-3-428-18622-8, S. 519, Euro 119,90.

Der neue Referentenentwurf zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung macht deutlich, wie wichtig flankierende Arbeiten zur Videotechnologie im Strafverfahren sind. Noch vor dem Referentenentwurf hat – unter Berücksichtigung der Literatur bis Ende des Jahres 2021 – die Dissertation von Rapo sich der Videotechnologie im Strafverfahren angenommen. Insofern können die Erkenntnisse dieser Monografie sehr gut in die aktuelle Diskussion einfließen.

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Arbeitskreis deutscher, österreichischer und schweizerischer Strafrechtslehrer: Alternativ-Entwurf Audiovisuelle Dokumentation der Hauptverhandlung (AE-ADH)

von Prof. Dr. Anja Schiemann

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2022, Nomos, ISBN: 978-3-8487-7530-9, S. 89, Euro 29,00.

Über die unzureichende Protokollierung und Dokumentation gerade der Hauptverhandlungen vor den Land- und Oberlandesgerichten und der Verbesserung dieses unzeitgemäßen strafprozessualen Zustands wird schon seit langem diskutiert. Bereits die Expertenkommission zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens in den Jahren 2014/2015 hatte empfohlen, die Einführung der audiovisuellen Dokumentation näher zu prüfen. Anknüpfend daran hat das Bundesministerium der Justiz im Herbst 2019 eine Expertengruppe zur Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung eingesetzt, die die Einführung einer technischen Dokumentation befürwortete. Im Koalitionsvertrag 2021-2025 ist dementsprechend eine gesetzliche Umsetzung vorgesehen. Mittlerweile liegt ein Referentenentwurf vor, der schlicht die Protokollierungsvorschriften anpasst und einen flankierenden materiell-rechtlichen Straftatbestand schafft.

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