Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes wurde bis zum Ende der 18. Wahlperiode nicht abgeschlossen. Ggf. wird es in der neuen Legislaturperiode wieder aufgegriffen. 

Gesetzentwürfe:

  • Gesetzantrag des Freistaates Bayern vom 21. März 2017: BR Drs. 229/17
  • Gesetzantrag des Freistaates Bayern vom 21. März 2017: BR Drs. 228/17
  • Gesetzantrag des Freistaates Bayern vom 21. März 2017: BR Drs. 227/17
  • Gesetzantrag des Freistaates Bayern vom 21. März 2017: BR Drs. 226/17

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 226/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 227/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 228/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 229/1/17

 

Das Land Bayern hat in den Bundesrat ein Paket von vier Gesetzentwürfen eingebracht, die Änderungen im Bereich des Bundesverfassungsschutzes sowie Änderungen im TKG und anderen Vorschiften vorsehen.

Die Entwürfe werden damit begründet, die Rolle des Verfassungsschutzes müsse vor dem Hintergrund terroristischer Gefahren gestärkt werden. Deshalb sei es erforderlich die Befugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz um Maßnahmen im Bereich des behördlichen Datenaustauschs zu erweitern sowie  neue Eingriffsbefugnisse in das Handlungsrepertoire aufzunehmen.

Der Entwurf BR Drs. 226/17 sieht vor, die § 11 Abs. 1 und § 24 BVerfSchG enthaltenen Beschränkungen für die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten Minderjähriger aufzuheben. Begründet wird dies damit, dass der islamische Terrorismus zunehmend zur Verwirklichung seiner Ziele auf Minderjährige zurückgreife. Außerdem schließen sich auch immer mehr Minderjährige, die jünger als 14 Jahre alt sind, terroristischen Vereinigungen an. Gesetzliche Beschränkungen zugunsten von Minderjährigen gehen der Entwurfsbegründung zufolge an der Realität vorbei.

Der Entwurf BR Drs. 227/17 zielt darauf ab, die Online-Datenerhebung gesetzlich zu verankern. Terroristen bedienen sich laut Entwurfsbegründung Mittel der modernen Informationstechnik, um sich transnational auszutauschen und ihre Pläne vor den Sicherheitsbehörden zu verdecken. Die klassischen nachrichtendienstlichen Instrumente sollen deshalb eine Anpassung an diese Bedrohungslage erhalten. Aus diesem Grund sei es geboten, dem Bundesverfassungsschutz die Befugnis zum verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme und zur verdeckten Datenerhebung einzuräumen. Danach soll der § 9 BVerfSchG, der die besonderen Formen der Datenerhebung regelt, um Absatz den § 9 Absatz 2a BVerfSchG-E ergänzt werden, der die Online-Durchsuchung nach dem Vorbild des § 20k BKAG regeln soll.

Die Befugnis zum Einsatz der Quellen-Telekommunikationsüberwachung soll durch den Entwurf BR Drs. 228/17 Eingang in das BVerfSchG finden, indem § 9 BVerfSchG in Anlehnung an § 20l Abs. 2 BKAG um den Absatz 5 erweitert wird. Danach wird der verdeckte Zugriff auf informationstechnische Systeme ermöglicht, wenn durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird und der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. Durch den Einsatz der technischen Maßnahmen ist gleichzeitig sicherzustellen, dass nur Veränderungen am informationstechnischen System vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind. Zudem müssen die vorgenommenen Änderungen nach Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden. Daneben sind das eingesetzte Mittel und die kopierten Daten nach dem Stand der Technik gegen näher konkretisierte Verhaltensweisen zu schützen. Darüber hinaus ist die Tatsache der Erlangung der Daten aktenkundig zu machen.

Durch Änderungen, die der Entwurf BR Drs. 229/17 im TKG, BKAG und BVerfSchG beabsichtigt, sollen künftig Verkehrsdaten, die der Speicherpflicht des § 113b TKG unterliegen, auch dem BKA und den Nachrichtendiensten des Bundes übermittelt werden dürfen. § 113c TKG soll eine Änderung dahingehend erfahren, dass die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden sowie die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst als zur Verwendung von Vorratsdaten befugte Behörden in den Anwendungsbereich der Norm einbezogen werden. Darüber hinaus soll durch Erweiterung des § 20m BKAG um den Absatz 1a die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Auskunftsersuchen geschaffen werden. Die entsprechende Eingriffsnorm des BVerfSchG, die in § 8a Abs. 2 Nr. 4 BVerfSchG geregelt ist, soll ebenfalls um die Befugnis zur Abfrage nach Vorratsdaten ergänzt werden. Der Entwurfsbegründung zufolge seien insbesondere Verkehrsdaten ein wichtiges Hilfsmittel der Sicherheitsbehörden, um die rechtzeitige Identifizierung von terroristischen Gefährdern zu gewährleisten und Terrorakte zu verhindern.

Am 31. März 2017 wurden die Gesetzanträge in den Bundesrat eingebracht. Sie wurden zur weiteren Beratung an die Fachausschüsse übergeben. Am 2. Juni 2017 standen die Gesetzanträge auf der Tagesordnung der Plenarsitzung des Bundesrates. Eine sofortige Sachentscheidung wurde nicht getroffen.

 

 

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