Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit – EMöGG)

Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren – EMöGG) vom 8. Oktober 2017: BGBl I 2017 Nr. 68, S. 3546 ff.

 

Gesetzentwürfe:

Stellungnahme des Bundesrates BR Drs. 492/16 (B)

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz: BT Drs. 18/12591

Gesetzesbeschluss des Bundestages: BR Drs. 606/17

  • Gesetzesantrag des Freistaates Bayern zur Änderung des StGB – verbotene Bild- und Tonaufnahmen in Gerichtsverhandlungen: BR Drs. 254/17

Empfehlungen der Ausschüsse: BR Drs. 254/1/17

Plenarantrag des Landes Baden-Württemberg: BR Drs. 254/2/17

 

Der Entwurf soll zu einer moderaten Lockerung des bisherigen Verbots der Medienübertragung aus Gerichtsverhandlungen führen und die Vorgaben für Audio- und Videoübertragungen von Gerichtsverhandlungen an die Bedeutung moderner Medien und des neuen Medienverständnisses anpassen. Dazu wird § 169 GVG entsprechend ergänzt und es werden Folgeänderungen eingefügt.

Zum einen kann die Tonübertragung in einen Nebenraum für Medien- und Pressevertreter durch Anordnung des Vorsitzenden zugelassen werden. Zum anderen werden Ton- und Filmaufnahmen der Verhandlung zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken auf Anordnung des Vorsitzenden möglich, sofern es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung handelt.
Darüber hinaus sollen Verbesserungen für hör- und sprachbehinderte Personen bei der Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern in gerichtlichen Verfahren gesetzlich verankert werden.

Einer am 14. Oktober 2016 beschlossenen Stellungnahme zufolge sieht der Bundesrat bei dem geplanten Gesetzentwurf Optimierungsbedarf. Verhandlungen für Medienvertreter dürften nur dann in einen separaten Raum per Ton übertragen werden, wenn es tatsächlich Kapazitätsengpässe in den Sitzungssälen gebe. Zudem sollten audiovisuelle Dokumentationen historisch bedeutsamer Gerichtsverfahren mit einer Schutzfrist verbunden sein.

Am 15. Dezember fand die 1. Lesung statt. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Dort fand am 29. März 2017 eine öffentliche Anhörung statt. Eine Liste der Sachverständigen und deren Stellungnahmen finden Sie hier.

Die Sachverständigen äußerten in ihren Stellungnahmen überwiegend Zustimmung. Die anfängliche Skepsis gegenüber dem Gesetzentwurf sei der Überzeugung gewichen, dass eine moderate Erweiterung der Medienöffentlichkeit zugelassen werden könne. Kritikpunkte ergaben sich jedoch bei der Erlaubnis von Bild- und Tonaufnahmen zu zeithistorischen und wissenschaftlichen Zwecken. Während hier auf der einen Seite eine Erschwerung der Prozessführung und der Wahrheitsfindung gesehen wurde, wurde die Erlaubnis auf der anderen Seite als sehr wichtig erachtet. Man müsse nur sicherstellen, dass rechtliche Nutzungen der Filmaufnahmen ausgeschlossen seien. Dazu Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Andreas Mosbacher: „Eine selbstbewusste Justiz muss sich nicht verstecken.“ Ein Sachverständiger lehnte den Gesetzentwurf kategorisch ab und ist der Ansicht, dieser sei von Grund auf verfehlt. Die Medienübertragung direkt aus dem Gerichtssaal diene nur der Unterhaltung und dem Zeitvertreib.

Am 29. März 2017 stellte das Bundesland Bayern einen Antrag zur Änderung des StGB – verbotene Bild- und Tonaufnahmen in Gerichtsverhandlungen: BR Drs. 254/17. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfahl dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Art. 76 Abs. 1 GG in den Bundestag einzubringen, wohingegen sich der federführende Rechtsausschuss dafür aussprach, den Gesetzentwurf nicht in den Bundestag einzubringen (BR Drs. 254/1/17). In seiner Plenarsitzung am 12. Mai 2017 hat sich der Bundesrat der Empfehlung des Rechtsausschusses angeschlossen.

Am 22. Juni 2017 beriet der Bundestag in zweiter und dritter Lesung über den Gesetzentwurf und nahm ihn in der geänderten Fassung des Rechtsausschusses (BT Drs. 18/12591) einstimmig an. „Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse“ kann das Gericht nun zulassen, „wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt.“ Die Aufnahmen werden dem Bundes- oder Landesarchiv dann zur Verfügung gestellt und dürfen im Verfahren nicht genutzt werden. Des Weiteren werden künftig Tonübertragungen in einen Medienarbeitsraum möglich.

Am 22. September 2017 hat der Bundesrat das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit gebilligt, nachdem ihm der Rechtsausschuss geraten hatte, keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen.  Damit wird nun das seit 1964 bestehende Verbot an ein neues Medienverständnis angepasst und eine Live-Übertragung von Gerichtsverfahren möglich gemacht.

Das Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren – EMöGG wurde am 18. Oktober 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Regelungen rund um den möglichen Einsatz eines Gebärdendolmetschers treten vorbehaltlich des S. 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Art. 1 Nr. 1 sowie die Art. 2, 3 und 4 (Regelungen zur Audio- und Tonübertragung) treten erst 6 Kalendermonate nach der Verkündung in Kraft.

 

 

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