KriPoZ-RR, Beitrag 52/2019

Die Entscheidung im Original finden Sie hier.

BGH, Beschl. v. 08.10.2019 – 5 StR 441/19: Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB) auch möglich, wenn Anlasstat nicht im öffentlichen Verkehrsraum erfolgte

Leitsatz der Redaktion:

Die Anlasstat für eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wird, muss nicht zwingend im öffentlichen Verkehrsraum erfolgen.

Sachverhalt:

Das LG Bremen hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Totschlags verurteilt und die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Nach den tatgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte mit einem Transporter auf das Opfer zugefahren, um es zu töten. Die Tat hatte sich jedoch im Hof eines Wohnhauses und nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgespielt.

Entscheidung des BGH:

Der BGH verwarf die Revision als unbegründet und führte aus, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht voraussetze, dass die Anlasstat im öffentlichen Verkehrsraum erfolgt sei.

Dafür spreche zum einen der insoweit uneingeschränkte Gesetzeswortlaut.

Zum anderen bestätige dies auch der Telos der Norm, da sie bezwecke, fahrungeeignete Täter als Kraftfahrzeugführer vom Straßenverkehr fernzuhalten. Wer sein Fahrzeug als Waffe einsetze und den Fahrvorgang derart pervertierte, bestätige, dass er aufgrund charakterlicher Eignungsmängel nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet sei. Dabei sei es irrelevant, ob die Pervertierung des Fahrvorgangs im öffentlichen Straßenverkehr erfolge oder nicht, denn diese Umstände hingen oftmals einfach vom Zufall ab, so der BGH.

Anmerkung der Redaktion:

Mit dieser Auslegung bestätigt der BGH die obergerichtliche Rechtsprechung des OLG Oldenburg. Das Urteil finden Sie hier.

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