Die Entscheidung im Original finden Sie hier.
BGH, Beschl. v. 21.04.2021 – 3 StR 300/20: Fristsetzung für Beweisanträge auch bei Wiedereintritt in Beweisaufnahme
Amtliche Leitsätze:
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Bestimmt der Vorsitzende des Tatgerichts nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen, steht einer Bescheidung von nach deren Ablauf gestellten Beweisanträgen im Urteil nicht grundsätzlich entgegen, dass wieder in die Beweisaufnahme eingetreten worden ist. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht für solche Beweisanträge, die sich erst aus der Beweisaufnahme nach Wiedereintritt ergeben.
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Hierzu sind regelmäßig Darlegungen im Beweisantrag erforderlich.
Sachverhalt:
Das LG Oldenburg hat den Angeklagten wegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, räuberischer Erpressung, Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und Diebstahls verurteilt. Der erhobenen Verfahrensrüge liegt folgendes Geschehen zugrunde:
Im Hauptverfahren hatte die Vorsitzende der Strafkammer eine Frist zur Stellung weiterer Beweisanträge bis zum 21. Mai 2019 gesetzt, nach deren Ablauf die Beweisanträge im Urteil beschieden werden könnten. Am 17. Juni 2019, also nach Fristablauf hatte der Angeklagte weitere Beweisanträge gestellt. Am 15. Juli war die Kammer erneut in die Beweisaufnahme eingetreten, woraufhin der Angeklagte am 19. August und 3. September 2019 weitere Beweisanträge gestellt hatte. Die Beweisaufnahme war endgültig am 24. Oktober 2019 geschlossen worden. Alle nach Fristablauf vom Angeklagten gestellten Beweisanträge sind dann jedoch nicht durch Beschluss in der Hauptverhandlung, sondern im Urteil beschieden worden.
Der Angeklagte hat hierin einen Verstoß gegen § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO gesehen und Verfahrensrüge erhoben.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hielt die Revision für unbegründet.
Zwar brauche es grundsätzlich nach § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO einen Ablehnungsbeschluss vor dem Ende der Beweisaufnahme, allerdings sei die Norm durch das Gesetz zu effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens dahingehend geändert worden, dass nach einer angemessenen Frist für weitere Beweisanträge nach der Beweisaufnahme auch die Bescheidung von nicht mehr fristwahrenden Anträgen im Urteil möglich sei.
Auch, wenn nach Fristablauf wieder in die Beweisaufnahme eingetreten werde und weitere Beweise erhoben würden, könne das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so der BGH. Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut des § 244 Abs. 6 Satz 3, bzw. nach den Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens, Satz 4 StPO. Dieser erfordere im Tatbestand lediglich Beweisanträge nach Fristablauf und keine Unmöglichkeit der fristgemäßen Stellung. Diese Voraussetzungen seien auch erfüllt, wenn nach Fristablauf noch weitere Beweise erhoben würden.
Dieses Verständnis stimmte auch mit dem Willen des Gesetzgebers überein, der im Gesetzgebungsverfahren für den Fall eines erneuten Eintritts in die Beweisaufnahme ausgedrückt hätte, dass eine erneute Frist nur für solche Beweisanträge gesetzt werden müsse, die sich aus den Informationen der erneuten Beweisaufnahme ergeben hätten.
Für alle anderen Beweisanträge sollte die ursprüngliche Frist ihre Wirkung behalten.
Diese Auslegung stimme auch mit Sinn und Zweck der Gesetzesänderung durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens überein, da so eine Verfahrensverzögerung mit Beweisanträgen verhindert werden könne und gleichzeitig das Beweisantragsrecht für Antrage, die sich aus der weiteren Beweisaufnahme ergeben, nicht beschnitten werde.
Da es durch diese Auslegung zu Unsicherheiten darüber kommen könne, ob ein Beweisantrag, der nach Fristablauf gestellt wurde, nun auf Erkenntnissen der weiteren Beweisaufnahme beruhe oder nicht, müsse ein solcher Zusammenhang im Beweisantrag dargelegt werden.
Dieses Ergebnis laufe auch nicht dem Anspruch auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren zuwider.
Anmerkung der Redaktion:
Alle Informationen zum Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 finden Sie hier.
Informationen zum Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019, welches die hier in Rede stehende Regelung allerdings inhaltlich nicht verändert hat, finden Sie hier.