Die Entscheidung im Original finden Sie hier.
BGH, Beschl. v. 05.06.2019 – 1 StR 34/19: Rücktritt vom Versuch der räuberischen Erpressung mit Todesfolge auch ohne Rücktritt vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung möglich
Amtlicher Leitsatz:
Ein wirksamer Rücktritt vom Versuch der räuberischen Erpressung mit Todesfolge (§§ 251, 255, 22 StGB) durch Verhinderung der Todesfolge gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter auch vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung (§§ 250, 255 StGB) zurücktritt. Dies gilt selbst dann, wenn der Täter für den Fall, dass seine Forderungen nicht erfüllt werden, damit droht, erneut ein Mittel einzusetzen, das geeignet ist, den Tod anderer Menschen herbeizuführen.
Sachverhalt:
Das LG Ravensburg hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge verurteilt.
Nach den tatgerichtlichen Feststellungen hatte der Angeklagte als sog. Lebensmittelerpresser fünf Gläser mit vergifteter Babynahrung in verschiedenen, zum Tatzeitpunkt geöffneten, Supermärkten ausgebracht. Danach hatte er per Mail auf die Gläser aufmerksam gemacht und von den betroffenen Unternehmen die Zahlung von 11,75 Mio. Euro verlangt. Bei Unterlassen der Zahlung hatte der Beschuldigte damit gedroht, weitere Gläser in verschiedenen Supermarktfilialen zu verteilen. Den Tod von Säuglingen hatte er dabei billigend in Kauf genommen. Alle Gläser waren von der Polizei aufgefunden und sichergestellt worden. Zu einer Geldzahlung war es nicht gekommen.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hob das Urteil auf, da der Angeklagte strafbefreiend vom versuchten Mord und der versuchten schweren räuberischen Erpressung mit Todesfolge zurückgetreten sei.
Zwar habe das LG rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Angeklagte den Tatbestand des versuchten Mordes und den der schweren räuberischen Erpressung mit Todesfolge (in der Konstellation der sog. versuchten Erfolgsqualifizierung) verwirklicht habe. Allerdings habe er durch seinen Hinweis an die Behörden und die Unternehmen die Vollendung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB verhindert.
Dabei komme es nach der Rechtsprechung des BGH nicht darauf an, ob der Täter die beste oder effektivste Möglichkeit zur Erfolgsverhinderung gewählt habe, sondern es genüge das In-Gang-Setzen eines neuen Kausalverlaufs, der für die Verhinderung der Tatvollendung ursächlich werde.
Die Mail des Angeklagten habe zum Auffinden der vergifteten Gläser geführt, was auch seinem Tatplan entsprochen habe und damit die Vollendung des Mordversuches und das Eintreten der Erfolgsqualifikation bei §§ 251, 250, 255, 22, 23 StGB verhindert.
Da ein Rücktritt vom versuchten erfolgsqualifizierten Delikt in der Variante des Versuchs der Erfolgsqualifikation auch durch das Verhindern des Eintritts der Folge möglich sei, liege damit ein strafbefreiender Rücktritt von beiden Delikten vor.
Lediglich von der besonders schweren räuberischen Erpressung sei der Angeklagte nicht zurückgetreten, da er durch die Verwendung des Drohmittels die Qualifikation schon vollendet habe und die für die Qualifikation maßgebliche erhöhte Gefahr schon eingetreten gewesen sei. Für einen wirksamen Rücktritt hätte der Beschuldigte daher seinen Tatentschluss im Ganzen aufgeben müssen, so der BGH.
Anmerkung der Redaktion:
Der Fall hatte unter dem Stichwort Lebensmittel-Erpresser bundesweit für Aufmerksamkeit gesorgt. Einen Bericht über das Verfahren vor dem LG finden Sie hier.